Freitag, 3. März 2017

Wie ich zum Spammer im Elster-Anwenderforum wurde.

vBulletin-Systemmitteilung

Sie wurden aus folgendem Grund gesperrt:
spam
Ende der Sperre: Nie
Das darf ich seit heute im Elster-Anwenderforum lesen, kurz nachdem ich einen (belanglosen, im positiven wie negativen Sinne) Beitrag geschrieben habe. Nach meiner Zählung der erste seit über einer Woche, der 22. oder 23. dieses Jahr (im Jahr also ungefähr das, was gelangweilte Forenrentner in einer Stunde schaffen, ungefähr die Menge, die jede Nacht an Werbung im Forum reinschneit, weil die Forenadministratoren es immer noch nicht schaffen, sinnvolle Mechanismen gegen Anmeldungen von Spammern zu schaffen).

Warum wurde ich wegen Spam gesperrt? Ich habe keinen blassen Schimmer. Die Menge kann es nicht sein. Links zu bösen Seiten habe ich auch nicht veröffentlicht. Mir wäre noch nicht einmal bewusst, dass ich Böses über die selbsternannten Herren des Forums gesagt hätte, die dort Karl den Großen spielen.

Antwort auf Nachfrage nach dem Warum und Wieso bekommt man natürlich nicht. Sei's drum.

Dienstag, 26. Januar 2016

Freibetrag für Alleinerziehende in ElsterFormular falsch

Letztens wurde der Alleinerziehendenfreibetrag erhöht. Er beträgt nun:
  • bei einem Kind 1908 Euro
  • für jedes weitere Kind kommen 240 Euro dazu.
Bisher gab es einen Freibetrag von 1308 Euro, egal ob für ein oder zehn Kinder.

Die zu Jahresbeginn erschienene Version von ElsterFormular hat diese Verbesserung nicht implementiert, rechnet also weiterhin mit dem alten Betrag.

ElsterFormular 17 (2016): Die Signatur dieser Datei ist beschädigt oder ungültig

Letzte Woche gingen im Elster-Forum die Wogen hoch.
Seit dem letzten Windows-Update vom 13.1. melden Rechner mit Windows 7 oder höher beim Download von ElsterFormular "Die Signatur dieser Datei ist beschädigt oder ungültig".

Hintergrund: Ende September hatte Microsoft angekündigt, dass Windows 7 oder höher ab 2016 keine Softwarepakete mehr als vertrauenswürdig anerkennen, die nach dem 1.1.2016 mit einem Zertifikat des Standards SHA1 (statt des moderneren SHA256) signiert wurden. Dies wurde mit dem o.a. Windows-Update offensichtlich umgesetzt.

Mittlerweile sind die Elster-Entwickler aufgewacht. Seit dem Wochenende stehen mit einem SHA256-Zertifikat zur Verfügung. Wer der bereits heruntergeladenen Datei nicht traut, kann ElsterFormular neu herunterladen.

Donnerstag, 19. Februar 2015

Fehler bei Übernahme der abgerufenen Lohnsteuerbescheinigung

Wer am Belegabruf (so genannte vorausgefüllte Steuererklärung) teilnimmt, muss beachten, dass ElsterFormular bei der Übernahme der abgerufenen Daten der Lohnsteuerbescheinigung folgenden Daten nicht übernimmt:
  • Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
Diese müssen also per Hand übertragen werden!

Erstes Update von ElsterFormular erschienen

Seit dem 12. Februar gibt es eine neue Version von ElsterFormular.

Korrigiert ist der Bug, dass bei Auswärtstätigkeit (Anlage N, Seite Auswärtstätigkeit) nun Tage mit ganztägiger Abwesenheit, von mehr als 8 Stunden und die An- und Abreisetage (Zeile 52ff) mit den entsprechenden Pauschalen multipliziert und tatsächlich bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Damit, dass ElsterFormular nun bei Auswärtstätigkeiten weniger komfortabel ist, muss man sich wohl abfinden. Zur Erinnerung: Das Papierformular bis 2013 enthielt rein die Zeilen, um für das Jahr gesammelt die Tage mit Abwesenheit größer 8h, größer 14h und volle 24h einzutragen. Diese musste man mit den Pauschalen multipliziere und zusammenrechnen. ElsterFormular bietet bis 2013 den Luxus, dass man einzelne Dienstreisen mit ihrem Ziel erfassen kann, mit den Tagesangaben zu dieser Dienstreise, und ElsterFormular hat alles dann selber zusammengerechnet. Dies machte die Organisation der eigenen Erklärung übersichtlicher, für den Bearbeiter im Finanzamt sicher auch.

Im Zuge der Änderungen des Reisekostenrechts war es im Etat anscheinend nicht drin, bei der Anpassung des Formulars diese Funktionalität beizubehalten. Nun bildet ElsterFormular exakt die Papierversion ab. Also gilt nun auch hier: Die Tagesangaben der einzelnen Dienstreisen des Jahres müssen selber zusammengerechnet werden. Ähnliches gilt für Kilometerpauschalen. Früher wurden bloß die km z.B. für Pkw eingegeben, und das Umrechnen in Euro machte ElsterFormular, nun muss man selber rechnen.

Mathematisch kein wirklich anspruchsvolles Problem, schade ist es doch. Auch wenn ElsterFormular eine reine Ausfüllhilfe für die Formulare ist, trennt man sich von so einem kleinen bisschen Komfort, dass ElsterFormular einem simple Rechenschritte abnimmt, doch ungern.

Geblieben sind leider die Bugs in der Anlage KAP. Die beschriebenen Fälle, in denen die Steuerberechnung nicht geht, weil Werte in einer Zeile erwartet werden, die es gar nicht mehr gibt, und die fehlerhafte Berechnung der Kirchensteuer sind immer noch da. Gerüchte sagen, es soll im März ein weiteres Update kommen, das diesen Fehler behebt.

Mittwoch, 28. Januar 2015

Erste Version von ElsterFormular 16.0

Auf der Elster-Seite steht seit dem 13.1. ElsterFormular 16.0 zum Download zur Verfügung, wie gewohnt in drei Varianten (für Privatanwender mit der ESt-Erklärung, für Unternehmer/Arbeitgeber mit Lohnsteuerbescheinigung und -voranmeldung, USt-Voranmeldung etc., aber ohne ESt-Erklärung, und Gesamt mit der Kombination aus Privat- und Unternehmerversion).

