Sonntag, 22. Februar 2009

Was ist eine eTIN?

Zunächst einmal: wofür die Abkürzung eTIN steht, ist umstritten. Wofür sie gut ist, ist aber klar: Sie soll den Steuerbürger bei Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber (hoffentlich) eindeutig identifizieren.

Die eTIN wird gebildet aus den Konsonanten von Nach- und Vorname (evtl. aufgefüllt mit Vokalen) und den Geburtsdaten, dann noch eine Prüfziffer. Eindeutigkeit ist nicht garantiert, aber die Finanzverwaltung hofft, dass es hinreichend unwahrscheinlich ist, dass zwei Menschen mit identischer eTIN beim selben Finanzamt aufschlagen.

Gefragt wird nach der eTIN, wenn man in Anlage N die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung eingeben soll. Und genau dort findet man sie auch, nämlich auf dem Ausdruck der LStB, die man vom Arbeitgeber bekommen hat.

Freitag, 20. Februar 2009

Keine Berechnung, Abbruchhinweise

Leider ist Elster 10.0.0.0 (erste Version für 2008/2009) nicht der größte aller Würfe.

Insbesondere kommt es manchmal vor, dass trotz erfolgreicher Plausibilitätsprüfung beim Versuch der Steuerberechnung nur erscheint, dass diese nicht erfolgen konnte, und man angebliche Abbruchhinweise für Ausschlussfälle überprüfen solle, die es dann aber gar nicht gibt.

Dies ist dokumentiert für folgende Fälle:
  • Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind negativ. Dies kann vorkommen bei freiwillig oder privat Versicherten, bei denen der Betrag in Zeile 24 (steuerfreier AG-Zuschuss zur Krankenversicherung) der Lohnsteuerbescheinigung größer ist als derjenige in Zeile 25 (AN-Anteil Sozialversicherung ohne Rente). Nun können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht negativ sein, und tatsächlich liegt hier ein Eingabefehler vor: bei freiwillig oder privat Versicherten gehört der Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (AN- und AG-Anteil) in Zeile 71 des Hauptvordrucks. (Vgl. auch den Musterfall). Seit dem Update auf 10.1.0.0 erfolgt bei AG-Zuschüssen in Z24 der LStB ein grüner Hinweis, wenn in Zeile 71 kein Wert eingetragen ist. Klickt man den weg, erfolgt die Berechnung aber trotzdem (Achtung: So verschenkt man evtl. Geld!)
  • Anlage V: Ein Eintrag in Zeile 39 setzt zwingend einen Eintrag in Zeile 40 voraus (und wenn es eine Null ist), und umgekehrt.
  • In einigen Zeilen der LStB steht der Wert 0,00. Dies ist in den allermeisten Fällen falsch, solche Zeilen müssen in der Regel leer bleiben.

Mittwoch, 18. Februar 2009

Rentenanpassungsbetrag

Immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. So ähnlich betitelte Artikel liest man oft in der Zeitung, und tatsächlich steigt natürlich mit dem steuerpflichtigen Anteil der Rente auch die Zahl der Renter, die Steuern zahlen.

Im Zuge der Neuregelung der Altersvorsorge sind Renten bei Rentenbeginn bis 2005 einschließlich zu 50% steuerfrei. Das heißt im Umkehrschluss, 50% sind steuerpflichtig. Nun steigt dieser steuerpflichtige Anteil jährlich an (bezogen auf das Jahr des Rentenbeginns), und zwar um 2% pro Jahr. Also: Rentenbeginn 2006: 52% steuerpflichtig, Rentenbeginn 2007: 54% steuerpflichtig, usw.

Nun wäre es einfach, wenn einfach gelten würde: einmal x% steuerfrei, immer x% steuerfrei. Leider ist dem nicht so. Tatsächlich bleibt grundsätzlich ein einmal festgelegter Betrag steuerfrei. Dieser bestimmt sich in dem so genannten Feststellungsjahr, dem ersten Jahr nach Beginn der Rente (bei Rentenbeginn vor 2005 ist das Feststellungsjahr immer 2005).

