Samstag, 19. Dezember 2009

Probleme mit Adobe Reader

Eine der Neuerungen in ElsterFormular 10 ist das Nutzen von PDF als Dateiformat. Gab es bisher eine eigene Druckvorschau und -funktion in ElsterFormular, so ist diese nun weggefallen und stattdessen wird eine PDF-Datei erzeugt, die dann im Adobe Reader geöffnet wird.

Abgesehen davon, dass man nun also ein Zusatzprogramm zum Drucken braucht, bringt dies Vorteile. Man kann seine Steuerberechnung und die komprimierte Erklärung abspeichern und so oft drucken, wie man möchte. Alle Klagen derjenigen, denen der Ausdruck der komprimierten Erklärung wegen leeren Toners oder Tinte oder wegen Papierstaus misslang. und dann feststellten, dass man die Erklärung für einen neuen Druckversuch erst nochmal neu übermitteln musste, sind vorbei.

In der Regel klappt das mit dem PDF auch gut. Nur, wie so oft im Leben, bei einigen halt nicht. Subjektiv tritt dies besonders oft auf, wenn die Version des Adobe Readers sehr alt oder parallel zum Reader eine (gerne auch ältere) Vollversion von Acrobat installiert ist.

Dann kommt gerne:
"Interner Fehler
Programmversion: 10.3.2.0
Methode: TKern::ElfoShellExecute
Zeile: 986

Die in C:\Users\username\ElsterFormular\2008-2009\ElsterFormular_komprimierte_Steuererklärung.pdf übergebene Dateierweiterung ist keiner Anwendung zugeordnet!
Folge:
C:\Users\username\ElsterFormular\2008-2009\ElsterFormular_komprimierte_Steuererklärung.pdf nicht geöffnet!


Die betroffenen Anwender schwören Stein und Bein, dass Adobe Reader installiert ist und sich PDF-Dateien im Windows-Explorer damit ganz normal mit Doppelklick öffnen lassen.

Was also tun? Warum ElsterFormular den Adobe Reader manchmal nicht findet, ist leider innerhalb des Anwenderforums unklar, da es einerseits wohl recht selten auftritt, andererseits die Konstellation, unter der es dazu kommt, nicht eindeutig identifiziert ist.
Bisher gibt es zwei Lösungen:
  1. Die simple, einmalige, wenn man es eilig hat: Solange die o.a. Fehlermeldung noch offen ist, geht man in den angegebenen Ordner (hier also C:\Users\username\ElsterFormular\2008-2009) und öffnet die angegebene Datei mit Doppelklick.
  2. Manchmal scheint es dauerhaft zu helfen, wenn man bei einer beliebigen PDF-Datei über das Kontext-Menü (rechte Maustaste) den Punkt "Öffnen mit ... Programm auswählen" auswählt, als Programm den Adobe Reader auswählt und dabei darauf achtet, dass das Ankreuzfeld "Dateityp immer mit dem gewählten Programm öffnen"

Probleme beim Abholen des Bescheids

Hat man bei der Übermittlung angegeben, dass man den Bescheid auch elektronisch möchte, erhält man (hoffentlich) irgendwann folgende Mail:


"für Sie wurde von Ihrem Finanzamt bzw. Ihrer Steuerverwaltung (Bundesland) über das Verfahren ELSTER eine verschlüsselte Datei (Einkommensteuerbescheid Jahr) zur Abholung bereitgestellt.


Was nun?
  1. ElsterFormular öffnen
  2. Übermittelte Steuererklärung laden (die in einem farbigen Balken darauf hinweist, dass und wann die Erklärung übermittelt wurde)
  3. Im Menü Datenübermittlung den Menüpunkt zur Bescheidabholung auswählen.
So einfach könnte das Leben sein, aber da hat man die Rechnung ohne die Entwickler von ElsterFormular gemacht: Bei der Version 10.3.1.0 gibt es bei dieser Funktion, die seit Jahren klaglos ging, Probleme. Der Menüpunkt zur Datenabholung ist grau (also inaktiv). Das liegt nicht am User, es ist ein Fehler.
Möglicherweise geht die Abholung, nachdem man ein Update auf die aktuelle Version 10.3.2.0 durchgeführt hat. Es gibt aber auch viele Berichte, dass es dann trotzdem nicht geht. Anscheinend ist es auch davon abhängig, mit welchen Versionen von ElsterFormular die Erklärung gespeichert wurde. Ist der Menüpunkt also nach einem Update immer noch grau, ist Hopfen und Malz verloren, man kann den Bescheid nicht abholen.

Einziger Wermutstropfen: Den Bescheid erhält man unabhängig von der elektronischen Abholung immer auch auf Papier per Post, im Allgemeinen nur wenige Tage später (ich habe sogar schon erlebt, dass der Brief vor der E-Mail über den bereitgestellten Bescheid da war). Und nur der Papierbescheid ist verbindlich. Leider muss man dann auf den Komfort des direkten Vergleichs der Zahlen zwischen Bescheid und der Berechnung durch ElsterFormular verzichten. Bei Abweichungen daher gut auf die Erläuterungen im Bescheid achten.

Donnerstag, 17. September 2009

ElsterFormular 2008/2009 startet nicht

Seit dem Update auf Version 10.3.0.0 haben einige Anwender anscheinend das Problem, dass ElsterFormular nicht mehr startet. Es erscheinen Fehler der Art:

"ElsterFormular konnte nicht gestartet werden, weil die Anwendungskonfiguration nicht korrekt ist."


oder

"Diese Anwendung konnte nicht gestartet werden, da die Side-by-Side-Konfiguration ungültig ist.".

Zur Behebung muss man einige DLL der Visual-C++-Laufzeitumgebung herunterladen. Diese befinden sich auf dieser Downloadseite von Microsoft. Zur Installation die Datei lokal in einem beliebiegen Verzeichnis speichern (rechte Maustaste, Ziel speichern unter ...) und dann mit Doppelklick starten. Dann sollte alles wieder gehen.

An einem Update von ElsterFormular ohne dieses Verhalten wird nach Angaben der Hotline von ElsterFormular gearbeitet.

Sonntag, 16. August 2009

Verbleibender Betrag mit Minus

ElsterFormular bietet ja den Vorteil, dass man sich anhand der eingegebenen Daten berechnen lassen kann, ob eine Nachzahlung droht oder eine Erstattung winkt.

Hierzu werden zu Beginn der Steuerberechnung die folgenden Daten angegeben:
  1. Festgesetzte Steuer
  2. Abzug vom Lohn (evtl. noch abgeführte Zinsabschläge)
  3. Verbleibende Beträge
Anscheinend macht die Interpretration vielen Leuten Probleme, was das Vorzeichen betrifft, insbesondere, wenn vor den verbleibenden Beträgen ein Minuszeichen steht.

Also, in der Berechnung steht, wieviel Geld der Staat als Steuern von einem haben will, wieviel schon als Lohnsteuer an den Staat abgeführt wurde, und dann die Differenz von beidem. Ist die festgesetzte Steuer weniger als das, was schon als Lohnsteuer abgeführt wurde, ist der verbleibende Rest negativ. Ein Minus bedeutet also, dass man eine Erstattung bekommt. Fehlt das Minus, will der Staat diesen Betrag noch haben.

Bei der Steuerberechnung gilt also: negativ ist positiv, wie beim HIV-Test.

Analogie:

Man beauftragt einen Handwerker, und da er misstrauisch ist, will er 500 Euro Vorkasse. Die Rechnung fällt aber niedriger aus, als gedacht, nämlich 450 Euro.
Dies heißt:
  • zu zahlen: 450 Euro
  • bereits gezahlt: 500 Euro
  • noch zu zahlen: -50 Euro
Logisch, dass -50 Euro zu zahlender Rest bedeutet, dass man die zu viel gezahlten 50 Euro zurück erhält. Dieselbe Logik gilt bei der Steuerberechnung von ElsterFormular. Ist doch eigentlich ganz einfach!

PS: Eine Falle gibt es aber noch, seitdem evtl. Vorauszahlung (z.B. bei Selbständigen) nicht mehr bei ElsterFormular eingegeben werden. Da die Vorauszahlung bei der Berechnung dann natürlich nicht berücksichtigt wird, muss man von dem verbleibenden Rest die Vorauszahlung selber abziehen.

Sonntag, 31. Mai 2009

Bescheid abholen

Irgendwann ist die Steuererklärung mal fertig, man hat sie übermittelt, und dabei wurde man gefragt, ob man gerne den Bescheid elektronisch abholen möchte.