Heruntergelade habe ich die Privatversion. 111 MB. Lag das nicht mal so bei 60 oder 70 MB? Bei der Installation kam die übliche Frage, ob ich die Vorgängerversion deinstallieren will. Die Frage nach dem Beibehalten oder Löschen der persönlichen Daten und Einstellungen kam nicht mehr, die alten Daten bleiben nun ohne Nachfrage erhalten.

 Bei der Bedienung ist mir ein neues Feature aufgefallen, das Zeilen betrifft, bei denen mehrere Einträge hinzugefügt werden können. Beispiel: Anlage N, Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hier konnte man bisher schon neue Zeilen hinzufügen und so z.B. Beträge für Büromöbel, Büromaterial, Computer eintragen. Hinzufügen und Löschen ging aber immer nur am Ende. wollte man bei den Eintragungen Büromöbel, Büromaterial, Computer die erste Zeile mit Büromöbeln entfernen, ging das nur, wenn man zuerst die folgenden Zeilen entfernte. Nun gibt es einen Button mit Pfeil hoch und runter, wenn man da drauf klickt, werden die Zeilen grau markiert und man kann Zeilen einzeln löschen, nach oben oder unten schieben oder mittendrin neue Zeilen einfügen, siehe Screenshot. Raus kommt man, indem man nochmal auf Pfeil hoch/runter klickt.

Im Bereich der Auswärtstätigkeiten wurde die Anlage N komplett geändert, insbesondere findet sich wieder, dass nach neuem Reisekostenrecht es nur noch Pauschalen für volle Tage und Abwesenheit über 8 Stunden gibt, die 14h-Pauschale also verschwunden ist, sowie An- und Abreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen gesondert behandelt werden.
Verschwunden ist die Möglichkeit, mehrere Auswärtstätigkeiten getrennt zu erfassen inkl. Berechnung der Fahrtkosten anhand der km-Pauschalen. Dies muss man nun wie bei der Papiervorlage selbst ausrechnen und als Fahrtkosten eintragen. Auch die Zahl der Tage, an denen die Verpflegungspauschalen gewährt werden, ist nun zentral fürs ganze Jahr.

Hier gibt es übrigens einen im Elster-Forum heiß diskutierten Bug: Die hier eingegebenen Tage werden in der Steuerberechnung ignoriert! Nicht wundern, man hat nichts falsch gemacht, es ist ein Bug, der demnächst behoben werden soll. Dies betrifft sowohl Tage im Inland wie im Ausland. Werden vom AG steuerfrei ersetzte Verpflegungskosten eingetragen, kommt dann konsequenter Weise der Hinweis, dass man Erstattungen, aber keine Ausgaben eingetragen habe (wenn ElFo den Verpflegungsaufwand ignoriert, dann schon richtig). Der Hinweis ist übrigens grün, kann also mit "Nicht mehr anzeigen" ignoriert werden, eine Übermittlung der Erklärung ist also trotzdem möglich.

Mehrere Bugs gibt es in der Anlage KAP. Werden z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien eingegeben (Zeile 8), so erscheint bei der Steuerberechnung der Abbruchhinweis "Anlage KAP: Bei den Kapitalerträgen, die dem Steuerabzug unterlegen haben, wurden Gewinne aus
Aktienveräußerungen eingegeben, aber die Gewinne aus Kapitalerträgen fehlen oder sind kleiner als
die Gewinne aus Aktienveräußerungen." Problem: Die Zeile zur Eingabe von Gewinnen aus Kapitalerträgen, die man in der Anlage KAP für 2013 noch fand, gibt es für 2014 gar nicht mehr.

Weiterhin erfolgt bei den Kapitalerträgen auf die hierauf festgesetzte Steuer keine Berechnung der Kirchensteuer (bis hin dazu, wenn lt. Steuerbescheinigungen von der Bank Kirchensteuer abgeführt wurde, ElsterFormular einem vorrechnet, dass es die komplett zurück geben soll, was leider zu schön ist, um wahr zu sein).

Leider zeigt die erste Version von Elsterformular also Kinderkrankheiten, insbesondere, wo Änderungen in den Formularen offensichtlich bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt wurden, und dann das Fehlen von Angaben in Zeilen beklagt wird, die es gar nicht mehr gibt.

Freitag, 26. Juli 2013

Mittelbare Begünstigung bei Riester: Elster rechnet falsch

Ganz frisch rausgekommen ist das BMF-Schreiben IV C 3 - S 2015/11/10002, das das Vorgängerschreiben vom 31.3.2010 ersetzt und die Änderungen der Behandlung von Riesterverträgen darstellt, einerseits durch die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften zu Ehen, andererseits die Änderungen zum Mindesteigenbeitrag mittelbar begünstigter Riestersparer.

Leider bestätigt sich meine Auffassung, dass ElsterFormular (in der meines Wissens aktuellen Version 14.3 rev. 11574) im Falle mittelbarer Begünstigung falsch rechnet. Schon das Musterbeispiel zur Berechnung des Sonderausgabenabzugs bei Ehepaaren mit einer Person unmittelbar, der anderen mittelbar begünstigt aus dem BMF-Schreiben lässt sich mit ElsterFormular nicht rekonstruieren.

Musterbeispiel

A und B sind verheiratet, kinderlos, A ist unmittelbar begünstigt, zahlt 1700 Euro in Riester ein, B mittelbar begünstigt, zahlt 250 in einen eigenen Riestervertrag ein. Das zu versteuernde Einkommen 2012 beträgt 150.000 Euro, das rentenversicherungspflichtige Einkommen von A 2011 betrage 50.200 Euro (die Zahlen mögen einem etwas unrealistisch vorkommen, eigentlich denkt man beim mittelbar begünstigten Ehepartner meistens an eine(n) Hausmann/-frau, aber B kann ja auch selbstständig sein - und deswegen nicht selber unmittelbar begünstigt - und durchauch mehr verdienen als A).
Dies ist im Wesentlichen das im Schreiben in Randziffer 106 durchgerechnete Beispiel.

Mindesteigenbeitrag und Zulagenanspruch

Wie wird nun gerechnet. B steht nach §79 Satz 2 EStG die volle Zulage zu, da der Mindesteigenbeitrag von 60 Euro (ebenda, Nr. 4, das ist seit 2012 neu) geleistet wurde und alle weiteren genannten Voraussetzungen erfüllt seien.

Zwischenstand für B: Eigenbeitrag 250 Euro, Zulagenanspruch 154 Euro, in Summe 404 Euro.