Beispiel: Rentenbeginn 2006, somit Feststellungsjahr 2007
aber: Rentenbeginn 2002, ergibt Feststellungsjahr 2005

Anhand der Jahresrente im Feststellungsjahr wird dann der steuerfreie Rentenbetrag bestimmt.

Beispiel: Rentenbeginn 2006, also 52% steuerpflichtig.
Jahresrente im Feststellungsjahr 2007: 10000 Euro
davon steuerpflichtig: 5200 Euro
also steuerfrei: 4800 Euro

Dies 4800 werden nun als steuerfreier Betrag der Rente festgeschrieben. Solange nicht außergewöhnliches passiert (Neuberechnung der Rente wegen geänderter Lebensverhältnisse, Anrechnung von Zuverdienst etc.), bleibt dieser Betrag also fest. Dies bedeutet: Alle normalen Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.

Beispiel: Nach einigen Jahren ist die Rente im Beispiel oben auf 10500 Euro/Jahr gestiegen. Da der steuerfreie Betrag von 4800 Euro fix ist, sind nun also 5700 Euro zu versteuern.

Leider ist die Art und Weise, wie die Daten für die Bestimmung des steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Anteils der Rente in Anlage R eingegeben werden, etwas gewöhnungsbedürftig. Das FA rechnet nämlich rückwärts.

Einzugeben ist: Jahresrente, in unserem Beispiel also 10500 Euro

Dann der Rentenanpassungsbetrag: Dies ist die Differenz zwischen Rente im Veranlagungszeitraum und im Feststellungsjahr durch die jährliche Rentenanpassung.
Da in unserem Beispiel die Rente von 10000 Euro im Feststellungsjahr 2007 auf 10500 gestiegen ist, beträgt der Anpassungsbetrag also 500 Euro.

Da FA rechnet nun also: Jahresrente 10500 minus Anpassungsbetrag 500 Euro = 10000 Euro.
Hiervon sind wegen des Rentenbeginns 2006 52% steuerpflichtig, also bleiben 48% = 4800 Euro steuerfrei.
Somit sind von den 10500 Euro im Veranlagungszeitraum dann 5700 Euro steuerpflichtig.

Man sieht also, der Rentenanpassungsbetrag ist wichtig, damit steuerfreier und steuerpflichtiger Anteil der Rente korrekt berechnet werden können. Hierzu merkt man sich am Besten irgendwo die Jahresrente im Jahr nach dem Rentenbeginn. Der Rentenpassungsbetrag ist dann jeweils der Betrag, um den die Rente im Veranlagungszeitraum höher ist als der gemerkte Betrag. All dies unter der Voraussetzung, dass die Rente sich nur durch die üblichen Rentenerhöhungen geändert hat.

Sonntag, 8. Februar 2009

Fehler der Plausibilitätsprüfung in Zeile 75

Wie im Artikel zur Lohnsteuerbescheinigung schon gesagt: Zeilen mit dem Eintrag 0 in der Lohnsteuerbescheinigung sind wahrscheinlich falsch. Hier hätte der Arbeitgeber aller Wahrscheinlichkeit gar nichts eintragen dürfen.

Dass Null und Nichts einen Unterschied macht, sehen viele Anwender in Zeile 75 des Hauptvordrucks. Zeile 75 wird automatisch aus Zeile 24 der Lohnsteuerbescheinigung übernommen, und enthält den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung für freiwillig oder privat Versicherte. Der Wert 0 ist hier völliger Blödsinn. Bei Pflichtversicherten hat diese Zeile leer zu bleiben, bei freiwillig Versicherten steht ein Wert größer Null drin.

