Dieser Post dient nur dazu, auf einen älteren Artikel hinzuweisen, der aber immer noch aktuell ist, und davon handelt, wie man Kapitalerträge in die Anlage KAP einträgt.
Insbesondere scheint aktuell im Elster-Forum folgender Fall als Variation aus Fall 3 des oben erwähnten Posts interessant zu sein:
Ich habe Zinsen bei zwei Banken bekommen, Bank A und Bank B:
Bei Bank A 200 Euro, bei Bank B 300 Euro. Macht insgesamt 500, weit unter dem Sparerfreibetrag, also eigentlich komplett steuerfrei.
Variante 1:
Nun habe ich aber blöderweise bei Bank A nur 100 Euro Freistellungsauftrag gehabt, die restlichen 701 Euro bei Bank B. Was hat Bank A also gemacht: 200 Euro Zinsen, davon 100 freigestellt, bleiben 100 Euro übrig, davon wurden 25% Steuern einbehalten, also 25 Euro, plus Solidaritätszuschlag (der Einfachheit halber gehe ich mal davon aus, dass ich nicht in der Kirche bin und Kirchensteuer daher vernachlässigen kann).
Variante 2:
Ich haben den Freistellungsauftrag bei Bank A komplett vergessen oder er wurde dort verschlampt, also wurden die 200 Euro komplett versteuert, macht 50 Euro plus Soli. Bei Bank B hatte ich einen Freistellungsauftrag über meinen kompletten Freibetrag, also 801 Euro.
Wie kriege ich die 25 bzw. 50 Euro wieder?
Hierzu wird die Anlage KAP ausgefüllt, zwingend brauch ich die Steuerbescheinigung von Bank A, die ich dann auch im Original (!) der Steuererklärung hinzufügen muss (Original heißt übrigens auf Papier, wenn per Zertifikat rein elektronisch übermittle, muss ich sie also per Post hinterherschicken).
Gewünscht ist eine "Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge", mache also ein Kreuz in Zeile 5 (das Kreuz hier bedeutet also nicht zwangsweise, dass man meint, die Bank hätte was falsch gemacht).
Nun gehe ich am Einfachsten so vor: Ich erkläre die Kapitalerträge und Steuern bei Bank A, die bei Bank B hingegen nicht, da hat mein Freistellungsauftrag ja ausgreicht, die haben keine Steuern für mich abgeführt, also nichts, was ich zurückkriegen kann.
Einträge sind nun also:
Zeile 7: 200 Euro (aus der Steuerbescheinigung von Bank A übernommen).
Zeile 14: 100 Euro (Variante 1) bzw. 0 Euro (Variante 2), also das, was ich bei Bank A freigestellt hatte, wieder entnommen aus der Steuerbescheinigung von Bank A.
Der Knackpunkt ist nun
Zeile 14a: hier das, was von den nicht (!) erklärten Zinsen freigestellt war. Da ich die Erträge bei Bank B nicht in Zeile 7 eingetragen haben, kommen hier 300 Euro rein.
Warum 300 Euro? Ich hatte bei Bank B zwar 701 (Variante 1) bzw. 801 Euro (Variante B) freigestellt. Da ich bei denen aber nur 300 Euro Zinsen insgesamt hatte, wurden von dem Freistellungsbeitrag aber entsprechend nur 300 Euro in Anspruch genommen.
Nun entnehme ich der Steuerbescheinigung von Bank A die von denen einbehaltene Kapitalertragssteuer (Zeile 49), Soli (Zeile 50), wäre ich in der Kirche noch die Kirchensteuer (Zeile 51), so ich denn die Bank beauftragt hatte, die Kirchensteuer direkt einzubehalten.
In diesem Blog finden sich einerseits Artikel dazu, wie man mit Elster (genauer: ElsterFormular) seine Einkommensteuererklärung macht, andererseits in loser Folge Artikel zu steuerlichen Themen, die erklären, was man wo warum eintragen muss.