Ja klar, denkt man, gibt seine E-Mail-Adresse ein, fertig. Und denkt lange an nichts böses, bis man folgende E-Mail erhält:

"für Sie wurde von Ihrem Finanzamt bzw. Ihrer Steuerverwaltung (Bundesland) über das Verfahren ELSTER eine verschlüsselte Datei (Einkommensteuerbescheid Jahr) zur Abholung bereitgestellt.

Sie können diese Datei über die entsprechende Funktion Ihres Steuerprogrammes ab dem Datum auf Ihren PC herunterladen!
Sollten Sie die Daten nicht abholen, so werden diese nach 6 Monaten automatisch gelöscht.

Dies ist eine automatisch generierte E-Mail - bitte antworten Sie nicht an diese Mailadresse.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Finanzamt / Ihre Steuerverwaltung
www.elster.de"
Was nun? Nicht im ElsterOnline-Portal einloggen, selbst wenn man dort registriert ist, dort ist er nicht.

Man startet ElsterFomular, lädt die Datei mit der übermittelten Steuererklärung. Es erscheint oben ein grüner Balken, dass und wann die Daten übermittelt wurden. Hier muss man sicher sein, dass es die richtige Datei ist (also bei authentifizierter Übermittlung diejenige, die zuletzt übermittelt wurde, bei unauthentifizierter Übermittlung die, für die die komprimierte Erklärungs ans FA geschickt wurde). Nun geht man auf das Menü "Datenübermittlung" und wählt dort "Steuerbescheiddaten vom FA abholen" oder klickt im Toolbar auf den Briefumschlag mit dem eingehenden Pfeil.

Nach Abholung der Daten kann man mit den erklärten Zahlen vergleichen, weiterhin kann man die Bescheiddaten alleine betrachten, inklusive Text. Hier sollte man insbesonder auf Erläuterungen achten, die Abweichungen seitens des FA betreffen. Apropos: In den elektronischen Daten fehlen evtl. Steuervorauszahlungen! Keinen Schreck kriegen, erstmal den Papierbescheid abwarten.

Manchmal klappt das Abholen nicht. Gründe kann es dafür viele geben, z.B. eine geänderte Steuernummer. Auf jeden Fall kommt immer noch der Papierbescheid, die elektronischen Bescheiddaten sind zusätzlich!

Heinweis:
Es gibt bei einigen Versionen von ElsterFormular einen Bug bei der Bescheidabholung. Dieser verhindert, dass der Bescheid abgeholt werden kann.

Die Zahl Null

Die Römer kannten sie nicht, die Araber haben sie uns gebracht, und in der Mathematik hat sie die Sonderrolle als neutrales Element der Addition: die Zahl Null.

Bei ElsterFormular spielt die Null manchmal auch eine besondere Rolle. Es ist ein Unterschied, ob in einem Feld Null oder gar nichts eingetragen ist.
  • Null heißt: das Feld trifft für mich zu, aber der Betrag ist zufällig Null,
  • Leer heißt: das Feld trifft nicht zu.
Beispiel: Lohnsteuerbescheinigung Zeile 8. Hier stehen im Einkommen enthaltene Versorgungsbezüge (z.B. eine Pension, Betriebsrente). Steht hier also eine Null, heißt das für ElsterFormular, dass man Anspruch auf Versorgungsbezüge hat, denn weil da ein Eintrag steht, trifft es für einen ja zu. Also möchte ElsterFormular als nächstes gerne weitere Informationen haben, z.B. das Jahr des Versorgungsbeginns. Fast eine Garantie dafür, dass die Plausibilitätsprüfung aus dem Tritt kommt und "rot" sieht. Anderes Beispiel sind die steuerfreien Zuschüsse zur Krankenversicherung in der LStB. Diese sind nur für freiwillig Versicherte relevant. Bei gesetzlich Versicherten muss dieses Feld frei bleiben, eine Null in der LStB ist also unsinnig.

Was heißt das nun? Insbesondere die Lohnsteuerbescheinigung kritisch prüfen. Ist sie mit Nullen vollgepflastert, sollte man die Nullen tendenziell weglassen, d.h. die Felder ganz leer lassen. Es erleichtert einem das Leben. Ausnahme sind hier die Werte zur abgeführtem Lohnsteuer bzw. Soli, da muss ein Wert drin stehen, eine 0,00 hier muss also tatsächlich übernommen werden.

Elster-Online und Einkommensteuer

Es wurde hier schon einmal beschrieben, aber leider gibt es immer wieder das Missverständnis von Neulingen, dass sie ihre Einkommensteuererklärung mit Elster-Online machen wollen.

Das geht nicht.

Zur Klarstellung: Es gibt ein Portal, das ElsterOnline-Portal. Dies ist ein reiner Webdienst. Und es gibt ein richtiges Programm namens ElsterFormular, das man herunterlädt, installiert und das dann bei einem auf dem Computer läuft.

Man kann im ElsterOnline Umsatzsteuervornmeldungen übermitteln, als Arbeitgeber (!) Lohnsteuerdaten übermitteln etc. aber eben keine Einkommensteuererklärung.

Für die Einkommensteuererklärung muss man ElsterFormular benutzen. Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung über ElsterFormular ist die Registrierung im ElsterOnline-Portal nicht zwingend notwendig. Selbst wenn man dort registriert ist, ist Abgabe der Erklärung dort nicht sichtbar, sie erscheint nicht unter den Aufgaben, es folgt keine Benachrichtigung über den Eingang, und wenn man angegeben hat, dass man den Bescheid zusätzlich elektronisch möchte, erfolgt das Abholen über ElsterFormular und nicht im ElsterOnline-Portal.

Trotzdem ist die Registrierung nicht völlig sinnlos, denn sie eröffnet die Möglichkeit einer per Zertifikat authentifizierten Übermittlung. In diesem Fall muss kein Exemplar der komprimierten Erklärung ausgedruckt und unterschrieben ans FA geschickt werden.

Es gibt aber keinen Grund, mit dem Vorbereiten der Steuererklärung zu warten, bis die Registrierung (die gerne mal 1 bis 2 Wochen dauern kann) fertig ist. Da ElsterFormular ein komplett eigenständiges Programm ist, kann man mit dem Eingeben der Daten natürlich schon anfangen, auch wenn man die authentifizierte Übermittlung wählen möchte.

Sonntag, 17. Mai 2009

Update verfügbar

Seit einer guten Woche ist die Version 10.2.1.0 von ElsterFormular zur Verfügung. Hierbei soll die Anlage Kind verbessert worden sein.

Dies düfte die Behebung des Bugs betreffen, der zu einem Fehler führte, wenn ein Kind im Jahr 2008 volljährig wurde.

Dienstag, 7. April 2009

Probleme mit Kind, das 18 Jahre alt wurde

Durch einen Fehler in der Version 10.2.0.0 von ElsterFormular gibt es Probleme (unbehebbare Fehler in der Plausibilitätskontrolle), wenn man die Anlage Kind für ein Kind ausfüllen will, das 2008 volljährig wurde (also Geburtsjahr 1990).

Falls diese Konstellation auf einen selbst zutrifft, empfiehlt es sich daher dringend
  • falls man noch die Version 10.1.0.0 hat, nicht auf die Version 10.2.0.0 zu aktualisieren,
  • falls man dies schon getan hat, die ältere Version 10.1.0.0 neu zu installieren. Diese findet sich unter diesem Link.
Nach Auskunft der Hotline wird die Behebung des Fehlers erst beim nächsten Update behoben werden können.

Sonntag, 22. Februar 2009

Was ist eine eTIN?

Zunächst einmal: wofür die Abkürzung eTIN steht, ist umstritten. Wofür sie gut ist, ist aber klar: Sie soll den Steuerbürger bei Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber (hoffentlich) eindeutig identifizieren.

Die eTIN wird gebildet aus den Konsonanten von Nach- und Vorname (evtl. aufgefüllt mit Vokalen) und den Geburtsdaten, dann noch eine Prüfziffer. Eindeutigkeit ist nicht garantiert, aber die Finanzverwaltung hofft, dass es hinreichend unwahrscheinlich ist, dass zwei Menschen mit identischer eTIN beim selben Finanzamt aufschlagen.

