Freitag, 5. Februar 2010

Ausfüllen der Anlage KAP in Fallbeispielen

Die Abgeltungssteuer ist da, alles ist anders.

Große Frage also, muss man die Anlage KAP noch ausfüllen, und wenn ja, wie.

Grundsätzlich gilt: Kapitalerträge werden in der Regel nun direkt an der Quelle abschließend (!) besteuert, d.h. die Bank führt von den (nicht freigestellten) Kapitalerträgen nun 25% Steuern (plus Soli) ab, damit ist die Sache eigentlich erledigt. Unterliegt man der Kirchensteuerpflicht, so ergibt sich die Komplikation, dass man der Bank sagen muss, an welche Kirche sie Kirchensteuer abführen muss, tut man dies nicht, so lässt sie es sein. Die Beauftragung zum Abführen der Kirchensteuer gilt dabei immer jahresweise!

Wann muss man die Anlage KAP abgeben?
  • Es müssen noch Kirchensteuern abgeführt werden, weil man zwar kirchensteuerpflichtig war, aber mindestens eine Bank diese nicht abgeührt hat.
  • Es lagen Kapitalerträge vor, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Dies sind in der Regel ausländische Kapitalerträge, beliebtes Beispiel sind ausländische thesaurierende Fonds, für die auch eine deutsche depotführende Bank keine Steuern abführt.
Wer sollte eine Anlage KAP abgeben?
  • Das persönliche Einkommen ist so niedrig, dass es günstiger ist, wenn die Kapitalerträge wie bisher als ganz normales Einkommen versteuert werden als mit den pauschalen 25%
  • Die Freistellungsaufträge waren ungünstig verteilt.


Beispiele:

Zur Vereinfachung wird von einer Einzelveranlagung ausgegangen, wo der Freibetrag bei 801 Euro liegt.
  1. Kirchensteuerabzug:
    Man hatte insgesamt 1001 Euro Kapitalerträge, für die keinerlei Kirchensteuer abgeführt wurde, davon
    • 601 Euro bei Bank A, davon 401 Euro freigestellt, Abgeltungssteuer 50 Euro (25% von 200 Euro über der Freistellung)
    • 400 Euro bei Bank B, komplett freigestellt
    Hier erfolgen in der Anlage KAP nun folgende Kreuze:
    • Kreuz in Zeile 6 (Fehlender Kirchensteuerabzug)
    • Zeile 7: 601 Euro (Kapitalerträge bei Bank A)
    • Zeile 14: 401 Euro (Freistellungsauftrag bei Bank A)
    • Zeile 14a: 400 Euro (Freigestellte Kapitalerträge bei Bank B, die in Zeile 7 nicht auftauchen, da hier ja kein Steuerabzug stattfand)
    • Zeile 49: 50 Euro (von Bank A abgeführte Kapitalertragssteuer)
    • Zeile 50: von Bank A abgeführte Solidaritätszuschlag
    Nun berechnet das FA die fehlende Kirchensteuer nach.
    Variation: An den Eingaben ändert sich nichts, wenn bei Bank B zwar 600 Euro Kapitalerträge anfielen, und auf die 200 Euro, die über dem freigestellten Betrag lagen, Abgeltungssteuer mit Berücksichtigung der Kirchentsteuer abging. Dies ist also der Fall, dass bei Bank B der Kirchensteuerabzug beauftragt wurde, während man es bei Bank A vergessen hat. In dieser Variante werden also von den Kapitalerträgen bei B nur in Zeile 14a die 400 Euro erklärt, die freigestellt waren. Das was bei B drüber lag, taucht gar nicht auf, da hier ja vollständig besteuert wurde.
  2. Günstigerprüfung:
    Meint man, dass es günstiger ist, wenn man statt mit 25% die Kapitalerträge ganz normal versteuert (Anhaltspunkt hierfür ist der so genannte Grenzsteuersatz!), so macht man ein Kreuz in Zeile 4. Bei der Günstigerprüfung müssen alle Kapitaleträge erklärt werden! Das Schema beim Ausfüllen ist nun:
    • In die Zeilen 7 bis 13 kommen die Kapitalerträge bei allen Banken, in Zeile 14 die Beträge, die bei allen Banken freigestellt waren
    • Die Zeile 14a bleibt leer, da ja alles erklärt wurde und der gesamte freigestellte Betrag in Zeile 14 steht.
    • In die Zeilen 49 bis 51 kommen die laut Steuerbescheinigungen abgeführten Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer.
  3. Ungünstig verteilter Freibetrag:
    Wie in Beispiel 1 fielen nun bei Bank A 601 Euro und bei Bank B 400 Euro Kapitalerträge an, aber die Frestellungsaufträge waren ungünstig verteilt: 301 Euro bei Bank A, 500 Euro bei Bank B. Dies führte dazu, dass bei Bank A für die nicht freigestellten 300 Euro an Abgeltungssteuer 75 Euro abgeführt wurden, bei Bank B wie zuvor nichts, aber dort 100 Euro vom Freistellungsauftrag nicht ausgeschöpft wurden. Günstigerprüfung sei hier nicht relevant, weil man so viel verdient, dass der Grenzsteuersatz über 25% liegt. Hier beantragt man eine Überprüfung des Steuereinbehalts (Überprüfung muss also nicht bedeuten, dass man meint, dass die Bank falsch gerechnet hat):
    • Kreuz in Zeile 5
    • Zeile 7: 601 Euro (Kapitalerträge Bank A)
    • Zeile 14: 301 Euro (bei Bank A freigestellt)
    • Zeile 14a: 400 Euro (das, was bei Bank B vom Freibetrag ausgeschöpft wurde)
    • Zeile 49: 75 Euro (Abgeltungssteuer von Bank A abgeführt)
    • Zeile 50, 51: Soli und Kirchensteuer dazu
    Bei der Überprüfung des Steuereinbehalts stellt das FA nun fest, dass nur 701 Euro vom Freibetrag ausgeschöpft wurden, und man erhält für nicht freigestellte 100 Euro die Abgeltungssteuer (also 25 Euro) zurück.
  4. Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlagen:
    In diesem Beispiel soll davon ausgegangen werden, dass ausländische thesaurierende Fonds ausschüttungsgleiche Erträge produziert haben, die steuerpflichtig waren. Da die Bank hierfür keine Abgeltungssteuer abführt, muss man neben einem Kreuz in Zeile 5 diese Beträge dann in Zeile 15 erklären. Die Eingaben in den Zeilen 7 bis 14a ändern sich. Im einfachsten Fall, wo man seinen Freibetrag voll ausgeschöpft hat, keine Günstigerprüfung braucht und die Bank zum Abführen der Kirchensteuer ermächtigt hat (oder nicht kirchensteuerpflichtig ist), steht dann lediglich in Zeile 14a die Zahl 801.
Alle abgeführten Steuern sind mit den Steuerbescheinigungen im Original nachzuweisen!