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Mittwoch, 25. Mai 2011
Freitag, 5. Februar 2010
Ausfüllen der Anlage KAP in Fallbeispielen
Die Abgeltungssteuer ist da, alles ist anders.
Große Frage also, muss man die Anlage KAP noch ausfüllen, und wenn ja, wie.
Grundsätzlich gilt: Kapitalerträge werden in der Regel nun direkt an der Quelle abschließend (!) besteuert, d.h. die Bank führt von den (nicht freigestellten) Kapitalerträgen nun 25% Steuern (plus Soli) ab, damit ist die Sache eigentlich erledigt. Unterliegt man der Kirchensteuerpflicht, so ergibt sich die Komplikation, dass man der Bank sagen muss, an welche Kirche sie Kirchensteuer abführen muss, tut man dies nicht, so lässt sie es sein. Die Beauftragung zum Abführen der Kirchensteuer gilt dabei immer jahresweise!
Wann muss man die Anlage KAP abgeben?
Beispiele:
Zur Vereinfachung wird von einer Einzelveranlagung ausgegangen, wo der Freibetrag bei 801 Euro liegt.
Kurz gesagt:
Bleibt man unter dem Sparerfreibetrag und hat alles freigestellt, braucht man keine Anlage KAP. Liegt man drüber, hat die Freistellungsaufträge sinnvoll über die Banken verteilt, den Banken den Auftrag zum Abführen der Kirchensteuer gegeben und liegt mit dem Grenzsteuersatz über 25%, so braucht man die Anlage KAP in der Regel auch nicht.
Große Frage also, muss man die Anlage KAP noch ausfüllen, und wenn ja, wie.
Grundsätzlich gilt: Kapitalerträge werden in der Regel nun direkt an der Quelle abschließend (!) besteuert, d.h. die Bank führt von den (nicht freigestellten) Kapitalerträgen nun 25% Steuern (plus Soli) ab, damit ist die Sache eigentlich erledigt. Unterliegt man der Kirchensteuerpflicht, so ergibt sich die Komplikation, dass man der Bank sagen muss, an welche Kirche sie Kirchensteuer abführen muss, tut man dies nicht, so lässt sie es sein. Die Beauftragung zum Abführen der Kirchensteuer gilt dabei immer jahresweise!
Wann muss man die Anlage KAP abgeben?
- Es müssen noch Kirchensteuern abgeführt werden, weil man zwar kirchensteuerpflichtig war, aber mindestens eine Bank diese nicht abgeührt hat.
- Es lagen Kapitalerträge vor, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Dies sind in der Regel ausländische Kapitalerträge, beliebtes Beispiel sind ausländische thesaurierende Fonds, für die auch eine deutsche depotführende Bank keine Steuern abführt.
- Das persönliche Einkommen ist so niedrig, dass es günstiger ist, wenn die Kapitalerträge wie bisher als ganz normales Einkommen versteuert werden als mit den pauschalen 25%
- Die Freistellungsaufträge waren ungünstig verteilt.
Beispiele:
Zur Vereinfachung wird von einer Einzelveranlagung ausgegangen, wo der Freibetrag bei 801 Euro liegt.
