Donnerstag, 25. Februar 2010

Riester: Angaben zur Art der Begünstigung

Steuerformular ausfüllen ist schwer. Weiß jeder.

Und prompt stoßen viele nach dem Eintragen der Vertragsdaten zu ihrem Riestervertrag auf folgenden Hinweis in der Steuerberechnung:
Sie haben Angaben zu Altersvorsorgebeiträgen gemäß § 10a EStG gemacht, aber nicht zu der Art der Begünstigung.
Nun weiß jeder, der sich mit seinem Riestervertrag beschäftigt hat, dass man begünstigt sein muss, damit der Staat diesen fördert, sei es mit der Riesterzulage oder Steuervorteilen. Entweder unmittelbar begünstigt (was auf jeden Fall zutrifft, wenn man als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist) oder mittelbar (weil man selber zwar nicht unmittelbar begünstigt ist, aber der Ehegatte, plus ein paar weitere Bedingungen). Kann man auch alles z.B. bei Wikipedia nachlesen.
Die Angabe zur Begünstigungsart ist also zwingend notwendig. Einerseits ist sie Voraussetzung für die Steuerbegünstigung. Andererseits sieht der Gesetzgeber eine Günstigerprüfung zwischen Zulage und Sonderausgabenabzug vor. Ohne Wissen über die Art der Begünstigung und in der Regel das sozialversicherungspflichtige Entgelt ein Jahr zuvor kann man aber den Zulagenanspruch nicht berechnen, damit also auch nicht prüfen, was günstiger ist, also kann insgesamt keine Steuerberechnung erfolgen. Die oben angegebene Meldung erfolgt also völlig zu Recht.
Was also tun: In den Zeilen unter den Vertragsdaten, also ab 41 in der Anlage Vorsorgeaufwand, ankreuzen, ob man unmittelbar oder mittelbar begünstigt ist. Eins von beiden muss man sein, sonst kann man die Riesterbeiträge nicht absetzen. Wenn man "unmittelbar begünstigt" angibt, muss man noch weitere Daten ausfüllen. Bei dem Normalfall eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers beschränkt sich dies auf Zeile 42, in die das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Jahres 2008 (!) kommt. Dieses findet man auf der Meldung zur Sozialversicherung, von der man Anfang 2009 von seinem Arbeitgeber eine Kopie bekommen hat.
Man kann sich darüber streiten, ob die fehlende Angabe zur Begünstigungsart nicht einen Fehler bei der Plausibilitätsprüfung produzieren sollte. Wahrscheinlich ja. Andererseits fällt auf, dass es in den Vorjahren bei der Anlage AV praktische keine Probleme gab, obwohl exakt dieselben Daten einzugeben waren wie nun als Teil der Anlage Vorsorgeaufwand. Ich vermute, dass dies daran liegt, dass in der Anlage AV die auszufüllenden Zeilen vor den Eingabefeldern mit den Vertragsdaten waren, in der Anlage Vorsorgeaufwand die Felder für die Begünstigungsart aber nach den Vertragsdaten stehen.

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