Kurz gesagt:
Bleibt man unter dem Sparerfreibetrag und hat alles freigestellt, braucht man keine Anlage KAP. Liegt man drüber, hat die Freistellungsaufträge sinnvoll über die Banken verteilt, den Banken den Auftrag zum Abführen der Kirchensteuer gegeben und liegt mit dem Grenzsteuersatz über 25%, so braucht man die Anlage KAP in der Regel auch nicht.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Hallo,

warum trägt man in Zeile 7 nicht einfach immer die Gesamtsumme aller Kapitalerträge ein und in Zeile 14 den gesamten in Anspruch genommenene Sparer-Pauschbetrag?

Wozu genau dient die Auftrennung in Zeile 14 und 14a?

Insbesondere bei mehr als 2 Banken sehe ich gerade nicht, wie man das dann noch alles unter einen Hut bringen soll.

PS: Entschuldigung für die doppelten Kommentare in dem anderen Artikel. Die Benutzerführung beim Kommentieren hat mich in die Irre geführt.

Viele Grüße,
Robert Nitsch

klaus hat gesagt…

Man kann alle Steuerbescheinigungen zusammenrechnen und eintragen, dann braucht man auch die Zeile 14a nicht.

Aber Abgeltungssteuer sei Dank muss man nicht mehr alle Kapitalerträge erklären (dies gilt nicht, wenn man Kirchensteuer schuldet oder die Günstigerprüfung in Anspruch nehmen will), und kann sich auf die beschränken, die relevant sind.

Beispiel:
Man hat mehrere Konten/Depots bei Banken, bei Bank A hat man 1000 Euro Gewinn beim Verkauf von Aktien gemacht, kein Freistellungsauftrag, 250 Euro Steuern wurden abgeführt. Bei den anderen Banken hatte man auch Kapitaleinkünfte, 801 davon waren freigestellt.
Aufgrund der Einkommenssituation erwartet man keinen Vorteil der Günstigerprüfung. Man hat aber aus der Vergangenheit noch einen Verlustvortrag von 1000 Euro als man vor 2009 Verluste beim Verkauf von Aktien innerhalb der damals geltenden einjährigen Spekulationsfrist machte.

Was also einfacher, als nun nur die Steuerbescheinigung von Bank A abzutippen, für die anderen Banken bloß in Zeile 14a einzutragen, dass 801 Euro Freistellungsauftrag in Anspruch genommen wurde, ankreuzen, dass man mit Altverlusten verrechnen will (geht bis VZ 2013), und man kriegt die 250 Euro Steuern wieder.

Eine Steuerbescheinigung abgetippt gegen n Stück. Der Vorteil dürfte auf der Hand liegen.