- Kirchensteuerabzug:
Man hatte insgesamt 1001 Euro Kapitalerträge, für die keinerlei Kirchensteuer abgeführt wurde, davon- 601 Euro bei Bank A, davon 401 Euro freigestellt, Abgeltungssteuer 50 Euro (25% von 200 Euro über der Freistellung)
- 400 Euro bei Bank B, komplett freigestellt
- Kreuz in Zeile 6 (Fehlender Kirchensteuerabzug)
- Zeile 7: 601 Euro (Kapitalerträge bei Bank A)
- Zeile 14: 401 Euro (Freistellungsauftrag bei Bank A)
- Zeile 14a: 400 Euro (Freigestellte Kapitalerträge bei Bank B, die in Zeile 7 nicht auftauchen, da hier ja kein Steuerabzug stattfand)
- Zeile 49: 50 Euro (von Bank A abgeführte Kapitalertragssteuer)
- Zeile 50: von Bank A abgeführte Solidaritätszuschlag
Variation: An den Eingaben ändert sich nichts, wenn bei Bank B zwar 600 Euro Kapitalerträge anfielen, und auf die 200 Euro, die über dem freigestellten Betrag lagen, Abgeltungssteuer mit Berücksichtigung der Kirchentsteuer abging. Dies ist also der Fall, dass bei Bank B der Kirchensteuerabzug beauftragt wurde, während man es bei Bank A vergessen hat. In dieser Variante werden also von den Kapitalerträgen bei B nur in Zeile 14a die 400 Euro erklärt, die freigestellt waren. Das was bei B drüber lag, taucht gar nicht auf, da hier ja vollständig besteuert wurde. - Günstigerprüfung:
Meint man, dass es günstiger ist, wenn man statt mit 25% die Kapitalerträge ganz normal versteuert (Anhaltspunkt hierfür ist der so genannte Grenzsteuersatz!), so macht man ein Kreuz in Zeile 4. Bei der Günstigerprüfung müssen alle Kapitaleträge erklärt werden! Das Schema beim Ausfüllen ist nun:- In die Zeilen 7 bis 13 kommen die Kapitalerträge bei allen Banken, in Zeile 14 die Beträge, die bei allen Banken freigestellt waren
- Die Zeile 14a bleibt leer, da ja alles erklärt wurde und der gesamte freigestellte Betrag in Zeile 14 steht.
- In die Zeilen 49 bis 51 kommen die laut Steuerbescheinigungen abgeführten Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer.
- Ungünstig verteilter Freibetrag:
Wie in Beispiel 1 fielen nun bei Bank A 601 Euro und bei Bank B 400 Euro Kapitalerträge an, aber die Frestellungsaufträge waren ungünstig verteilt: 301 Euro bei Bank A, 500 Euro bei Bank B. Dies führte dazu, dass bei Bank A für die nicht freigestellten 300 Euro an Abgeltungssteuer 75 Euro abgeführt wurden, bei Bank B wie zuvor nichts, aber dort 100 Euro vom Freistellungsauftrag nicht ausgeschöpft wurden. Günstigerprüfung sei hier nicht relevant, weil man so viel verdient, dass der Grenzsteuersatz über 25% liegt. Hier beantragt man eine Überprüfung des Steuereinbehalts (Überprüfung muss also nicht bedeuten, dass man meint, dass die Bank falsch gerechnet hat):- Kreuz in Zeile 5
- Zeile 7: 601 Euro (Kapitalerträge Bank A)
- Zeile 14: 301 Euro (bei Bank A freigestellt)
- Zeile 14a: 400 Euro (das, was bei Bank B vom Freibetrag ausgeschöpft wurde)
- Zeile 49: 75 Euro (Abgeltungssteuer von Bank A abgeführt)
- Zeile 50, 51: Soli und Kirchensteuer dazu
- Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlagen:
In diesem Beispiel soll davon ausgegangen werden, dass ausländische thesaurierende Fonds ausschüttungsgleiche Erträge produziert haben, die steuerpflichtig waren. Da die Bank hierfür keine Abgeltungssteuer abführt, muss man neben einem Kreuz in Zeile 5 diese Beträge dann in Zeile 15 erklären. Die Eingaben in den Zeilen 7 bis 14a ändern sich. Im einfachsten Fall, wo man seinen Freibetrag voll ausgeschöpft hat, keine Günstigerprüfung braucht und die Bank zum Abführen der Kirchensteuer ermächtigt hat (oder nicht kirchensteuerpflichtig ist), steht dann lediglich in Zeile 14a die Zahl 801.
Kurz gesagt:
Bleibt man unter dem Sparerfreibetrag und hat alles freigestellt, braucht man keine Anlage KAP. Liegt man drüber, hat die Freistellungsaufträge sinnvoll über die Banken verteilt, den Banken den Auftrag zum Abführen der Kirchensteuer gegeben und liegt mit dem Grenzsteuersatz über 25%, so braucht man die Anlage KAP in der Regel auch nicht.
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