Immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. So ähnlich betitelte Artikel liest man oft in der Zeitung, und tatsächlich steigt natürlich mit dem steuerpflichtigen Anteil der Rente auch die Zahl der Renter, die Steuern zahlen.
Im Zuge der Neuregelung der Altersvorsorge sind Renten bei Rentenbeginn bis 2005 einschließlich zu 50% steuerfrei. Das heißt im Umkehrschluss, 50% sind steuerpflichtig. Nun steigt dieser steuerpflichtige Anteil jährlich an (bezogen auf das Jahr des Rentenbeginns), und zwar um 2% pro Jahr. Also: Rentenbeginn 2006: 52% steuerpflichtig, Rentenbeginn 2007: 54% steuerpflichtig, usw.
Nun wäre es einfach, wenn einfach gelten würde: einmal x% steuerfrei, immer x% steuerfrei. Leider ist dem nicht so. Tatsächlich bleibt grundsätzlich ein einmal festgelegter Betrag steuerfrei. Dieser bestimmt sich in dem so genannten Feststellungsjahr, dem ersten Jahr nach Beginn der Rente (bei Rentenbeginn vor 2005 ist das Feststellungsjahr immer 2005).
Beispiel: Rentenbeginn 2006, somit Feststellungsjahr 2007
aber: Rentenbeginn 2002, ergibt Feststellungsjahr 2005
Anhand der Jahresrente im Feststellungsjahr wird dann der steuerfreie Rentenbetrag bestimmt.
Beispiel: Rentenbeginn 2006, also 52% steuerpflichtig.
Jahresrente im Feststellungsjahr 2007: 10000 Euro
davon steuerpflichtig: 5200 Euro
also steuerfrei: 4800 Euro
Dies 4800 werden nun als steuerfreier Betrag der Rente festgeschrieben. Solange nicht außergewöhnliches passiert (Neuberechnung der Rente wegen geänderter Lebensverhältnisse, Anrechnung von Zuverdienst etc.), bleibt dieser Betrag also fest. Dies bedeutet: Alle normalen Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.
Beispiel: Nach einigen Jahren ist die Rente im Beispiel oben auf 10500 Euro/Jahr gestiegen. Da der steuerfreie Betrag von 4800 Euro fix ist, sind nun also 5700 Euro zu versteuern.
Leider ist die Art und Weise, wie die Daten für die Bestimmung des steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Anteils der Rente in Anlage R eingegeben werden, etwas gewöhnungsbedürftig. Das FA rechnet nämlich rückwärts.
Einzugeben ist: Jahresrente, in unserem Beispiel also 10500 Euro
Dann der Rentenanpassungsbetrag: Dies ist die Differenz zwischen Rente im Veranlagungszeitraum und im Feststellungsjahr durch die jährliche Rentenanpassung.
Da in unserem Beispiel die Rente von 10000 Euro im Feststellungsjahr 2007 auf 10500 gestiegen ist, beträgt der Anpassungsbetrag also 500 Euro.
Da FA rechnet nun also: Jahresrente 10500 minus Anpassungsbetrag 500 Euro = 10000 Euro.
Hiervon sind wegen des Rentenbeginns 2006 52% steuerpflichtig, also bleiben 48% = 4800 Euro steuerfrei.
Somit sind von den 10500 Euro im Veranlagungszeitraum dann 5700 Euro steuerpflichtig.
Man sieht also, der Rentenanpassungsbetrag ist wichtig, damit steuerfreier und steuerpflichtiger Anteil der Rente korrekt berechnet werden können. Hierzu merkt man sich am Besten irgendwo die Jahresrente im Jahr nach dem Rentenbeginn. Der Rentenpassungsbetrag ist dann jeweils der Betrag, um den die Rente im Veranlagungszeitraum höher ist als der gemerkte Betrag. All dies unter der Voraussetzung, dass die Rente sich nur durch die üblichen Rentenerhöhungen geändert hat.
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