Zur Basisschicht der Altersvorsorge gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung o.ä. und zu einer Basisrente, auch Rürup-Rente genannt.
- Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (bei bestimmten Berufsgruppen wie z.B. Ärzte stattdessen eine berufsständige Versorgungseinrichtung) kommt in Zeile 61 des Hauptvordrucks. Dieser Wert wird automatisch aus Zeile 23 der Lohnsteuerbescheinigung übernommen.
- Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rente wird aus der LStB automatisch in Zeile 65 übernommen.
- Hat man zusätzlich eine Basisrente (auch als Rürup-Rente bekannt), kommt der Beitrag in Zeile 64. Hier unbedingt die Bescheinigung des Anbieters beilegen. Und normale private Rentenversicherungen haben hier nichts zu suchen, es muss ausdrücklich eine Versicherung gemäß §10 (1) Nr.2 Buchstabe b EStG, was einem der Anbieter auch gerne bescheinigen wird (weil sich ohne Steuervorteil wohl kaum jemand so ein Ding andrehen lassen würde).
So, nun zur dritten Schicht, den klassischen Lebens- und Rentenversicherungen, sowie zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Wie woanders beschrieben, ist das Kreuz in Zeile 67 sehr wichtig. Bei Arbeitnehmern kommt da ein "JA" hin, da der Arbeitgeber die Hälfte zur Krankenversicherung zahlt!
Während der Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung automatisch aus der Lohnsteuerbescheinigung übernommen wird, tragen freiwillig oder privat Krankenversicherte den Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung in Zeile 71 ein. Hiervon wird dann später der in Zeile 75 übernommene Zuschuss vom Arbeitgeber abgezogen.
Haptpflichtversicherungen (auch Auto, aber keine Voll- oder Teilkasko), Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen landen in Zeile 72. Auf Grund der Höchstgrenze für sonstige Vorsorgeaufwendungen, die i.A. schon durch die Sozialversicherung erreicht wird, ist allerdings sehr fraglich, ob sich das überhaupt auswirkt.
Das Gleiche gilt für die klassischen Lebens- und Rentenversicherung. Lebensversicherung und eine Rentenversicherung, bei der man statt Rente auch eine Einmalauszahlung wählen kann, kommen in Zeile 73, Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht in Zeile 74 (hier kommen übrigens auch die Summe aus AN- und AG-Anteil zur VBL im öffentlichen Dienst rein, wenn man lange genug im öD ist, s. nächster Satz). Das Ganze betrifft aber nur Verträge, die vor dem 1.1.2005 begannen. Bei alten Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (man sich also einen Teil oder das ganze Geld auch auf einmal auszahlen lassen kann) werden nur noch 88% der Beiträge steuerlich anerkannt, daher die Unterscheidung von Z73 unf Z74. Später abgeschlossene Verträge werden bei der Steuer nicht berücksichtigt. Aber auch bei Altverträgen ist auf Grund der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen, die oft schon durch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung überschritten werden, fraglich, ob sie sich auf die Höhe der Steuer auswirken.
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