Nun zu A:

Hier wird der Mindesteigenbeitrag korrekt so berechnet: 4% des rentenversicherungspflichtigen Einkommens 2011, abzüglich Zulage für A seber, abzüglich Zulage für mittelbar begünstigten B. Dies folgt aus § 86 (1) Satz 2 EStG und wird im BMF-Schreiben im Beispiel von Randziffer 82ff auch entsprechend dargelegt.
Im Beispiel also:

2008 (4% von 50200) abzüglich 2 mal 154 Euro macht einen Mindesteigenbeitrag von 1700 Euro. Diesen zahlt B auch ein, die Zulage wird also nicht gekürzt, also hat A Anspruch auf 154 Euro Zulage, so steht es dann auch im Beispiel des BMF-Schreiben Randziffer 106.

Wie rechnet nun ElsterFormular? Falsch, denn es kommt auf einen Zulagenanspruch von 142 Euro.

Dieser ergibt sich anscheinend aus der Annahme, dass der Mindesteigenbeitrag von A bei 2008 (4% von 50200) abzüglich 154 Euro läge, also bei 1854 Euro. Die Zulage von B wird nicht berücksichtigt!
Da A aber nur 1700 Euro selber einzahlt, das sind 91,69% des angeblichen Mindesteigenbeitrags, kürz ElFo den Zulagenanspruch entsprechend, erhält also als Zulagenanspruch 91,69% von 154 Euro, also 141,20 Euro.

Berechnung des Sonderausgabenabzugs

Wie wird nun der Sonderausgabenabzug berechnet? Nach §10a EStG liegt bei Ehepaaren, wo einer unmittelbar und der andere mittelbar begünstigt sind, der maximale Sonderausgabenabzug bei 2160 Euro (das ist neu seit 2012, im Zuge der Einführung des Mindesteigenbeitrags bei mittelbar Begünstigten wurden in diesem Fall die 60 Euro auf den max. Sonderausgabenabzug draufgeschlagen), wobei hiervon mindestens 60 Euro auf den mittelbar Begünstigten entfallen, also wie bisher maximal 2100 auf den unmittelbar Begünstigten).

Bei A werden berücksichtigt die 1700 Euro Eigenbeitrag, die 154 Euro eigener Zulagenanspruch, und die 154 Euro Zulagenanspruch des mittelbar begünstigten B, also 2008 Euro. Das sind weniger als die maximal 2100 Euro, die für A als Sonderausgaben angerechnet werden, es bleiben sogar noch 92 Euro übrig.

Für B werden somit nicht nur die mindestens 60 Euro angerechnet, denn wenn der Maximalbetrag durch A noch nicht ausgeschöpft wurde, und B mehr als die 60 Euro gezahlt hat, wird entsprechend aufgefüllt.
In diesem Fall werden insgesamt 152 Euro von dem von B geleisteten Eigenbeitrag von 250 Euro für die Sonderausgaben angerechnet, damit die vollen 2160 erreicht werden. (Insgesamt stellt man fest, dass 98 Euro Eigenbeitrag von B sich steuerlich nicht ausgewirkt haben)

Wie rechnet nun ElsterFomular? Wieder falsch, wie vorher, es unterschlägt den Zulagenanspruch von B, indem gerechnet wird:

1700 Euro Eigenbeteitrag von A, zzgl. (falsch berechneter) Zulagenanspruch 142 Euro, sind 1842 Euro, das wird aufgefüllt mit den 250 Euro Eigenbeitrag von B auf 2092 Euro. (Wer noch ein bisschen rumspielen möchte, kann hier mal 350 Euro für B annehmen und feststellen, dass ElsterFormular bei 2100 kappt, also die Erhöhung des maximalen Sonderausgabenabzugs um 60 Euro im Falle unmittelbare/mittelbare Begünstigung nicht mitbekommen hat).

Berechnung des Steuervorteils

Korrekt wird der Steuervorteil nun so berechnet:

Einem zu versteuernden Einkommen zusammen veranlagter Eheleute von 150.000 Euro entspricht eine Einkommensteuer von 46.656 Euro. Dem um den Sonderausgabenabzug von 2160 Euro gekürzten Einkommen entspricht eine Einkommensteuer von 45.748 Euro, also 908 Euro. Hierauf wird der Zulagenanspruch von 2 mal 154 Euro, also 308 Euro angerechnet, bleibt ein Steuervorteil von 600 Euro.

Nun zur falschen Rechnung von ElsterFormular: Nach dem Sonderausgabenabzug von (falsch) 2092 Euro ergibt sich eine Einkommensteuer von 45776, davon werden 141 Euro Zulage abgezogen, bleiben 739 Euro Steuervorteil.

Es ergibt sich also eine Differenz von über 100 Euro!

Dienstag, 12. März 2013

Anlage Kind: Wie man Abbruchhinweise vermeidet

Abbruchhinweise tun weh, meist heist es lapidar: Überprüfen Sie die Höhe und den Zeitraum des Kindergeldanspruchs und das Kindschaftsverhältnis.
Insbesondere gibt es bei mehreren Anlagen Kind keinen Hinweis darauf, welche den AHW auslöst.

