- Spenden für steuerbegünstigte Zwecke (Zeile 83 des Hauptvordrucks)
- Spenden an Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 84 bzw. 85 des Hauptvordrucks)
Solche Spenden werden als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen, wobei maximal 20% des Einkommens anerkannt werden. Hier bekommt man also nicht direkt wieder, sondern die Spenden senken das Einkommen. Wie sich das dann steuerlich auswirkt, hängt von den Einkommensverhältnissen ab. Nicht vergessen sollte man, dass es für Sonderausgaben eine Pauschale von 36 Euro gibt, die das Finanzamt automatisch berücksichtigt. 30 Euro Spenden im Jahr zeigen also keinen Effekt, weil die Pauschale nicht überschritten wird. Erst wenn man über der Pauschale liegt, beteiligt sich der Staat tatsächlich an der eigenen Wohltätigkeit.
Bei Parteispenden (und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen) ist die Situation ganz anders: Parteispenden mindern nicht das Einkommen, sondern 50% der Parteispenden werden hinterher von der Steuer abgezogen. Also einfache Faustregel: Für jeden Euro den man einer Partei spendet, kriegt man vom Staat 50 Cent zurück. Es gilt hierbei für die Spenden allerdings eine Höchstgrenze von 1650 Euro bei Alleinstehenden, so dass die Steuererstattung bei maximal 825 Euro liegt.
Für alle Spenden gilt: Belege beilegen! Dies ist eine Bestätigung des Empfängers, dass der XYZ e.V. nach Bescheid des Finanzamts ABC von der Körperschaftssteuer befreit ist, und dass das Geld nur satzungsgemäß verwendet wird, und ob es sich um Mitgliedsbeiträge oder Spenden handelt.
Apropos Mitgliedsbeiträge: Auch diese können eine steuerlich begünstigte Zuwendung darstellen. Hier wird unterschieden nach dem Zweck des Vereins. Grobe Unterscheidung: Mitgliedsbeiträge für sowas wie Sportverein, Musikverein oder Heimatverein sind nicht absetzbar. Mitgliedsbeiträge in mildtätigen Vereinen wie der Arbeiterwohlfahrt oder wissenschaftlichen Vereinen wie der Deutschen Physikalischen Gesellschaft hingegen schon. Bei kulturellen Vereinen hängt es davon ab, ob die Freizeitgestaltung im Vordergrund steht.
Ach, und nur noch zur Ergänzung: Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen auf Grund von Bewährungsauflagen oder als Auflage zur Einstellung eines Gerichtsverfahrens kann man nicht absetzen.
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