Völlig zu Recht meckert die Plausibilitätsprüfung also an, wenn beim Erfassen der Zahlen aus der Lohnsteuerbescheinigung in Anlage N für Zeile 24 der Wert 0,00 eingegeben wird. Denn der nun automatisch in Zeile 75 des Hauptvordrucks eingetragene Wert 0 ist unzulässig.

Es gilt also folgendes Vorgehen:
  • Beim Erfassen der Lohnsteuerbescheinigung(en) den Wert 0,00 in Zeile 24 ignorieren! Als Pflichtversicherter lässt man die Zeile ganz frei, bei freiwillig Versicherten muss hier sowieso in Wert größer 0 stehen.
  • Meckert die Plausibilitätskontrolle, dass der Wert 0 in Zeile 75 des Hauptvordrucks nicht zulässig ist, liegt das daran, dass man bei mindestens einer LStB in Zeile 24 den Wert 0,00 eingetragen hat.
  • Durch einen Bug in ElsterFormular 10.0.0.0 ist es zwar möglich, in Zeile 75 in das Feld mit dem Wert von Zeile Nr. 24 der ersten LStB zu klicken und den Wert darin zu entfernen. Dies ist aber wirkungslos. Der Wert wird wie gesagt automatisch übernommen, bei nächster Gelegenheit ist die Null also wieder da! (In 10.1.0.0 kann man dort mittlerweile keinen Wert mehr eingeben)
  • Die einzige Lösung (abgesehen von kompletter Neueingabe) besteht darin, dass man in ElsterFormular in die Anlage N wechselt, dort zur 1. Lohnsteuerbescheinigung geht, und schaut, ob in Zeile 24 der Eintrag 0,00 steht. Diesen Wert dann entfernen, die Zeile müsste dann also leer sein. Falls man mehrere Lohnsteuerbescheinigungen hat, macht man für alle weiteren das Gleiche. Anschließend stellt man im Hauptvordruck fest, dass die Nullen in Zeile 75 verschwunden sind.
  • Der vorige Punkt steht da nicht aus Spaß. Wer jetzt also immer noch sagt "Ich habe den Wert 0 in Zeile 75 entfernt, aber da steht immer noch 0" liest die Aufzählungsliste bitte noch einmal von vorne.

Mittwoch, 4. Februar 2009

Eintragen der Vorsorgeaufwendungen

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen wurde schon grundlegend dargestellt. Hier soll es nun darum gehen, wo die Daten eingetragen werden.

Zur Basisschicht der Altersvorsorge gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung o.ä. und zu einer Basisrente, auch Rürup-Rente genannt.
  • Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (bei bestimmten Berufsgruppen wie z.B. Ärzte stattdessen eine berufsständige Versorgungseinrichtung) kommt in Zeile 61 des Hauptvordrucks. Dieser Wert wird automatisch aus Zeile 23 der Lohnsteuerbescheinigung übernommen.
  • Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rente wird aus der LStB automatisch in Zeile 65 übernommen.
  • Hat man zusätzlich eine Basisrente (auch als Rürup-Rente bekannt), kommt der Beitrag in Zeile 64. Hier unbedingt die Bescheinigung des Anbieters beilegen. Und normale private Rentenversicherungen haben hier nichts zu suchen, es muss ausdrücklich eine Versicherung gemäß §10 (1) Nr.2 Buchstabe b EStG, was einem der Anbieter auch gerne bescheinigen wird (weil sich ohne Steuervorteil wohl kaum jemand so ein Ding andrehen lassen würde).
Zur zweiten Schicht gehört die Riesterrente. Für diese gibt es eine Extra-Anlage AV. Im Vordruck erfolgt nur das Kreuz (oder die Kreuze) in Zeile 76. Hierin muss man eintragen ob man unmittelbar oder mittelbar begünstigt ist, sowie das sozialversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahres, in der Steuererklärung für 2008 als das von 2007! Der Rest ergibt sich aus der Bescheinigung des Anbieters.