So sieht meine Empfehlung zum Umgang mit der Anlage Kind aus:
  • Steuererklärung ohne Kind soweit fertig machen, dass die Plausibilitätsprüfung ok ist und bei der Steuerberechnung tatsächlich gerechnet wird.
  • Nun einzeln die Anlage Kind für die Kinder hinzufügen, beginnend mit dem ältesten, zuletzt für das jüngste Kind. Bei jeder Anlage Kind sind dabei folgende Punkte relevant:
  1. Kindschaftsverhältnis: Hier sind beide Elternteile anzugeben. Veranlagen zwei Eheleute gemeinsam und ist das das Kind beider, ist der Fall einfach, dann wird bei Ehemann und Ehefrau jeweils leibliches Kind angekreuzt. Ist es nur das Kind von einem der beiden, so wird bei diesem leiblich angekreuzt und der andere Elternteil beim Kindschaftsverhältnis zu einer anderen Person angegeben. Bei getrennter Veranlagung, wo beide einzeln als Steuerpflichtige Person abgeben, hat der Ehepartner in der Erklärung nichts zu suchen, also wird dieser bei einem leiblichen Kind von beiden ebanfalls als andere Person eingetragen. Das gleiche gilt bei Lebensgemeinschaften ohne Trauschein, allein Erziehenden usw. Wichtig ist, dass jeder Elternteil Anspruch auf das halbe Kindergeld hat, egal wer es tatsächlich bekommt, in all diesen Fällen ist also nur das halbe Kindergeld einzutragen!
  2. Wie lange bestand für das Kind Kindergeldanspruch. Dieser beginnt mit dem Monat der Geburt und geht auf jeden Fall bis zum Monat der Volljährigkeit, danach müssen ab Zeile 14 die Gründe angegeben werden, warum das volljährige Kind zu berücksichtigen ist. Befindet sich das Kind in Ausbildung (z.B. Studium) erhöht sich die Grenze bis zum Monat, in dem es 25 wird. Die Ausbildung wird in Zeile 14 eingetragen. Zwischenzeiten bis 4 Monate (z.B. zwischen Abitur und Studiumsbeginn) sind erlaubt (Zeile 18). Kinder bis 21 werden berücksichtigt, wenn sie keinen Ausbildungsplatz finden oder arbeitslos gemeldet sind. Die Zahl der Monate, in denen laut voriger Angaben Kindergeldanspruch bestand, wird mit 184 (bei den ersten beiden Kindern), 190 beim dritten Kind bzw. 215 ab dem vierten Kind multipliziert. Dieser Betrag wird nun als Kindergeldanspruch eingetragen (bei einer Zusammenveranlagung beider Eltern) bzw. die Hälfte davon, wenn es eine Einzeln- oder Getrenntveranlagung ist bzw. es nur das Kind von deinem der beiden Eheleute ist. Bei Kindern, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, verlängert sich die Altersgrenze entsprechend. Das "weiß" ElsterFormular natürlich nur dann, wenn der entsprechende Zeitraum auch eingetragen wird.
  • Nachdem die Anlage Kind so ausgefüllt wurde, Plausibilität prüfen, Steuerberechnung durchführen, ob alles ok ist, dann speichern und mit dem nächsten Kind weitermachen.

Sonntag, 3. März 2013

Wo finde ich die Einkommensteuer 2012, da sind nur die Formulare für 2011

Es gibt einen Unterschied zwischen ElsterFormular und dem ElsterOnline-Portal.

  • ElsterFormular ist eine kostenlos angebotene Software zum Herunterladen und Installieren auf einem Windows-PC. Damit kann man schon seit Jahren die Einkommensteuererklärung machen, und seit Januar auch für 2012.
  • Das ElsterOnline-Portal ist eine per Java-Applet realisierte Web-Oberfläche. Da kann man schon länger als Arbeitgeber Lohnsteuerbescheinigungen übermitteln, als Unternehmer Umsatzsteueranmeldungen vornehmen, und ganz frisch, als Beta geht auch die Einkommensteuer 2011. 2012 soll hier Ende März rum gehen, Gerüchten zufolge evtl. auch erst im April.
Wer also "schon immer" seine Einkommenstuer "mit Elster" gemacht hat, tat dies ganz bestimmt nicht im Online-Portal, sondern höchstwahrscheinlich mit ElsterFormular. Und damit geht es auch für 2012, man muss nur am richtigen Ort schauen: https://www.elster.de/elfo_home.php

Dienstag, 26. Februar 2013

Anlage Kind, Berücksichtigung eines volljährigen Kindes

Eigentlich ist es mit den volljährigen Kindern viel einfacher geworden, denn sind sie noch in Erstausbildung, fällt das ganze Zeug mit Erwerbstätigkeit des Kindes etc. weg.
Aber die Praxis im ElsterForum zeigt, dass da viele Menschen Probleme mit haben.

Wie trägt man es also in ElsterFormular ein?

Der Aufbau der Anlage Kind ist teilweise neu:
  • Zeile 22 fragt danach, ob die Erstausbildung schon abgeschlossen wurde. Nein heißt: Zeile 23 bis 27 bleiben leer!
  • Zeile 23 fragt danach, ob nach der abgeschlossenen Erstausbildung eine weiter hinten dran gehängt wurde. Nein heißt, dass Zeile 24 bis 27 leer bleiben, es sei denn, es wurde in Zeile 15-18 etwas eingetragen.
  • Falls wir immer noch nicht im Spiel sind, wird in Zeile 24 gefragt, ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (keine Ausbildung). Falls hier zu bejahen ist, sind die Zeilen 25-27 auszufüllen.

Der einfachste Fall

Das Kind war 2012 die ganze Zeit volljährig und in Erstausbildung. Die Erstausbildung ist übrigens mit der ersten Berufsausbildung bzw. dem Erststudium abgeschlossen. Keine Erstausbildung ist es, wenn nach einer Berufsausbildung ein Studium aufgenommen wird oder an ein abgeschlossenes Studium ein weiteres drangehängt wird.

Aber zurück zum Beispiel:

Zeile 22: Nein.
Zeile 23-27: leer.

Damit ist das Thema erledigt! Geht es noch einfacher?

Kind wurde volljährig

Eigentlich macht das zum vorherigen Fall keinen großen Unterschied. Früher hatte ElsterFormular ein Problem, wenn bei der Ausbildung in Zeile 14 als Starttermin 1.1. eingetragen wurde, obwohl das Kind erst später volljährig wurde.

Korrekt ist eigentlich, in Zeile 14 als Starttermin den 18. Geburtstag einzutragen, denn vorher war es logischerweise nicht als volljähriges Kind zu berücksichtigen. Inzwischen ist ElsterFormular aber toleranter und akzeptiert auch den 1.1. als Anfangsdatum.

Da die Erstausbildung noch nicht fertig ist, wird in Zeile 22 nein eingetragen, Z23-27 leer.

Kind hat Ausbildung abgeschlossen

Irgendwann ist die Erstausbildung zuende, sagen wir Studienende am 30.6.2012, entsprechend wird in Zeile 14 der Zeitraum 1.1.-30.6.2012 eingetragen.
Danach nahm das Kind eine Erwerbstätigkeit auf, Kindergeld gab es dann natürlich keins mehr.

Nun gibt es meines Erachtens zwei Möglichkeiten:
  • Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass sich Zeile 22 auf die zu berücksichtigen Zeiträume lt. Zeile 14 ff bezieht. Also sage ich, Ausbildungsende 30.6., da war ja für den Zeitraum bis 30.6. die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen, kreuze in Z22 nein an, fertig. Die restlichen 6 Monate ist das Kind nicht mehr steuerlich relevant, also ist auch irrelevant, wass es da getrieben hat.
  • Ich sage, gut, das Kind hat seine Erstausbildung abgeschlossen, kreuze in Z22 ja ein, da es danach aber keine weitere Ausbildung aufgenommen hat, kreuze ich in Z23 nein an, der Rest bleibt leer.
Pragmatisch tendiere ich zur ersten Variante, es entspricht auch der Steuerlogik. Rechnerisch macht es keinen Unterschied, die Steuerberechnung berücksichtigt für 6 Monate den Kinderfreibetrag (so der sich daraus ergebende Steuervorteil den Kindergeldanspruch überwiegt).