Gefragt wird nach der eTIN, wenn man in Anlage N die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung eingeben soll. Und genau dort findet man sie auch, nämlich auf dem Ausdruck der LStB, die man vom Arbeitgeber bekommen hat.

Freitag, 20. Februar 2009

Keine Berechnung, Abbruchhinweise

Leider ist Elster 10.0.0.0 (erste Version für 2008/2009) nicht der größte aller Würfe.

Insbesondere kommt es manchmal vor, dass trotz erfolgreicher Plausibilitätsprüfung beim Versuch der Steuerberechnung nur erscheint, dass diese nicht erfolgen konnte, und man angebliche Abbruchhinweise für Ausschlussfälle überprüfen solle, die es dann aber gar nicht gibt.

Dies ist dokumentiert für folgende Fälle:
  • Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind negativ. Dies kann vorkommen bei freiwillig oder privat Versicherten, bei denen der Betrag in Zeile 24 (steuerfreier AG-Zuschuss zur Krankenversicherung) der Lohnsteuerbescheinigung größer ist als derjenige in Zeile 25 (AN-Anteil Sozialversicherung ohne Rente). Nun können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht negativ sein, und tatsächlich liegt hier ein Eingabefehler vor: bei freiwillig oder privat Versicherten gehört der Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (AN- und AG-Anteil) in Zeile 71 des Hauptvordrucks. (Vgl. auch den Musterfall). Seit dem Update auf 10.1.0.0 erfolgt bei AG-Zuschüssen in Z24 der LStB ein grüner Hinweis, wenn in Zeile 71 kein Wert eingetragen ist. Klickt man den weg, erfolgt die Berechnung aber trotzdem (Achtung: So verschenkt man evtl. Geld!)
  • Anlage V: Ein Eintrag in Zeile 39 setzt zwingend einen Eintrag in Zeile 40 voraus (und wenn es eine Null ist), und umgekehrt.
  • In einigen Zeilen der LStB steht der Wert 0,00. Dies ist in den allermeisten Fällen falsch, solche Zeilen müssen in der Regel leer bleiben.

Mittwoch, 18. Februar 2009

Rentenanpassungsbetrag

Immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. So ähnlich betitelte Artikel liest man oft in der Zeitung, und tatsächlich steigt natürlich mit dem steuerpflichtigen Anteil der Rente auch die Zahl der Renter, die Steuern zahlen.

Im Zuge der Neuregelung der Altersvorsorge sind Renten bei Rentenbeginn bis 2005 einschließlich zu 50% steuerfrei. Das heißt im Umkehrschluss, 50% sind steuerpflichtig. Nun steigt dieser steuerpflichtige Anteil jährlich an (bezogen auf das Jahr des Rentenbeginns), und zwar um 2% pro Jahr. Also: Rentenbeginn 2006: 52% steuerpflichtig, Rentenbeginn 2007: 54% steuerpflichtig, usw.

Nun wäre es einfach, wenn einfach gelten würde: einmal x% steuerfrei, immer x% steuerfrei. Leider ist dem nicht so. Tatsächlich bleibt grundsätzlich ein einmal festgelegter Betrag steuerfrei. Dieser bestimmt sich in dem so genannten Feststellungsjahr, dem ersten Jahr nach Beginn der Rente (bei Rentenbeginn vor 2005 ist das Feststellungsjahr immer 2005).

Beispiel: Rentenbeginn 2006, somit Feststellungsjahr 2007
aber: Rentenbeginn 2002, ergibt Feststellungsjahr 2005

Anhand der Jahresrente im Feststellungsjahr wird dann der steuerfreie Rentenbetrag bestimmt.

Beispiel: Rentenbeginn 2006, also 52% steuerpflichtig.
Jahresrente im Feststellungsjahr 2007: 10000 Euro
davon steuerpflichtig: 5200 Euro
also steuerfrei: 4800 Euro

Dies 4800 werden nun als steuerfreier Betrag der Rente festgeschrieben. Solange nicht außergewöhnliches passiert (Neuberechnung der Rente wegen geänderter Lebensverhältnisse, Anrechnung von Zuverdienst etc.), bleibt dieser Betrag also fest. Dies bedeutet: Alle normalen Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.

Beispiel: Nach einigen Jahren ist die Rente im Beispiel oben auf 10500 Euro/Jahr gestiegen. Da der steuerfreie Betrag von 4800 Euro fix ist, sind nun also 5700 Euro zu versteuern.

Leider ist die Art und Weise, wie die Daten für die Bestimmung des steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Anteils der Rente in Anlage R eingegeben werden, etwas gewöhnungsbedürftig. Das FA rechnet nämlich rückwärts.

Einzugeben ist: Jahresrente, in unserem Beispiel also 10500 Euro

Dann der Rentenanpassungsbetrag: Dies ist die Differenz zwischen Rente im Veranlagungszeitraum und im Feststellungsjahr durch die jährliche Rentenanpassung.
Da in unserem Beispiel die Rente von 10000 Euro im Feststellungsjahr 2007 auf 10500 gestiegen ist, beträgt der Anpassungsbetrag also 500 Euro.

Da FA rechnet nun also: Jahresrente 10500 minus Anpassungsbetrag 500 Euro = 10000 Euro.
Hiervon sind wegen des Rentenbeginns 2006 52% steuerpflichtig, also bleiben 48% = 4800 Euro steuerfrei.
Somit sind von den 10500 Euro im Veranlagungszeitraum dann 5700 Euro steuerpflichtig.

Man sieht also, der Rentenanpassungsbetrag ist wichtig, damit steuerfreier und steuerpflichtiger Anteil der Rente korrekt berechnet werden können. Hierzu merkt man sich am Besten irgendwo die Jahresrente im Jahr nach dem Rentenbeginn. Der Rentenpassungsbetrag ist dann jeweils der Betrag, um den die Rente im Veranlagungszeitraum höher ist als der gemerkte Betrag. All dies unter der Voraussetzung, dass die Rente sich nur durch die üblichen Rentenerhöhungen geändert hat.

Sonntag, 8. Februar 2009

Fehler der Plausibilitätsprüfung in Zeile 75

Wie im Artikel zur Lohnsteuerbescheinigung schon gesagt: Zeilen mit dem Eintrag 0 in der Lohnsteuerbescheinigung sind wahrscheinlich falsch. Hier hätte der Arbeitgeber aller Wahrscheinlichkeit gar nichts eintragen dürfen.

Dass Null und Nichts einen Unterschied macht, sehen viele Anwender in Zeile 75 des Hauptvordrucks. Zeile 75 wird automatisch aus Zeile 24 der Lohnsteuerbescheinigung übernommen, und enthält den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung für freiwillig oder privat Versicherte. Der Wert 0 ist hier völliger Blödsinn. Bei Pflichtversicherten hat diese Zeile leer zu bleiben, bei freiwillig Versicherten steht ein Wert größer Null drin.

Völlig zu Recht meckert die Plausibilitätsprüfung also an, wenn beim Erfassen der Zahlen aus der Lohnsteuerbescheinigung in Anlage N für Zeile 24 der Wert 0,00 eingegeben wird. Denn der nun automatisch in Zeile 75 des Hauptvordrucks eingetragene Wert 0 ist unzulässig.

Es gilt also folgendes Vorgehen:
  • Beim Erfassen der Lohnsteuerbescheinigung(en) den Wert 0,00 in Zeile 24 ignorieren! Als Pflichtversicherter lässt man die Zeile ganz frei, bei freiwillig Versicherten muss hier sowieso in Wert größer 0 stehen.
  • Meckert die Plausibilitätskontrolle, dass der Wert 0 in Zeile 75 des Hauptvordrucks nicht zulässig ist, liegt das daran, dass man bei mindestens einer LStB in Zeile 24 den Wert 0,00 eingetragen hat.
  • Durch einen Bug in ElsterFormular 10.0.0.0 ist es zwar möglich, in Zeile 75 in das Feld mit dem Wert von Zeile Nr. 24 der ersten LStB zu klicken und den Wert darin zu entfernen. Dies ist aber wirkungslos. Der Wert wird wie gesagt automatisch übernommen, bei nächster Gelegenheit ist die Null also wieder da! (In 10.1.0.0 kann man dort mittlerweile keinen Wert mehr eingeben)
  • Die einzige Lösung (abgesehen von kompletter Neueingabe) besteht darin, dass man in ElsterFormular in die Anlage N wechselt, dort zur 1. Lohnsteuerbescheinigung geht, und schaut, ob in Zeile 24 der Eintrag 0,00 steht. Diesen Wert dann entfernen, die Zeile müsste dann also leer sein. Falls man mehrere Lohnsteuerbescheinigungen hat, macht man für alle weiteren das Gleiche. Anschließend stellt man im Hauptvordruck fest, dass die Nullen in Zeile 75 verschwunden sind.
  • Der vorige Punkt steht da nicht aus Spaß. Wer jetzt also immer noch sagt "Ich habe den Wert 0 in Zeile 75 entfernt, aber da steht immer noch 0" liest die Aufzählungsliste bitte noch einmal von vorne.