So, nun zur dritten Schicht, den klassischen Lebens- und Rentenversicherungen, sowie zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Wie woanders beschrieben, ist das Kreuz in Zeile 67 sehr wichtig. Bei Arbeitnehmern kommt da ein "JA" hin, da der Arbeitgeber die Hälfte zur Krankenversicherung zahlt!

Während der Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung automatisch aus der Lohnsteuerbescheinigung übernommen wird, tragen freiwillig oder privat Krankenversicherte den Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung in Zeile 71 ein. Hiervon wird dann später der in Zeile 75 übernommene Zuschuss vom Arbeitgeber abgezogen.

Haptpflichtversicherungen (auch Auto, aber keine Voll- oder Teilkasko), Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen landen in Zeile 72. Auf Grund der Höchstgrenze für sonstige Vorsorgeaufwendungen, die i.A. schon durch die Sozialversicherung erreicht wird, ist allerdings sehr fraglich, ob sich das überhaupt auswirkt.

Das Gleiche gilt für die klassischen Lebens- und Rentenversicherung. Lebensversicherung und eine Rentenversicherung, bei der man statt Rente auch eine Einmalauszahlung wählen kann, kommen in Zeile 73, Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht in Zeile 74 (hier kommen übrigens auch die Summe aus AN- und AG-Anteil zur VBL im öffentlichen Dienst rein, wenn man lange genug im öD ist, s. nächster Satz). Das Ganze betrifft aber nur Verträge, die vor dem 1.1.2005 begannen. Bei alten Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (man sich also einen Teil oder das ganze Geld auch auf einmal auszahlen lassen kann) werden nur noch 88% der Beiträge steuerlich anerkannt, daher die Unterscheidung von Z73 unf Z74. Später abgeschlossene Verträge werden bei der Steuer nicht berücksichtigt. Aber auch bei Altverträgen ist auf Grund der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen, die oft schon durch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung überschritten werden, fraglich, ob sie sich auf die Höhe der Steuer auswirken.

Sonntag, 1. Februar 2009

Zeile 67

Die Zeile 67 im Hauptvordruck stellt viele anscheinend vor große Probleme. Dabei ist es eigentlich eine einfach Ja- oder Nein-Frage: Besteht Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung.

  • Für einen Arbeitnehmer, der in der Krankenkasse pflichtversichert ist, bezahlt der Arbeitgeber die Hälfte der Krankenversicherung (nach Einführung des Gesundheitsfonds nicht mehr ganz 50%, aber egal). Bezahlt man für den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung Steuern? Nein. Denn der AG-Anteil zur Sozialversicherung ist steuerfrei. Wie lautet dann die Antwort für Zeile 67? Genau, JA.
  • Freiwillig oder privat versicherte Arbeitnehmer bezahlen die Krankenkasse selber, bekommen vom Arbeitgeber aber einen steuerfreien Zuschuss, der in Zeile 24 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist. Antwort in Zeile 67 also: JA.
  • Beamte bekommen von ihrem Dienstherren Beihilfe. Diese ist steuerfrei. Somit gilt für Zeile 67 wieder: JA
  • Selbständige bezahlen ihre Krankenversicherung selbst, keiner gibt ihnen einen Zuschuss. Zeile 67 also: NEIN.
In den allermeisten Fällen wird in Zeile 67 also Ja angekreuzt!

Welche Auswirkung hat das Kreuz in Zeile 67 eigentlich? Es bestimmt den Höchstbetrag, bis zu denen sonstige Vorsorgeaufwendungen, zu denen auch die Krankenversicherung gehört, angerechnet werden. Ist in Zeile 67 Ja angekreuzt, sind es maximal 1500 Euro, bei Nein 2400 Euro (für einen Alleinstehenden).

Wer also fälschlicher Weise Nein ankreuzt, dem weist Elster zu wenig Steuern aus. Und man sollte sich keine Illusionen machen: Auf dieses Feld guckt das Finanzamt ganz besonders. Ein falsch angekreuztes Nein fällt da mit Sicherheit auf.