Abgeschlossene Ausbildung, Variante

Das hier gesagte gilt nur bis 21, denn nur dann werden Arbeitslosenzeiten berücksichtigt.

Kind hat am 30.6. Lehre abgeschlossen, wurde nicht übernommen, arbeitslos gemeldet, hat dann zum 1.10. Stelle gefunden.
  • Zeile 14 Berufsausbildung 1.1.12-30.6.12
  • Zeile 19 arbeitslos gemeldet 1.7.12-30.9.12
  • Zeile 22: ja, die erste Berufsausbildung wurde abgeschlossen
  • Zeile 23: nein, es wurde keine weiter Ausbildung aufgenommen.
  • Rest leer

Die Kür

Dieses Beispiel basiert auf einem realen Fall aus dem Elster-Forum.

Kind, geb. 15.1.87, hat Ausbildung abgeschlossen, dann 9 Monate Grundwehrdienst, dann Studium begonnen, während dessen einen Minijob mit 5 Stunden/Woche.
Wegen des Grundwehrdienstes gab es bis Ende Oktober 2012 Kindergeld.

Einzutragen
  • Kindergeldanspruch für 10 Monate, also 1840 Euro
  • Zeile 14: Studium 1.1.-31.10.2012
  • Zeile 21: Grundwehrdienst 30.6.2010-31.3.2011
  • Zeile 22: ja, die Erstausbildung wurde schon abgeschlossen
  • Zeile 23: ja, weitere Ausbildung wurde aufgenommen
  • Zeile 24: ja, das Kind war erwerbstätig
  • Zeile 25: ja, Zeitraum 1.1.-31.10.
  • Zeile 26: nein
  • Zeile 27: bleibt leer (warum? Siehe unten).
Warum bleibt Zeile 27 leer? Das erscheint tatsächlich auf den ersten (und wohl auch zweiten) Blick nicht einsichtig, lautet die Beschriftung der Zeile doch "... wöchentliche Arbeitszeit der Tätigkeiten lt. den Zeilen 25 und 26", da müssten doch nun eigentlich die 5h Minijobs rein? Tatsächlich akzeptiert dies die Plausibilitätsprüfung von ElsterFormular nicht!

Diese Frage klärt das EStG selber, dort heißt es in §32 (4) Satz 2 und 3:
"Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind ... nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ... sind unschädlich."
Bedeutet: Bei einem Minijob ist die Arbeitszeit nicht relevant. Und aus diesem Grund will ElsterFormular sie auch gar nicht wissen, weigert sich sogar, sie anzunehmen. Erst wenn eine nicht-geringfügige Beschäftigung vorliegt, interessiert die 20h-Grenze, und da dann die Arbeitszeit von nicht-geringüfiger Beschäftigung und Minijob zusammen.

Sehr ausführlich wird es in der Eingabehilfe beschrieben, man muss es mehrmals lesen, aber es werden noch einige Sonderfälle beschrieben, jedenfalls steht hier zwar nicht ausdrücklich, Zeile 27 bleibt bei reinem Minijob leer, aber es ergibt sich implizit (Hervorhebungen von mit):
"Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV ist ebenfalls unschädlich. Sie liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 € im Monat nicht überschreitet (geringfügig entlohnte Beschäftigung). Sie ist nicht unschädlich, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt mehr als 400 € beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Eine geringfügige Beschäftigung liegt ebenfalls vor, wenn das Entgelt zwar 400 € im Monat übersteigt, die Beschäftigung aber innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Eine geringfügige Beschäftigung kann neben einer anderen Erwerbstätigkeit nur unschädlich ausgeübt werden, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird"

Donnerstag, 19. April 2012

Version 13.2.0 verfügbar

Ruhig ist es in diesem Blog geworden, was daran liegt, dass mir die Muße zum Schreiben fehlt, nicht daran, dass es keine Probleme mit ElsterFormular gäbe.

Neu ist die Version 13.2.0, die einige grobe Bugs beheben soll:
  • Alle bisherigen Versionen von 13.x beherrschten die Rückübermittlung der Bescheiddaten nicht. Achtung: Wer schon übermittelt hat, hat Pech gehabt. Eine elektronische Abholung ist wohl definitiv nicht möglich. Nur wer die neue Version installiert bzw. darauf ein Update macht und seine Steuererklärung erst mit dieser Version überträgt, soll die Daten dann auch elektronisch abholen können, wenn dies bei Übermittlung angefordert wird. Einziger Trost: Wie immer kommt der (verbindliche) Bescheid sowieso per Post.
  • Es gab Probleme mit Riesterverträgen bei getrennt veranlagten Eheleuten, die Steuerberechnung wurde mit der Fehlermeldung, dass keine Angaben zur Art der Begünstigung gemacht wurden, verweigert. Dies soll behoben sein.
  • Bei der Eingabe von Riester in Form der Kurzeingabe wurden die Beiträge bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt, auch das soll nun gehen.
Weiterhin gab es einige Dinge, die bei den letzten kleineren Fixes behoben wurden, so z.B. dass es beim Erstellen neuer Steuererklärungen bei bestimmten Versionen nicht möglich war, eine Religion auszuwählen (!), dann das Problem mit der angeblich ungültigen Sozialversicherungs- bzw. Zulagennummer.
Eigentlich alles Kleinigkeiten, jeder Programmierer macht Fehler, aber ehrlich gesagt: Sowas wie die nicht mögliche Eingabe einer Religion hätte bei jedem noch so trivialen Test direkt auffallen müssen. Das wirft kein gutes Bild auf das Qualitätsmanagement, bis hin zu Frage, ob ein solches überhaupt existiert.

Donnerstag, 12. Januar 2012

Sozialversicherungsnummer oder Zulagennummer falsch

Es ist ja jedes Jahr spannend, an welcher Stelle, mit der niemand rechnet, da seit Jahren fehlerfrei funktionierend, die neue Jahresversion von ElsterFormular auf die Nase fällt.

Gewinner des Jahres 2012 ist die Prüfung der Sozialversicherungsnummer bzw. Zulagennummer in der Anlage AV auf Gültigkeit. Zur Verwunderung einiger, die sie einfach aus dem Vorjahr übernommen haben, ist diese nun auf einmal ungültig. Ähnliches tritt bei der Vertragsnummer für Vermögenswirksame Leistungen (VL) auf, insbesondere wohl, wenn diese Buchstaben enthält.