Mittwoch, 4. Februar 2009

Eintragen der Vorsorgeaufwendungen

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen wurde schon grundlegend dargestellt. Hier soll es nun darum gehen, wo die Daten eingetragen werden.

Zur Basisschicht der Altersvorsorge gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung o.ä. und zu einer Basisrente, auch Rürup-Rente genannt.
  • Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (bei bestimmten Berufsgruppen wie z.B. Ärzte stattdessen eine berufsständige Versorgungseinrichtung) kommt in Zeile 61 des Hauptvordrucks. Dieser Wert wird automatisch aus Zeile 23 der Lohnsteuerbescheinigung übernommen.
  • Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rente wird aus der LStB automatisch in Zeile 65 übernommen.
  • Hat man zusätzlich eine Basisrente (auch als Rürup-Rente bekannt), kommt der Beitrag in Zeile 64. Hier unbedingt die Bescheinigung des Anbieters beilegen. Und normale private Rentenversicherungen haben hier nichts zu suchen, es muss ausdrücklich eine Versicherung gemäß §10 (1) Nr.2 Buchstabe b EStG, was einem der Anbieter auch gerne bescheinigen wird (weil sich ohne Steuervorteil wohl kaum jemand so ein Ding andrehen lassen würde).
Zur zweiten Schicht gehört die Riesterrente. Für diese gibt es eine Extra-Anlage AV. Im Vordruck erfolgt nur das Kreuz (oder die Kreuze) in Zeile 76. Hierin muss man eintragen ob man unmittelbar oder mittelbar begünstigt ist, sowie das sozialversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahres, in der Steuererklärung für 2008 als das von 2007! Der Rest ergibt sich aus der Bescheinigung des Anbieters.

So, nun zur dritten Schicht, den klassischen Lebens- und Rentenversicherungen, sowie zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Wie woanders beschrieben, ist das Kreuz in Zeile 67 sehr wichtig. Bei Arbeitnehmern kommt da ein "JA" hin, da der Arbeitgeber die Hälfte zur Krankenversicherung zahlt!

Während der Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung automatisch aus der Lohnsteuerbescheinigung übernommen wird, tragen freiwillig oder privat Krankenversicherte den Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung in Zeile 71 ein. Hiervon wird dann später der in Zeile 75 übernommene Zuschuss vom Arbeitgeber abgezogen.

Haptpflichtversicherungen (auch Auto, aber keine Voll- oder Teilkasko), Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen landen in Zeile 72. Auf Grund der Höchstgrenze für sonstige Vorsorgeaufwendungen, die i.A. schon durch die Sozialversicherung erreicht wird, ist allerdings sehr fraglich, ob sich das überhaupt auswirkt.

Das Gleiche gilt für die klassischen Lebens- und Rentenversicherung. Lebensversicherung und eine Rentenversicherung, bei der man statt Rente auch eine Einmalauszahlung wählen kann, kommen in Zeile 73, Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht in Zeile 74 (hier kommen übrigens auch die Summe aus AN- und AG-Anteil zur VBL im öffentlichen Dienst rein, wenn man lange genug im öD ist, s. nächster Satz). Das Ganze betrifft aber nur Verträge, die vor dem 1.1.2005 begannen. Bei alten Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (man sich also einen Teil oder das ganze Geld auch auf einmal auszahlen lassen kann) werden nur noch 88% der Beiträge steuerlich anerkannt, daher die Unterscheidung von Z73 unf Z74. Später abgeschlossene Verträge werden bei der Steuer nicht berücksichtigt. Aber auch bei Altverträgen ist auf Grund der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen, die oft schon durch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung überschritten werden, fraglich, ob sie sich auf die Höhe der Steuer auswirken.

Sonntag, 1. Februar 2009

Zeile 67

Die Zeile 67 im Hauptvordruck stellt viele anscheinend vor große Probleme. Dabei ist es eigentlich eine einfach Ja- oder Nein-Frage: Besteht Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung.

  • Für einen Arbeitnehmer, der in der Krankenkasse pflichtversichert ist, bezahlt der Arbeitgeber die Hälfte der Krankenversicherung (nach Einführung des Gesundheitsfonds nicht mehr ganz 50%, aber egal). Bezahlt man für den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung Steuern? Nein. Denn der AG-Anteil zur Sozialversicherung ist steuerfrei. Wie lautet dann die Antwort für Zeile 67? Genau, JA.
  • Freiwillig oder privat versicherte Arbeitnehmer bezahlen die Krankenkasse selber, bekommen vom Arbeitgeber aber einen steuerfreien Zuschuss, der in Zeile 24 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist. Antwort in Zeile 67 also: JA.
  • Beamte bekommen von ihrem Dienstherren Beihilfe. Diese ist steuerfrei. Somit gilt für Zeile 67 wieder: JA
  • Selbständige bezahlen ihre Krankenversicherung selbst, keiner gibt ihnen einen Zuschuss. Zeile 67 also: NEIN.
In den allermeisten Fällen wird in Zeile 67 also Ja angekreuzt!

Welche Auswirkung hat das Kreuz in Zeile 67 eigentlich? Es bestimmt den Höchstbetrag, bis zu denen sonstige Vorsorgeaufwendungen, zu denen auch die Krankenversicherung gehört, angerechnet werden. Ist in Zeile 67 Ja angekreuzt, sind es maximal 1500 Euro, bei Nein 2400 Euro (für einen Alleinstehenden).

Wer also fälschlicher Weise Nein ankreuzt, dem weist Elster zu wenig Steuern aus. Und man sollte sich keine Illusionen machen: Auf dieses Feld guckt das Finanzamt ganz besonders. Ein falsch angekreuztes Nein fällt da mit Sicherheit auf.

Samstag, 31. Januar 2009

Riesterrente

Mit der Riesterrente hat Ex-Arbeitsminister Walter Riester seinem Namen ein Denkmal gesetzt. In Wirklichkeit handelt es sich um geförderte freiwillige private Altersvorsorge.

Das Für und Wider von Riester soll hier kein Thema sein. Letztlich handelt es sich hier um den Ausdruck einer Trendwende in der Besteuerung der Altersvorsorge. Bezahlte man früher seine private Lebensversicherung aus dem versteuerten Einkommen, bekam man dafür am Ende das Ganze steuerfrei ausgezahlt. Nun kann man seine Riesterbeiträge steuerlich absetzen, muss dann aber die Rente, die man dann irgendwann bekommt, dafür wie ganz normales Einkommen versteuern. Nachgelagerte Versteuerung heißt das Zauberwort, man verschiebt also Steuern ins Alter. Nichts anderes passiert derzeit bei der gesetzlichen Rente, nur dass da der Übergang gleitend ist. Jahr für Jahr kann ein immer höherer Anteil der Beiträge zur Rentenversicherung abgesetzt werden, dafür steigt der steuerpflichtige Anteil der Altersrente immer mehr.

Aber zurück zu Riester. Es gibt zwei Förderungsmechanismen:
  • Riesterzulage
  • Abzug als Sonderausgaben
Zum Erhalt der Zulage gibt man dem Anbieter des Riestervertrages (Versicherung, Fondsgesellschaft, Bank) die Vollmacht, die Zulage bei der Zulagenstelle zu beantragen. Hat man 4% des Einkommens bzw. maximal 2100 Euro einbezahlt (erhaltene Zulagen zählen zum Einzahlungsbetrag übrigens dazu), so erhält man die volle Zulage von 154 Euro. Zahlt man weniger, erhält man anteilig weniger Zulage. Für Kinder gibt es einen Zuschlag.

