Samstag, 16. Januar 2010

Krankenkassenbeiträge absetzen

Es rauschte im Blätterwald, dass sich durch das Bürgerentlastungsgesetz die Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung ab dem Veranlagungsjahr 2010 verbessert.

Leider ist bei vielen nach flüchtigem Lesen hängen geblieben, dass man die Beiträge jetzt absetzen könne, und dies vorher nicht gegangen wäre. Falsch.

Hier eine kurze Darstellung:
  • Alte Rechtslage (seit 2005): Sonstige Vorsorgeaufwendungen sinf für einen ledigen Arbeitnehmer bis 1500 Euro absetzbar, dazu gehören der Arbeitnehmerbeitrag zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Beiträge zu Haftpflicht- und Unfallversicherungen, sowie alte Kapitallebensversicherungen (Beginn vor 2005). Unfallversicherungen, die sowohl den privaten wie beruflichen Bereich abdecken, gelten je zur Hälfte als Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen.
  • Neue Rechtslage ab 2010: Der Arbeitnehmerbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ist voll absetzbar. Dafür werden die Arbeitlosenversicherung sowie Beiträge zu Haftpflicht-, Unfall- und alten Kapitallebensversicherungen nicht mehr berücksichtig. Alternativ können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen wie bisher abgesetzt werden, nun aber bis 1900 Euro.
Zur Verdeutlichung eine Musterrechnung:
  • Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung ist derzeit 7,9%.
  • Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung: 0,975% (für Sachsen und Kinderlose abweichend).
  • Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung: 1,4%.
Macht insgesamt: 10,275%vom Bruttoeinkommen. Nur Kranken- und Pflegeversicherung: 8,875%.

Hiermit erhält man folgende Ergebnisse:
  • Bis zu einem Bruttoeinkommen von knapp 14600 Euro liegt der Arbeitnehmeranteil zur GKV, PV und ALV bei max. 1500 Euro. Diese sind bis 2009 wie ab 2010 voll absetzbar. Trotzdem kann sich ab 2010 ein Vorteil ergeben, wenn noch Beiträge zu Haftpflicht, Unfall und alter KLV gezahlt werden. Wurde früher bei 1500 Euro gekappt, passiert das ab 2010 bei 1900 Euro.
  • Bis zu einem Bruttoeinkommen von knapp 18500 Euro kann der Arbeitnehmeranteil zur GKV, PV und ALV nun voll abgesetzt werden, da dieser nicht über 1900 Euro liegt. Dies ist ein Vorteil, denn vorher wurde bei 1500 Euro gekappt. Beiträge zu weiteren Versicherungen (wie oben aufgezählt) senken weiterhin das zu versteuernde Einkommen, bis die 1900 Euro-Grenze erreicht ist.
  • Ab etwa 21400 Euro liegt der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung über 1900 Euro. Dieser Beitrag ist voll absetzbar! Der Beitrag zur Arbeitlosenversicherung wirkt sich nun steuerlich nicht mehr aus, genauso Beiträge zu weiteren Versicherungen. Diese Gruppe profitiert am Meisten vom Bürgerentlastungsgesetz.
Privat Krankenversicherte müssen beachten, dass für sie nur der Beitrag anerkannt wird, der dem Leistungsumpfang der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Hierfür erhalten sie in der Regel von ihrem Versicherer eine Bescheinigung, die diesen Betrag ausweist.

Die Absetzbarkeit der weiteren Formen der Vorsorge (Rentenversicherung, Basis-/Rürupversicherung, Riester) ändert sich nicht.

Für die Einkommensteuererklärung 2009 gilt noch die Rechtslage von 2005. Aber wie gesagt, auch hier wirken sich die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge schon steuerlich aus. Bei gesetzlich Versicherten sind die Daten in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten und werden von ElsterFormular automatisch in die neue Anlage Vorsorge übernommen. Und wer die 1500 Euro mit GKV, PV und ALV noch nicht ausgeschöpft hat, für den lohnt es sich, mal zu Überlegen, ob man nicht eine Haftpflichtversicherung besitzt (die fürs Auto gilt übrigens auch, Voll- oder Teilkasko hingegen nicht), oder eine Unfallversicherung, oder noch eine alte Lebensversicherung laufen hat.

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