Ein Bug, der angeblich schnellstens in der nächsten Version behoben werden soll.

Gefahr: Beiträge zur Rentenversicherung fehlen

Achtung bei der Datenübernahme im neuen Elsterformular:

Es werden beim Übernehmen der Daten von 2010 zu Beginn diverse Werte abgefragt, ob sie übernommen werden sollen. Bei der Lohnsteuerbescheinigung sind dies der Bruttolohn, gezahlte Steuern und Soli, KV- und ALV-Beiträge, aber nicht die AG- und AN-Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dies führt leicht dazu, dass man erstmal die Werte übernimmt, die geänderten Daten für 2011 anpasst und am Ende mit einer LStB dasteht, in der man die Rentenversicherung vergessen hat.

Ganz logisch erscheint mir das nicht. Es wird gesagt, die Datenübernahme sei hier nicht sinnvoll, weil sich solche Daten gegenüber dem Vorjahr oft ändern. Aber gilt das für Bruttoentgelt, Lohnsteuer und Soli nicht genauso? Wenn es heißen würde, die Zahlen ändern sich, deswegen werden nur Lohnsteuerklasse und ETIN übernommen, und man muss die Zahlen komplett neu eintippen, wäre es eindeutig. Aber ein paar Beträge zum Übernehmen anbieten, ander überspringen ist wirklich sehr fehlerträchtig.

Kurzes Glück

13.0.0.8055 war gerade einen Tag raus, schon gibt es das erste Update.
Geht nur nicht, bin\installationsverwaltung wurde nicht gefunden, bzw. genauer gesagt angeblich eine Datei dieses Namens mit falschem Inhalt.

Deutsche Wertarbeit, made in Bavaria.

UPDATE: Das Interessante ist: Ich habe 13.0.0.8055 runtergeladen, installiert (natürlich als Administrator), es wurde gefragt, ob die alte Version deinstalliert werden soll, dies mit ja beantwortet (und dabei natürlich gesagt, dass er meine persönlichen Einstellungen und Dateien nicht mit entfernen soll). Hinterher war das neue ElsterFormular da, aber das installationsverwaltung.exe war noch das alte vom Dezember. Warum? Muss man wohl die Bayern fragen. Was letztendlich geholfen hat: 13.0.0.8055 deinstallieren (dabei hat das alte installationsverwaltung.exe komischerweise niemand gestört), Installation von 13.0.0.8055 neu durchführen (zum Glück hatte ich das Setup nicht weggeworfen), nun ging das Update. Sehr vertrauenserweckend.

Dienstag, 10. Januar 2012

Neues Jahr, neues Glück

Seit gestern steht die neue Version 13 von ElsterFormular zum Download zur Verfügung. Wie gewohnt in drei Versionen:
  • für Privatleute mit der Einkommensteuererklärung, inklusive Einkommensteuererklärung 2012,
  • für Unternehmer mit Umsatzsteuererklärung, -anmeldung, Lohnsteueranmeldung usw. (EÜR 2011 ist anscheinend noch nicht fertig), aber eben nicht die Einkommensteuererklärung,
  • Gesamtversion, die alles enthält.

Ein Update von der letzten 12er-Version wurde mir nicht angeboten, vielleicht kommt das aber noch.

Dienstag, 2. August 2011

Kopfpauschale in Anlage Vorsorgeaufwand auf 999 Euro gedeckelt

Seit dem letzten Update kommt es bei einigen zu der Fehlermeldung
Das Feld '$2001305/1.1$' darf maximal 3 Zeichen enthalten.

Diese Fehlermeldung ist leider nicht sehr aussagekräftig, insbesondere, da das betreffende Feld nicht rot markiert wird.

Ursache ist die so genannte Kopfpauschale der Krankenversicherung.

Bei einem gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer steht der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung in Zeile 25 der Lohnsteuerbescheinigung und wird automatisch in Zeile 12 der Anlage Vorsorgeaufwand.
Nun gibt es die Möglichkeit, dass die gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt (maximal 1% des krankenversicherungspflichtigen Einkommens, das sind durch die Beitragsbemessungsgrenze zur KV also maximal 37,50 im Monat), oder, dass die GKV einem Geld erstattet (wegen gesunden Verhaltens, z.B. Sport treiben, nicht rauchen, Teilnahme an besonderen Programmen o.ä.)

Die Kopfpauschale kommt (bei Pflichtversicherten!) in Zeile 13, die Erstattung in Zeile 16. Die Zeile 14 bzw. 17 bleibt leer!

Wichtig ist, dass sich die Kopfpauschale bzw. die Beitragserstattung auf die Basisabsicherung beziehen. Der Zusatzbeitrag kann dabei, da wie oben erwähnt maximal 37,50 im Monat, aufs Jahr gerechnet maximal dreistellig sein, und das wird nun auch geprüft, und das will die oben zitierte Fehlermeldung sagen!

Merke also: Der Zusatzbeitrag in Zeile 13 ist nur die von der GKV erhobene Kopfpauschale! Eine private Zusatzversicherung fällt nicht unter die Basisleistungen und kommt daher nicht in Zeile 13 (sondern in Zeile 30 bzw. 35, wobei es bei einem gesetzlich Versicherten bei Eintrag in Zeile 35 zu Abbruchhinweisen bei der Steuerberechnung kommen kann)!

Freitag, 8. Juli 2011

Wahrheiten und Unwahrheiten zum AG-Zuschuss bei einer privaten Krankenversicherung

Wie hier schon mehrfach beschrieben, hat ElsterFormular bei privat Krankenversicherten derzeit ein Problem, das dazu führt, dass viele Betroffene bei der Steuerberechnung den Abbruchhinweis erhalten, dass der AG-Zuschuss mehr als 50% der Basisbeiträge ausmache.
Wie wird nun in der Müllhalde der Finanzverwaltung (wo Anwender bei Fehlern über die Webseite und ElsterFormular hingeschickt werden, weil es Geld für Support spart, die Finanzverwaltung aber ansonsten nichts mit zu tun haben möchte), dem Elster-Forum, dargestellt?
Der Fehler wird von interessierten Kreisen abgestritten, es wird behauptet, diese Berechnungsart in ElsterFormular sei gesetzeskonform, kommerzielle Programme, die anders rechnen, seien in Wirklichkeit fehlerhaft.