Bei den Steuern kann man maximal 2100 Euro Riesterbeitrag als Sonderausgaben geltend machen. Dies geschieht mit der Anlage AV. In diesem Formular gibt es eigentlich nur einen Knackpunkt: Ist man unmittelbar oder mittelbar begünstigt?
  • Unmittelbar begünstigt ist man, wenn man selber zu dem Personenkreis gehört, der Anspruch auf Riesterzulage hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn man normaler Arbeitnehmer ist und in der gesetzliche Rentenversicherung pflichtversichert ist. Beamte gehören auch dazu. Nicht dazu gehören Versicherte in berufsständigen Versorgungseinrichtungen statt der gesetzlichen Rentenversicherung, wie es z.B. bei Ärzten oft der Fall ist.
  • Mittelbar begünstigt ist man kurz gesagt für einen eigenen Riestervertrag, wenn der Ehegatte unmittelbar begünstigt ist und auch einen geförderten Riestervertrag hat, und das Ehepaar zusammen veranlagt wird.

Tendenziell gilt: Verdient man sehr wenig, lohnt sich die Zulage, weil man für eine niedrige Einzahlungssumme die volle Zulage kriegt. Verdient man viel, lohnt sich der Sonderausgabenabzug, weil man auf Grund des hohen persönlichen Steuersatzes einen hohen Anteil wieder bekommt.

Wichtig ist: Man bekommt nur eines von beiden. Das Finanzamt prüft in der Steuererklärung, ob Zulage oder Steuervorteil günstiger ist. Ist du Zulage höher, fällt Riester bei der Steuer unter den Tisch. Ist der Steuervorteil höher, werden die Riesterbeiträge vom Einkommen als Sonderausgaben abgezogen, und man bekommt so den Steuervorteil. Die Zulage muss man dann nicht an die Zulagenstelle zurück bezahlen, sondern das Finanzamt schlägt die Zulage dann auf die zu zahlenden Steuern wieder drauf.

Wobei das Finanzamt bei der Zulage immer mit dem Zulagenanspruch rechnet, also grundsätzlich davon ausgeht, dass man die Zulage beantragt hat. Es bringt daher nichts, sich zu sagen, dass man soviel Geld verdient, dass der Steuerabzug günstiger ist, und auf den Zulagenantrag zu verzichten. Also immer die Zulage beantragen, sonst verliert man Geld.

Während man für maximal zwei Riesterverträge die Zulage bekommt, kann man in der Anlage AV mehr Verträge angeben.

Spenden

Bei Spenden wird unterschieden in
  • Spenden für steuerbegünstigte Zwecke (Zeile 83 des Hauptvordrucks)
  • Spenden an Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 84 bzw. 85 des Hauptvordrucks)
Unter ersteres Fallen Spenden an mildtätige oder gemeinnützige Gruppen, wissenschaftliche oder kulturelle Vereine, die für Spenden eine Spendenquittung ausstellen dürfen. Beispiele wären also das Rote Kreuz, die Welthungerhilfe, AIDS-Hilfe, aber z.B. auch die Deutsche Physikalische Gesellschaft darf für Spenden Spendenquittungen ausstellen. Wenn man mag, kann man aber auch seiner alten Universität aus Dankbarkeit für die schöne Studienzeit eine Spende zukommen lassen.

Solche Spenden werden als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen, wobei maximal 20% des Einkommens anerkannt werden. Hier bekommt man also nicht direkt wieder, sondern die Spenden senken das Einkommen. Wie sich das dann steuerlich auswirkt, hängt von den Einkommensverhältnissen ab. Nicht vergessen sollte man, dass es für Sonderausgaben eine Pauschale von 36 Euro gibt, die das Finanzamt automatisch berücksichtigt. 30 Euro Spenden im Jahr zeigen also keinen Effekt, weil die Pauschale nicht überschritten wird. Erst wenn man über der Pauschale liegt, beteiligt sich der Staat tatsächlich an der eigenen Wohltätigkeit.

Bei Parteispenden (und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen) ist die Situation ganz anders: Parteispenden mindern nicht das Einkommen, sondern 50% der Parteispenden werden hinterher von der Steuer abgezogen. Also einfache Faustregel: Für jeden Euro den man einer Partei spendet, kriegt man vom Staat 50 Cent zurück. Es gilt hierbei für die Spenden allerdings eine Höchstgrenze von 1650 Euro bei Alleinstehenden, so dass die Steuererstattung bei maximal 825 Euro liegt.

Für alle Spenden gilt: Belege beilegen! Dies ist eine Bestätigung des Empfängers, dass der XYZ e.V. nach Bescheid des Finanzamts ABC von der Körperschaftssteuer befreit ist, und dass das Geld nur satzungsgemäß verwendet wird, und ob es sich um Mitgliedsbeiträge oder Spenden handelt.

Apropos Mitgliedsbeiträge: Auch diese können eine steuerlich begünstigte Zuwendung darstellen. Hier wird unterschieden nach dem Zweck des Vereins. Grobe Unterscheidung: Mitgliedsbeiträge für sowas wie Sportverein, Musikverein oder Heimatverein sind nicht absetzbar. Mitgliedsbeiträge in mildtätigen Vereinen wie der Arbeiterwohlfahrt oder wissenschaftlichen Vereinen wie der Deutschen Physikalischen Gesellschaft hingegen schon. Bei kulturellen Vereinen hängt es davon ab, ob die Freizeitgestaltung im Vordergrund steht.

Ach, und nur noch zur Ergänzung: Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen auf Grund von Bewährungsauflagen oder als Auflage zur Einstellung eines Gerichtsverfahrens kann man nicht absetzen.

Dienstag, 27. Januar 2009

Vorsorgeaufwendungen: Grundlagen

Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören folgende Dinge:
  • Altersvorsorge, insbesondere Beiträge zur Rentenversicherung, Rürup- und Riesterrente, normale Renten- oder Lebensversicherung,
  • Kranken- und Pflegeversicherung, egal ob gesetzlich, freiwillig oder privat,
  • Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Haftpflicht- oder Unfallversicherung
Die Altersvorsorge wurde vom Gesetzgeber 2005 grundlegend geändert, es gibt nun drei Schichten der Altersvorsorge:
  1. Basisversorgung: Rentenversicherung (i.A. die gesetzliche Rentenversicherung, bei bestimmten Berufsgruppen stattdessen Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, z.B. bei Ärzten) und die Basisrente, meist Rüruprente genannt.
  2. Beiträge in Riesterverträge, betriebliche Altersversorgung
  3. sonstige Altersvorsorge durch Kapitallebens- oder Rentenversicherung.
Alle drei Schichten werden steuerlich unterschiedlich behandelt, sonst wäre es ja auch langweilig.

Die anderen oben aufgelisteten Versicherungen wie die Krankenversicherung gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Eine Besonderheit gilt für die Unfallversicherung: Deckt diese sowohl private als auch berufliche Unfälle ab, kann man den Beitrag je zur Hälfte als Werbungskosten in Anlage N und als Vorsorgeaufwendungen absetzen.

So, aber zurück zu den Schichten der Altersvorsorge:
  • Ausgaben für Schicht 1 werden mit einem jährlich steigenden Prozentsatz berücksichtigt. Für 2008 sind das 66%, jedes Jahr kommen zwei Prozentpunkte dazu, bis man irgendwann bei 100% anlangt (zum Ausgleich wird jedes Jahr für Neurentner ein höherer Anteil der Rente steuerpflichtig). Hierbei werden zuerst der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (AG- und AN-Anteil) und evtl. Beiträge für eine Rüruprente addiert (beides zusammen darf maximal 20000 Euro sein), davon werden dann 66% genommen, danach wird der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung abgezogen.
  • Zur Schicht 2 gehören Zahlungen in einen Riestervertrag. Dies wird entweder durch eine Zulage gefördert, oder die Zahlungen werden als Sonderausgaben berücksichtigt. Was günstiger ist, wird im Rahmen der Steuerberechnung vom Finanzamt bestimmt. Zahlt man 4% des sozialversicherungspflichtigen Einkommens (max. 2100 Euro), so hat man Anspruch auf eine Zulage von 154 (für Kinder gibt es noch einen Zuschlag). Führt die Anrechung der Riesterbeiträge als Sonderausgaben zu einem Steuervorteil, der größer ist, so geht dieser vor. In diesem Fall spart man also Steuern, dafür muss man aber die Zulage wieder zurück geben, was einfach dadurch geschieht, dass das Finanzamt die Zulage auf die zu zahlenden Steuern oben drauf schlägt.
  • Die dritte Schicht ist einfach: Sie wird steuerlich nicht gefördert. Nur Kapitallebens- oder Rentenversicherungen, die schon vor 2005 bestanden, können eingetragen werden.
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehört das, was man als Arbeitnehmer an Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bezahlt hat, dann noch Haftpflichtversicherung (auch Auto!), Unfallversicherung (evtl. 50% davon, siehe oben) und alte (nicht fondsgebundene!) Lebens- bzw. Rentenversicherung.
Hierbei gilt: Zahlt einem der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Rentenversicherung (was bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern der Fall ist), und kreuzt demzufolge in Zeile 67 des Hauptvordrucks "Ja" an, so werden maximal 1500 Euro sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Dies ist meist schon allen durch den AN-Anteil zur Sozialversicherung ausgeschöpft. Alle anderen sonstigen Versicherungen wirken sich oft nicht mehr aus. Selbständige o.ä., die ihre Krankenversicherung komplett selbst zahlen, haben hier einen Höchstbetrag von 2400 Euro.

