Dienstag, 26. Januar 2010

Außergewöhnliche Belastungen und Kapitalerträge

Wer immer die Monate vor dem Jahreswechsel auch nur den Finanzteil von Zeitungen und Zeitschriften von Weitem sah, konnte es nicht übersehen: Die Abgeltungssteuer kommt.

Nun ist sie da, und es kommt die Steuerklärung für Jahr 1 der Abgeltungssteuer. Im Prinzip eine Vereinfachung, da die Steuern für Kapitalerträge direkt von den Banken einbehalten werden, interessiert sich das Finanzamt nicht mehr für Kapitalerträge.

Moment... nicht ganz. Eine Ausnahme liegt bei außergewöhnlichen Belastungen vor. Hier zählt das Gesamteinkommen inklusive Kapitalerträgen für die Ermittlung der Grenze, wann aus einer zumutbaren eine außergwöhnliche Belastung wird. Daher stolpern nun viele, die zu den eher flüchtigen Lesern von Formularen gehören, über die Meldung
"Für den Abzug der außergewöhnlichen Belastungen ist eine Aussage zu den Kapitalerträgen zu treffen."
Da die Anlage KAP nun optional ist, verlangt die Steuererklärung nun beim Eintragen von außergewöhnlichen Belastungen eine Aussage zu Kapitalerträgen:
  • Entweder in Zeile 72 des Hauptvordrucks ein Kreuz, dass die Kapitalerträge unterhalb des Sparerfreibetrags (801 Euro bei Alleinstehenden) liegen,
  • oder in Zeile 73 die Angabe der Höhe aller Kapitalerträge (ohne Abzug des Sparerfreibetrags, den zieht das FA selber ab).
Das Ganze unabhängig davon, ob eine Anlage KAP erstellt wurde (denn selbst wenn sie da ist, müssen nicht mehr alle Kapitalerträge darin angegeben werden)!

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