Symptomatischer Beitrag im ElsterForum:
So, noch mal ein bisschen im Gesetz geblättert:

Nach § 3 Nr. 62 EStG sind Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung nur insoweit steuerfrei, als dass der Arbeitgeber zu diesen Zuschüssen verpflichtet ist. Dies sind die Beiträge, die der Grundabsicherung seines Arbeitnehmers dienen - also grds. die Beiträge zur gesetzlichen KV.

Bei privaten KV sieht das dann so aus, dass die *steuerfreien* Arbeitgeberzuschüsse nur in der Höhe gezahlt werden, in der die Beiträge zur privaten KV den Beiträgen zur gesetzlichen KV gleichgestellt sind - und das sind die Basisbeiträge.

Wenn ein Arbeitgeber nun - wie in den Vorjahren - weiterhin die Hälfte der Versicherungsbeiträge aller Arbeitnehmer zahlt - unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind, kommt es zwangsläufig zu Problemen.

Während der Arbeitnehmer später bei seiner Einkommensteuererklärung nur noch die tatsächlichen Basisbeiträge ansetzen kann, hat der Arbeitgeber die Hälfte von dem erstattet, das er für Basisbeiträge gehalten hat - also zu viel.

Damit ist die volle Gegenrechnung der *als steuerfrei behandelten* Arbeitgeberzuschüsse gegen die Basisabsicherung zwar nicht schön - aber vom Gesetz her richtig. Denn alle Arbeitgeberzuschüsse, die steuerfrei sind, müssen nun mal für Basisabsicherung gezahlt worden sein - denn sonst wären sie ja nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig.

Klingt seltsam, ist es aber auch ...

Ausgangspunkt war eine Person, die sich fragte, ob es korrekt ist, dass das FA den vollen AG-Zuschuss auf die Basisabsicherung angerechnet hat, obwohl dieser über 50% lag.
Was ist nun davon zu halten?
  • Korrekt: "§ 3 Nr. 62 EStG sind Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung nur insoweit steuerfrei, als dass der Arbeitgeber zu diesen Zuschüssen verpflichtet ist."
  • Woraus ergibt sich aber die Verpflichtung des AG? Dies ist geregelt in SGB V, §257. Vereinfach gesagt: Ein Arbeitnehmer, der versicherungspflichtig wäre, wenn er nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten würde, und eine private Krankenvollversicherung hat (das ist mit dem Anspruch auf Vertragsleistungen, "die von der Art her den Leistungen dieses Buches entsprechen" gemeint), bekommt das, was ein freiwillig gesetzlich Versicherter als Zuschuss kriegen würde, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages, der an die Krankenversicherung zu zahlen ist.
  • Was ist hingegen die Basisabsicherung, die neuerdings für die Steuer relevant ist? Dies ist nach §3 EStG der Beitrag, der notwendig ist, um eine dem in SGB XII bestimmten sozialhilferechtlichen Niveau entsprechende Krankenabsicherung zu erhalten.
  • Festgelegt hingegen ist dort auch, dass der volle AG-Zuschuss auf die Basisabsicherung anzurechnen ist, der AN in seiner Steuererklärung diesen also nicht auf Basis- und Zusatzleistungen aufteilen darf (übrigens eine Regelung, die völlig sinnlos wäre, wenn der AG den Zuschuss nur auf die Basisleistung zahlen dürfte).
Bedeutet: Der AG ist verpflichtet, seinem privatversicherten AN die Hälfte zu seiner Krankenvollversicherung zu bezahlen, aus der Anspruch auf die Leistungen nach SGB V besteht (nach oben gedeckelt durch den maximalen AG-Beitrag bei der GKV). Diese Zuschüsse sind nach EStG also steuerfrei. Eine Beschränkung darauf, dass die AG-Zuschüsse nur zu dem SGB XII entsprechenden Beitragsanteil geleistet werden dürfen/müssen, entspringt der Fantasie.

Jeder AG möchte von seinem privatversicherten AN einmal jährlich eine Bescheinigung haben, diese enthält nun zwei Beträge: Den Gesamtbeitrag zur Erlangung des Zuschusses nach SGB V und den Beitragsanteil im Sinne von §10 (1) Nr. 3 EStG, das ist die Basisabsicherung. Ersteres ist relevant für den steuerfreien AG-Zuschuss, letzteres für die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen beim Lohnsteuerabzug.

Der AG weiß also, was der Basisanteil der PKV ist. Wer ist so naiv und weltfremd zu glauben, dass tausende von AG tausenden von AN völlig freiwillig mehr zu ihrer KV hinzugeben, als sie müssten, aus reiner Unkenntnis oder Menschenfreundlichkeit?

Interessant ist, dass der, der da angeblich mal eben in seinem Gesetzbuch nachgeblättert hat, ein Insider ist. Anscheinend ist es bequem zu behaupten, dass die AG bei hunderttausenden von AN illegal eigentlich steuerpflichtige Beträge steuerfrei ausgezahlt kriegen.

Dienstag, 5. Juli 2011

Allgemeiner Druckerfehler nach Update

Wer nach dem 1.7. vertrauensvoll der Nachricht von ElsterFormular gefolgt ist, das Update auf die Version 12.3 (Revision 6727) durchzuführen, dürfte wegen eines Programmfehlers von einem "allgemeinen Druckerfehler" betroffen sein.
Mittlerweile wurde das Update anscheinend offiziell zurückgezogen. Wer noch kein Update gemacht hat, aber (wider Erwarten) ein Update auf o.a. Version angeboten wird, sollte dies auf keinen Fall tun.
Wer auf die Behauptung reingefallen ist, dass ElsterFormular vor jeder neuen Version auf Mängel getestet wird, und nun mit der kaputten Version dasteht: Leider gibt es wohl keine andere Möglichkeit, als die (alte) Version 12.2.2 (Revision 6665) von der Downloadseite komplett herunterzuladen und zu installieren (die neuere Version 6727 wird dabei vorher deinstalliert).

Qualität Made in Germany!

Montag, 30. Mai 2011

Die Krux mit Beitragserstattungen von der gesetzlichen Krankenkasse

Manchmal bezahlt die Krankenkasse einem ja was zurück, selbst wenn es die gesetzliche ist, wegen "gesundheitsbewussten Verhaltens". Dabei steht dann oft, das käme in der Anlage Vorsorgeaufwand in die Zeilen 22 und 23.
Manchmal kommt dann
Es wurden Beitragsrückerstattungen zur Basiskranken- bzw. Pflegeversicherung eingegeben, es fehlen aber entsprechende Beiträge zur Basiskranken- bzw. Pflegeversicherung. Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben.