Belege

Bei der elektronischen Abgabe mit ElsterFormular gilt ein weitgehender Belegverzicht.

Dies bedeutet, dass Belege nur noch dann eingereicht werden müssen, wenn die gesetzlich vorgeschrieben ist, dies gilt z.B. für:
  • Spendenquittungen
  • Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
  • Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
  • Bescheinigung über einen Riestervertrag
  • Handwerkerrechnungen (plus Nachweis der unbaren Zahlung)
Wie kommen diese Belege zum Finanzamt: Per Post, zu Fuß oder per reitendem Boten. Heißt: Entweder man schickt sie als Brief oder gibt sie selber ab. Scannen geht nicht.

Insofern relativiert die Illusion der papierlosen Erklärung etwas, aber bei bestimmten Unterlagen fordert das Gesetz nun mal Originale.

Für sonstige Belege gilt: Aufbewahren, bis der Bescheid "bestandskräftig" wird, da das Finanzamt die Vorlage der Belege fordern kann. Bei ungwöhnlich hohen Zahlen, wo das Finanzamt stutzig werden kann, empfiehlt es sich, direkt Kopien der Belege beizulegen, das spart Zeit.

Das alles kann in diesem PDF-Dokument nachgelesen werden.

Montag, 26. Januar 2009

Musterfall Vorsorgeaufwendungen (freiwillig Versicherter)

Im Gegensatz zum Musterfall eines Pflichtversicherten soll das Jahreseinkommen nun 60000 Euro betragen, es handelt sich also um einen freiwillig Krankenversichterten. Dieser hat den Höchstbeitrag von 2100 Euro in einen Riestervertrag bezahlt, zusätzlich 1000 Euro für eine Rüruprente.

Bezahlt wurden:
  • 11940 Euro Rentenversicherung (hälftig AN und AG)
  • 1800 Euro Arbeitslosenversicherung (hälftig AN und AG)
  • insgesamt 5000 Euro freiwillige Kranken-/Pflegeversicherung, dafür hat der AG einen Zuschuss von 2500 Euro gezahlt.

Dies führt auf der Lohnsteuerbescheinigung nun zu folgenden Werten:

  • Z22: 5970 Euro (AG-Anteil Rentenversicherung)
  • Z23: 5970 Euro (AN-Anteil Rentenversicherung)
  • Z24: 2500 Euro (Zuschuss des AG zur Kranken/Pflegeversicherung)
  • Z25: 900 Euro (AN-Anteil zur Arbeitslosenversicherung)

Zusätzlich trägt man den Gesamtbeitrag zur Kranken/Pflegeversicherung (5000 Euro) in Zeile 71 des Hauptvordrucks ein! In Zeile 67 wird wieder "Ja" angekreuzt, da der AG die Hälfte zur Krankenversicherung zahlt.

Die Rüruprente landet in Zeile 64 des Hauptvordrucks, Riester wie gewohnt in der Anlage AV.

Nun zur Berechnung:

Altersvorsorge Stufe 1

  • Rentenversicherung gesamt: 11940
  • Basisrente (Rürup): 1000
  • insgesamt: 12940
  • davon 66%: 8541 (aufgerundet)
  • minus AG-Anteil zur Rentenversicherung: -5970

macht: 2571 Euro

Altersvorsorge Stufe 2

  • Riesterbeitrag: 2100
  • Anspruch auf Zulage: 154 (volle Zulage, da Maximalbeitrag erreicht)
  • insgesamt: 2254
  • Maximalbeitrag: 2100
bleiben also: 2100

Das ergibt mehr Steuerermäßigung als die Zulage, also werden die 2100 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt.

sonstige Vorsorgeaufwendungen

  • Kranken-/Pflegeversicherung: 5000
  • AN-Anteil Arbeitslosenversicherung: 900
  • minus AG-Zuschuss zu Kranken/Pflegevers.: -2500

macht: 3400
maximal: 1500
bleiben also: 1500 Euro

(Wieder der Effekt: Haftpflicht, Unfallvers., Kapitallebensvers. wirken sich gar nicht aus, da der Maximalbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen schon weit überschritten ist.)

Insgesamt werden also
  • 2571 Euro (Stufe 1: Rente, Rürup)
  • 2100 Euro (Stufe 2: Riester)
  • 1500 Euro (sonst. Vorsorgeaufwenden)
also insgesemt 6171 Euro vom Bruttoeinkommen abgezogen. Da bei Riester der Sonderausgabenabzug berücksichtigt wird, wird auf die zu zahlende Steuer der Zulagenanspruch von 154 Euro wieder aufgeschlagen!

Sonntag, 25. Januar 2009

Musterfall Vorsorgeaufwendungen (Pflichtversicherter)

Beispiel für Einkommensteuererklärung 2008:

Alleinstehender, Jahreseinkommen 30000 Euro

Beitrag zur Rentenversicherung 5970 Euro, je zur Hälfte bezahlt von AN und AG
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: 900 Euro, je die Hälfte AN und AG
Beitrag zur Kranken/Pflegeversicherung: 5085 Euro, ebenfalls hälftig bezahlt von AN und AG

Zusätzlich hat er 1200 Euro in eine Riesterversicherung bezahlt, das sozialversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahrs (2007) lag ebenfalls bei 30000 Euro.

Auf der Lohnsteuerbescheinigung stehen nun folgende Zahlen bzgl. Vorsorgeaufwendungen:

  • Z22: 2985,00 (AG-Anteil Rentenversicherung)
  • Z23: 2985,00 (AN-Anteil Rentenversicherung)
  • Z24: leer (der AG-Anteil zur Kranken-/Pflegeversicherung bei Pflichtversicherten wird nicht eingetragen!)
  • Z25: 2992,50 (AN-Anteil zur ALV=450,00 plus AN-Anteil zur KV/PV=2542,50)

Hiervon werden nun automatisch im Hauptvordruck Seite 3 übernommen:
  • Z61: 2985 (AN-Anteil zur Rentenversicherung, Z23 der LStB)
  • Z65: 2985 (AG-Anteil zur Rentenversicherung, Z22 der LStB)
  • Z69: 2993 (AN-Anteil zu Arbeitslosen, Kranken- und Pflegeversicherung, aufgerundet)

In Zeile 67 muss beim Steuerpflichtigen "Ja" angekreuzt werden, da man als Arbeitnehmer die Hälfte zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber bezahlt bekommt. Achtung: Bei Verheirateten bekommt auch der Ehegatte ein JA, wenn die Krankenversicherung über die gesetzliche Pflichtversicherung des Partners besteht (Familienversicherung), denn dann zahlt dessen AG ja faktisch die Hälfte der KV von beiden Eheleuten.

Die 1200 Euro für Riester kommen mit Zertifizierungsnummer des Vertrags, Sozialversicherungsnummer, sozialversicherungspflichtigem Einkommen des Vorjahrs (2007) in Anlage AV, in Zeile 76 des Hauptvordrucks wird demzufolge ein Kreuz gemacht.

So, und nun wird gerechnet:

Altersvorsorge 1. Stufe

  • Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung: 5970
  • davon 66% (das ist der Wert für 2008): 3941
  • minus AG-Anteil zur Rentenversicherung: -2985

bleiben: 956

Altersvorsorge 2. Stufe

  • Riesterbeitrag: 1200 Euro; das sind 4% des Vorjahreseinkommens (ebenfalls 30000 Euro), also hat man Anrecht auf die volle Zulage von 154 Euro
  • macht insgesamt: 1354 Euro

Hier ist nun entscheidend, dass ein Abzug von 1354 vom Einkommen zu einer Steuerentlastung führt, die höher ist, als die Zulage von 154 Euro. Sollte sich herausstellen, dass die Steuerersparnis niedriger ist als die Zulage, würde die Riesterrente bei der Steuer gar nicht berücksichtigt (Günstigerprüfung durch das Finanzamt).

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

  • AN-Anteil zur Sozialversicherung: 2993
  • davon maximal 1500 Euro,
bleiben also 1500 Euro übrig

Hier sieht man, dass sich eventuell vorhandene Unfall-, Haftpflichtversicherungen und (alte) Kapitallebensversicherungen gar nicht mehr auswirken, da der Maximalbetrag schon durch den AN-Anteil zur Sozialversicherung mehr als ausgeschöpft ist.


Insgesamt werden also vom Einkommen abgezogen:

  • 1. Stufe (Rentenversicherung): 956
  • 2. Stufe (Riester): 1354
  • sonst. Vorsorge: 1500

insgesamt also 3810 Euro

Wichtig ist, dass man bei Riester entweder die Steuerermäßigung oder die Zulage bekommt. Da in diesem Fall die Steuerermäßigung günstiger ist, dass Finanzamt aber immer davon ausgeht, dass man die Zulage beantragt und bekommen hat, holt sich das Finanzamt die Riesterzulage von 154 Euro wieder, indem es diesen Betrag auf die zu zahlende Steuer aufschlägt. Man sollte also immer die Riesterzulage beantragen, auch wenn die Steuerermäßigung günstiger ist!

Fahrten zum Arbeitsplatz

Die steuerliche Behandlung von Fahrten zum Arbeitsplatz ging groß durch die Presse, die Pendlerpauschale war in aller Munde.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gilt: Fahrten zum Arbeitsplatz können ab dem ersten Kilometer als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies passiert über die Entfernungspauschale, wie gesagt oft auch Pendlerpauschale genannt.

Die beträgt 30 Cent pro einfacher Entfernung zum Arbeitsplatz, multipliziert mit der Zahl der Arbeitstage. Das Finanzamt multipliziert die einfache Entfernung nicht mit dem Faktor zwei, 30 Cent pro km einfache Entfernung bedeutet also, dass es faktisch 15 Cent pro gefahrenem km (hin und zurück) sind.

Die Eingabe der Daten erfolgt in Anlage N ab Zeile 37. Einzutragen sind das benutzte Verkehrsmittel, bei Pkw das Kennzeichen, Anschrift des Arbeitsplatzes, sowie
  • Zahl der Tage pro Woche (arbeitet man Montags bis Freitags also 5),
  • Zahl der Urlaubs- und Krankheitstage,
  • Zahl der Tage, an denen man zur Arbeit gefahren ist.
Diese Tage sollten plausibel sein, man sollte nicht soviele Tage eingeben, dass man bei Berücksichtigung der Wochenarbeitstage und Urlaub und Krankheit dazu kommt, dass das Jahr länger ist, als es der Kalender vorgibt.

Beispiel: Insgesamt 220 Arbeitstage, einfache Entfernung 12 km, ergibt also insgesamt 792 Euro Werbungskosten.

Das ist kein Geld, das man direkt vom Staat wieder bekommt, sondern dieser Betrag wird wie bei allen anderen Werbungskosten auch vom Bruttoeinkommen abgezogen. Wie sich das dann auf die Steuer auswirkt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Nicht vergessen: Jeder Arbeitnehmer bekommt mindestens die Werbungskostenpauschale von 920 Euro, die auch schon in die Lohnsteuertabellen der Arbeitgeber eingearbeitet ist. Stellen die 792 Euro aus dem Beispiel oben also die einzigen Werbungskosten dar, bleibt es bei der Werbungskostenpauschale von 920 Euro, und man sieht keinen Cent wieder. Erst dann, wenn man zusammen mit anderen Werbungskosten (z.B. Bücher, Computer, Seminare) über die Pauschale kommt, hat man tatsächlich was davon.

Über das Pluszeichen am linken Formularrand kann man mehrere Arbeitsstellen angeben, wenn man den Arbeitsplatz gewechselt hat. Oder man ist während des Jahres umgezogen, dann kann man auch einmal die Daten für "Fa. Meier, Rosenstr. 1, Kleinkleckerdorf (ab Schlossallee)" und dann für "Fa. Meier, Rosenstr. 1, Kleinkleckersdorf (ab Badstr.)" eingeben.

Steuerberechnung

Die Steuerberechnung findet über den Taschenrechner in der Symbolleiste von ElsterFormular statt. Nachdem zuerst eine Plausibilitätsprüfung statt findet, öffnet sich ab Version 10 von ElsterFormular (2008/2009) eine PDF-Datei.

Nach einer Hinweis-Seite dazu, dass die Berechnung durch Elster unverbindlich und nur das, was man später vom Finanzamt als Bescheid bekommt, gültig ist, folgt die eigentliche Berechnung. Das Ergebnis steht direkt am Anfang in einer ASCII-Tabelle: Festgesetzte Steuer, bezahlte Steuer, Rest. Da der Rest die Differenz von festgesetzter und bezahlter Steuer ist, bedeutet dies: Ist der Rest positiv, muss man mehr Steuern zahlen als schon geschehen (z.B. durch die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer), es wird also eine Nachzahlung gefordert. Bei negativem Rest ist bei der Berechnung durch das Finanzamt weniger rausgekommen als man schon gezahlt hat, man bekommt also Geld wieder.

Abweichend zu den älteren Versionen von Elster, wo man in der Anlage "Zusätzliche Angaben" eine Steuervorauszahlung, wie sie z.B. bei Selbstständigen vorkommt, eintragen konnte, gibt es diese Möglichkeit ab 2008/2009 nicht mehr. In der Berechnung durch ElsterFormular muss man also selber hinterher eine Vorauszahlung vom Rest abziehen. An das Finanzamt-Server wurde eine Vorauszahlung nie übertragen, da das Finanzamt sowieso weiß, welche Vorauszahlungen geleistet wurden. Außerhalb der internen Berechnung von Elster wurde dieser Wert nie benutzt, so dass sich hier nur ein kosmetischer Unterschied zeigt.

Samstag, 24. Januar 2009

Download

ElsterFormular in der aktuellen Version kann hier herunter geladen werden. Das Programm trägt im Titel zwei Jahreszahlen, z.B. 2008/2009.

Mit Elster kann man viele Aufgaben erledigen. Nehmen der Einkommensteuererklärung können Unternehmer bzw. Arbeitgeber es noch nutzen, Umsatz- oder Lohnsteuer anzumelden, die Lohnsteuerbescheinigung für Arbeitnehmer zu übermittlen, usw.

Die erste Jahreszahl bezieht sich immer auf Steuererklärungen. Mit ElsterFormular 2008/2009 kann man also die Einkommensteuererklärung 2008 erstellen. Die zweite Jahreszahl bezieht sich auf Steueranmeldungen, z.B. die Umsatzsteuervoranmeldung für einen bestimmten Zeitraum in 2009.

Wie gesagt, für die Einkommensteuererklärung ist die erste Jahreszahl relevant. Und auch, wenn die Einkommensteuererklärung im Volksmund oft noch als Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet wird: Niemals beim Start des Programms einen der Menüpunkte "Lohnsteuer" oder "Lohnsteuerbescheinigung" auswählen. Beide sind nur für Arbeitgeber gedacht!

Und nur der Vollständigkeit halber: Wer seine Einkommensteuererklärung einreichen will, hat im ElsterOnline-Portal nichts verloren (einzige Ausnahme ist, wenn man ein Zertifikat für die authentifizierte Übermittlung möchte). Einkommensteuererklärungen gehen nur mit ElsterFormular (oder einem von vielen kommerziellen Programmen).

Grundsätzliches zu Anlage N

Für normale Arbeitnehmer ist die Anlage N gedacht (N steht hier allerdings für nichtselbstständig, nicht normal).

Hier werden die Lohndaten (anhand der Lohnsteuerbescheinigung) eingegeben, sowie Werbungskosten, die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Dies sind z.B.:
  • Fahrtkosten zur Arbeit (so genannte Pendlerpauschale)
  • Kosten für Dienstreisen
  • Arbeitmittel (z.B. Fachbücher, Computer)
  • Beiträge zu Berufsverbänden, z.B. zur Gewerkschaft, aber bei Ingenieuren kann man hier auch problemlos die Mitgliedschaft im VDI (Verband deutscher Ingenieure) eintragen
  • Seminare, Kurse
  • sonstige Werbekosten, zu nennen wären hier auch Kontoführungsgebühren, damit man seinen Lohn gezahlt bekommen kann. Hier einfach 16 Euro eintragen, die ohne Nachfrage akzeptiert werden!