Warum?
Leider ist die Anlage Vorsorgeaufwand etwas vertrackt. Kranken- und Pflegeversicherung kommt in drei unterschiedliche Bereiche:
  1. Gesetzlich Pflichtversicherte und freiwillig gesetzlich Versicherte, bei denen der AG die Krankenkassenbeiträge direkt an die Kasse bezahlt und den Arbeitnehmeranteil vom Lohn einbehält:
    Hier stehen der AN-Anteil (bzw. bei den freiwillig Versicherten der Gesamtbeitrag) in Z. 25 der Lohnsteuerbescheinigung (bei den freiwillig Versicherten im Gegenzug der AG-Zuschuss in Z. 24).
    Dieser Wert wird in Zeile 12 übernommen.
  2. Freiwillig in der GKV versicherte, die den Beitrag selbst an die Kasse bezahlen und vom AG dafür dessen Anteil zusätzlich zum Lohn draufbezahlt bekommen:
    Hier landet der Gesamtbeitrag in Zeile 18.
  3. Privatversicherte, für die sind die Zeilen ab 31 zuständig.
Die Logik der Anlage Vorsorgeaufwand ist nun (unabhängig von dem, was die GKV schreibt):
Bei denen, wo die KV-Beiträge in Zeile 12 steht, landet alles in den Zeile 12-17.
Bei den freiwillig GKV-Versicherten, die selber an die GKV zahlen ("Selbstzahler") und der KV-Beitrag in Z.18 steht, landet alles in Z. 18-29.

Also als Konsequenz:
Im ersten Fall (KV-Beiträge in Z.12) werden Erstattungen in Zeile 16 eingetragen, Zusatzbeiträge (so genannte Kopfpauschale) in Zeile 13. Achtung, die Logik in den Zeilen 12-17 ist so, dass für Erstattungen/Zusatzbeiträge in Z.17 bzw. Z14 die Anteile eingetragen werden, aus denen sich kein Krankengeldanspruch ergibt. Dies trifft normalerweise nicht zu, daher bleiben die Zeilen i.A. leer.
Im zweiten Fall (selbstzahlender freiwillig GKV-Versicherter), wo der KV-Beitrag in Zeile 18 steht, kommt die Erstattung tatsächlich in Zeile 22 und 23 (weil hier die Logik so ist, dass der Anteil eingetragen werden muss, aus dem sich ein Krankengeldanspruch ergibt, was bei Arbeitnehmern i.A. der Fall ist), Zusatzbeiträge (nicht im Sinne von Zusatzversicherung für Wahlleistungen) kommen in Zeile 19 und 20.

Mittwoch, 25. Mai 2011

Kapitalerträge, Zinsen und Co: Ausfüllen der Anlage KAP

Dieser Post dient nur dazu, auf einen älteren Artikel hinzuweisen, der aber immer noch aktuell ist, und davon handelt, wie man Kapitalerträge in die Anlage KAP einträgt.

Insbesondere scheint aktuell im Elster-Forum folgender Fall als Variation aus Fall 3 des oben erwähnten Posts interessant zu sein:

Ich habe Zinsen bei zwei Banken bekommen, Bank A und Bank B:

Bei Bank A 200 Euro, bei Bank B 300 Euro. Macht insgesamt 500, weit unter dem Sparerfreibetrag, also eigentlich komplett steuerfrei.

Variante 1:
Nun habe ich aber blöderweise bei Bank A nur 100 Euro Freistellungsauftrag gehabt, die restlichen 701 Euro bei Bank B. Was hat Bank A also gemacht: 200 Euro Zinsen, davon 100 freigestellt, bleiben 100 Euro übrig, davon wurden 25% Steuern einbehalten, also 25 Euro, plus Solidaritätszuschlag (der Einfachheit halber gehe ich mal davon aus, dass ich nicht in der Kirche bin und Kirchensteuer daher vernachlässigen kann).
Variante 2:
Ich haben den Freistellungsauftrag bei Bank A komplett vergessen oder er wurde dort verschlampt, also wurden die 200 Euro komplett versteuert, macht 50 Euro plus Soli. Bei Bank B hatte ich einen Freistellungsauftrag über meinen kompletten Freibetrag, also 801 Euro.

Wie kriege ich die 25 bzw. 50 Euro wieder?

Hierzu wird die Anlage KAP ausgefüllt, zwingend brauch ich die Steuerbescheinigung von Bank A, die ich dann auch im Original (!) der Steuererklärung hinzufügen muss (Original heißt übrigens auf Papier, wenn per Zertifikat rein elektronisch übermittle, muss ich sie also per Post hinterherschicken).

Gewünscht ist eine "Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge", mache also ein Kreuz in Zeile 5 (das Kreuz hier bedeutet also nicht zwangsweise, dass man meint, die Bank hätte was falsch gemacht).

Nun gehe ich am Einfachsten so vor: Ich erkläre die Kapitalerträge und Steuern bei Bank A, die bei Bank B hingegen nicht, da hat mein Freistellungsauftrag ja ausgreicht, die haben keine Steuern für mich abgeführt, also nichts, was ich zurückkriegen kann.

Einträge sind nun also:

Zeile 7: 200 Euro (aus der Steuerbescheinigung von Bank A übernommen).
Zeile 14: 100 Euro (Variante 1) bzw. 0 Euro (Variante 2), also das, was ich bei Bank A freigestellt hatte, wieder entnommen aus der Steuerbescheinigung von Bank A.

Der Knackpunkt ist nun
Zeile 14a: hier das, was von den nicht (!) erklärten Zinsen freigestellt war. Da ich die Erträge bei Bank B nicht in Zeile 7 eingetragen haben, kommen hier 300 Euro rein.
Warum 300 Euro? Ich hatte bei Bank B zwar 701 (Variante 1) bzw. 801 Euro (Variante B) freigestellt. Da ich bei denen aber nur 300 Euro Zinsen insgesamt hatte, wurden von dem Freistellungsbeitrag aber entsprechend nur 300 Euro in Anspruch genommen.

Nun entnehme ich der Steuerbescheinigung von Bank A die von denen einbehaltene Kapitalertragssteuer (Zeile 49), Soli (Zeile 50), wäre ich in der Kirche noch die Kirchensteuer (Zeile 51), so ich denn die Bank beauftragt hatte, die Kirchensteuer direkt einzubehalten.