Lohnsteuerbescheinigung

Als Arbeitnehmer bekommt man zu Beginn des neuen Jahres einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. ElsterFormular bietet den Komfort, dass man die Daten der Lohnsteuerbescheinigung in einem Dialog erfassen kann, der genauso aussieht wie die Bescheinigung, und die Daten dann in die entsprechenden Felder der Steuerformulare übernommen werden.

Direkt oben auf der ersten Seite von Anlage N kann man in ElsterFormular auf "Wechsel zur ersten Lohnsteuerbescheinigung" klicken. Nun kann man Steuerklasse, eTIN und die Werte der einzelnen Zeilen übernehmen. Dabei auch in der letzten Zeile an die Nummer des Finanzamts denken, das übersieht man leicht beim Übertragen der Daten.

Leider machen sich einige Lohnbüros oder Personalabteilungen den Spaß, in Zeilen zu Themen, die den Arbeitnehmer gar nicht betreffen, Nullen einzutragen. Nullen in der Lohnsteuerbescheinigung sind mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch, eigentlich hätten diese Zeilen schlichtweg leer bleiben sollen. Dies führt häufig zu Problemen in ElsterFormular, weil die Plausibilitätsprüfung daraufhin aus dem Tritt kommt. Daher macht man sich das Leben einfacher, wenn man Nullen nicht übernimmt, sondern die betreffenden Zeilen ganz leer lässt!

Ausdruck

Überträgt man die Steuererklärung ohne Zertifikat, öffnet sich nach der Übermittlung automatisch der Druckdialog, der die komprimierte Erklärung zweifach ausdrucken will.

Ein Exemplar davon muss unterschrieben ans Finanzamt, sonst ist keine Bearbeitung möglich, da die Telenummer für den Abruf der Daten benötigt wird.

Leider eine einmal übertragene Erklärung nicht erneut ausgedruckt werden. Hat man den Druckdialog abgebrochen oder im entscheidenden Moment hat der Drucker gestreikt, gibt es nur einen Weg:
  • Eine Arbeitskopie der übermittelten Erklärung anlegen. Dies geht in Elster über das Datei-Menü und dort den Punkt "Daten kopieren".
  • Diese neue Erklärung kann jetzt wieder ganz normal übertragen werden.
  • Nach Übermittlung dann dieses Mal wirklich drucken und Daumen drücken, dass der Drucker durch hält.
Tatsächlich wurde die Erklärung so insgesamt zweimal unter verschiedenen Telenummern auf dem Server abgelegt. Da die gültige Erklärung diejenige mit der Telenummer ist, zu der der unterschriebene Ausdruck ans Finanzamt geschickt wurde, wird diese bearbeitet. Die andere wird niemals abgerufen.

Will man das Problem mit dem Ausdruck umgehen, oder an dem Rechner, von dem aus man übermittelt, ist tatsächlich gar kein Drucker angeschlossen, kann man ein Programm wie pdfcreator verwenden, mit dem man den Ausdruck in eine PDF-Datei umleitet (vorher die Zahl der Druckexemplare von 2 auf 1 ändern). Ausdrucken muss man die PDF-Datei natürlich immer noch, aber dann halt wo, wann und so oft man will.

Übermittlung der Steuererklärung

Es gibt zwei Wege, eine in ElsterFormular erstellte Steuererklärung zu übermitteln:
  1. Authorisierte Übermittlung mit einem Zertifikat, das man im ElsterOnline-Portal erstellen kann (dies geht nur, wenn man eine alte Steuernummer hat). In diesem Fall muss kein unterschriebenes Exemplar der Steuererklärung zum Finanzamt geschickt werden. Das Schicken der Unterlagen, die gesetzlich im Original gefordert sind (z.B. Spenden, Riester, Handwerker, VL), bleibt einem natürlich trotzdem nicht erspart.
  2. Übermittlung ohne Zertifikat. Da hier technisch nicht sicher gestellt ist, dass es sich beim Übermittler nicht um einen Scherzbold handelt, der eben mal für den bösen Nachbarn ein paar Millionen Euro Schwarzgeld erklären will, reicht diese Übermittlung an sich nicht aus. Nach Übermittlung werden automatisch zwei Exemplare der so genannten komprimierten Steuererklärung ausgedruckt. Ein Exemplar muss unterschrieben ans Finanzamt, das andere ist für einen selbst. Erst nach Eingang beim Finanzamt kann dort mit Hilfe der aufgedruckten Telenummer die elektronische Erklärung abgerufen und dort bearbeitet werden. Für diejenigen, die noch nie eine Steuererklärung gemacht haben, und daher kein Zertifikat beantragen können, bleibt nur dieser Weg.
ElsterFormular unterstützt nur diese beiden Wege der elektronischen Übertragung. Es ist also nicht möglich, mit ElsterFormular eine Steuererklärung im Format der Papierformulare auszudrucken und dann als reine Papiererklärung einzureichen. Wer nicht elektronisch übertragen möchte, kann sich den Download also direkt sparen!

Anlagen hinzufügen

Neben dem Hauptvordruck gehören zu einer Steuererklärung in der Regel Anlagen. Diese befinden sich in ElsterFormular auf der linken Seite in der unteren Auswahlliste ("weitere Anlagen") und werden der Steuererklärung mit Doppelklick hinzugefügt. Links oben befindet sich die Liste der Anlagen in der aktuellen Erklärung ("Meine Steuererklärung"). Hat man eine falsche Anlage hinzugefügt, kann man mit Rechtsklick auf die Anlage dieselbe entfernen.

Wichtige Anlagen sind:
  • Anlage N für Arbeitnehmer. Hier werden neben den Lohndaten auch Werbungskosten (z.B. Fahrten zum Arbeitbsplatz) eingetragen.
  • Anlage S für Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
  • Anlage AV für die so genannte Riesterrente
  • Anlage R für Rentner
  • Anlage Kind
  • Anlage KAP für Kapitalerträge oder zur Anrechnung von Zinsabschlägen, die von Banken auf Kapitalerträge abgeführt wurden.
Die meisten Anlagen existieren in einer Version für den Steuerpflichtigen/Ehemann (in den Listen namentlich genannt) und die Ehefrau. Alleinstehende nehmen wie immer nur die Version für den Steuerpflichtigen, sonst will ElsterFormular hinterher die Daten für eine Ehefrau wissen.

Steuernummer

Es gibt zwei Nummern:
  1. Die bisherige Steuernummer, die einem Finanzamt zugeordnet ist (das sich aus den ersten drei Stellen der Nummer ergibt). Diese besitzt man, wenn man beim zuständigen Finanzamt schon eine Steuererklärung gemacht hat.
  2. Die Identifikationsnummer als lebenslange Nummer, die 2008 verschickt wurden.
Beide Nummern werden in einem Dialog eingegeben, der sich öffnet, wenn man im Hauptvordruck auf das Eingabefeld einer der beiden Nummern klickt.

Besitzt man noch keine herkömmliche Steuernummer beim zuständigen Finanzamt, kreuzt man nach Wahl von Bundesland und Stadt an, dass man keine aktuelle Steuernummer besitzt. Ist man umgezogen, sollte man das bisherige Finanzamt eintragen.

Damit man die Identifikationsnummer eingeben kann, muss man das entsprechende Feld (Identifikationsnummer Steuerpflichtiger/Ehemann bzw. Ehefrau) erstmal ankreuzen.

Freitag, 23. Januar 2009

Persönliche Daten

Die persönlichen Daten des Steuerpflichtigen werden im Hauptvordruck auf Seite 1 eingetragen.
Dazu gehören:
  • Name und Anschrift (des Steuerpflichtigen, bei Verheirateten des Ehemanns)
  • Daten der Ehefrau
  • Familienstand
  • Religion
  • Bankverbindung
Alleinstehende füllen immer die Felder für Steuerpflichtiger aus, auch wenn sie weiblich sind.
Dies ist wichtig, den jedwede Eingabe von Daten zur Ehefrau (z.B. auch ein Kreuz bei Ehefrau in Zeile 67) führen dazu, dass ElsterFormular auch Daten zu einer Ehefrau fordert.