Dienstag, 26. Februar 2013

Anlage Kind, Berücksichtigung eines volljährigen Kindes

Eigentlich ist es mit den volljährigen Kindern viel einfacher geworden, denn sind sie noch in Erstausbildung, fällt das ganze Zeug mit Erwerbstätigkeit des Kindes etc. weg.
Aber die Praxis im ElsterForum zeigt, dass da viele Menschen Probleme mit haben.

Wie trägt man es also in ElsterFormular ein?

Der Aufbau der Anlage Kind ist teilweise neu:
  • Zeile 22 fragt danach, ob die Erstausbildung schon abgeschlossen wurde. Nein heißt: Zeile 23 bis 27 bleiben leer!
  • Zeile 23 fragt danach, ob nach der abgeschlossenen Erstausbildung eine weiter hinten dran gehängt wurde. Nein heißt, dass Zeile 24 bis 27 leer bleiben, es sei denn, es wurde in Zeile 15-18 etwas eingetragen.
  • Falls wir immer noch nicht im Spiel sind, wird in Zeile 24 gefragt, ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (keine Ausbildung). Falls hier zu bejahen ist, sind die Zeilen 25-27 auszufüllen.

Der einfachste Fall

Das Kind war 2012 die ganze Zeit volljährig und in Erstausbildung. Die Erstausbildung ist übrigens mit der ersten Berufsausbildung bzw. dem Erststudium abgeschlossen. Keine Erstausbildung ist es, wenn nach einer Berufsausbildung ein Studium aufgenommen wird oder an ein abgeschlossenes Studium ein weiteres drangehängt wird.

Aber zurück zum Beispiel:

Zeile 22: Nein.
Zeile 23-27: leer.

Damit ist das Thema erledigt! Geht es noch einfacher?

Kind wurde volljährig

Eigentlich macht das zum vorherigen Fall keinen großen Unterschied. Früher hatte ElsterFormular ein Problem, wenn bei der Ausbildung in Zeile 14 als Starttermin 1.1. eingetragen wurde, obwohl das Kind erst später volljährig wurde.

Korrekt ist eigentlich, in Zeile 14 als Starttermin den 18. Geburtstag einzutragen, denn vorher war es logischerweise nicht als volljähriges Kind zu berücksichtigen. Inzwischen ist ElsterFormular aber toleranter und akzeptiert auch den 1.1. als Anfangsdatum.

Da die Erstausbildung noch nicht fertig ist, wird in Zeile 22 nein eingetragen, Z23-27 leer.

Kind hat Ausbildung abgeschlossen

Irgendwann ist die Erstausbildung zuende, sagen wir Studienende am 30.6.2012, entsprechend wird in Zeile 14 der Zeitraum 1.1.-30.6.2012 eingetragen.
Danach nahm das Kind eine Erwerbstätigkeit auf, Kindergeld gab es dann natürlich keins mehr.

Nun gibt es meines Erachtens zwei Möglichkeiten:
  • Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass sich Zeile 22 auf die zu berücksichtigen Zeiträume lt. Zeile 14 ff bezieht. Also sage ich, Ausbildungsende 30.6., da war ja für den Zeitraum bis 30.6. die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen, kreuze in Z22 nein an, fertig. Die restlichen 6 Monate ist das Kind nicht mehr steuerlich relevant, also ist auch irrelevant, wass es da getrieben hat.
  • Ich sage, gut, das Kind hat seine Erstausbildung abgeschlossen, kreuze in Z22 ja ein, da es danach aber keine weitere Ausbildung aufgenommen hat, kreuze ich in Z23 nein an, der Rest bleibt leer.
Pragmatisch tendiere ich zur ersten Variante, es entspricht auch der Steuerlogik. Rechnerisch macht es keinen Unterschied, die Steuerberechnung berücksichtigt für 6 Monate den Kinderfreibetrag (so der sich daraus ergebende Steuervorteil den Kindergeldanspruch überwiegt).

Abgeschlossene Ausbildung, Variante

Das hier gesagte gilt nur bis 21, denn nur dann werden Arbeitslosenzeiten berücksichtigt.

Kind hat am 30.6. Lehre abgeschlossen, wurde nicht übernommen, arbeitslos gemeldet, hat dann zum 1.10. Stelle gefunden.
  • Zeile 14 Berufsausbildung 1.1.12-30.6.12
  • Zeile 19 arbeitslos gemeldet 1.7.12-30.9.12
  • Zeile 22: ja, die erste Berufsausbildung wurde abgeschlossen
  • Zeile 23: nein, es wurde keine weiter Ausbildung aufgenommen.
  • Rest leer

Die Kür

Dieses Beispiel basiert auf einem realen Fall aus dem Elster-Forum.

Kind, geb. 15.1.87, hat Ausbildung abgeschlossen, dann 9 Monate Grundwehrdienst, dann Studium begonnen, während dessen einen Minijob mit 5 Stunden/Woche.
Wegen des Grundwehrdienstes gab es bis Ende Oktober 2012 Kindergeld.

Einzutragen
  • Kindergeldanspruch für 10 Monate, also 1840 Euro
  • Zeile 14: Studium 1.1.-31.10.2012
  • Zeile 21: Grundwehrdienst 30.6.2010-31.3.2011
  • Zeile 22: ja, die Erstausbildung wurde schon abgeschlossen
  • Zeile 23: ja, weitere Ausbildung wurde aufgenommen
  • Zeile 24: ja, das Kind war erwerbstätig
  • Zeile 25: ja, Zeitraum 1.1.-31.10.
  • Zeile 26: nein
  • Zeile 27: bleibt leer (warum? Siehe unten).
Warum bleibt Zeile 27 leer? Das erscheint tatsächlich auf den ersten (und wohl auch zweiten) Blick nicht einsichtig, lautet die Beschriftung der Zeile doch "... wöchentliche Arbeitszeit der Tätigkeiten lt. den Zeilen 25 und 26", da müssten doch nun eigentlich die 5h Minijobs rein? Tatsächlich akzeptiert dies die Plausibilitätsprüfung von ElsterFormular nicht!

Diese Frage klärt das EStG selber, dort heißt es in §32 (4) Satz 2 und 3:
"Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind ... nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ... sind unschädlich."
Bedeutet: Bei einem Minijob ist die Arbeitszeit nicht relevant. Und aus diesem Grund will ElsterFormular sie auch gar nicht wissen, weigert sich sogar, sie anzunehmen. Erst wenn eine nicht-geringfügige Beschäftigung vorliegt, interessiert die 20h-Grenze, und da dann die Arbeitszeit von nicht-geringüfiger Beschäftigung und Minijob zusammen.

Sehr ausführlich wird es in der Eingabehilfe beschrieben, man muss es mehrmals lesen, aber es werden noch einige Sonderfälle beschrieben, jedenfalls steht hier zwar nicht ausdrücklich, Zeile 27 bleibt bei reinem Minijob leer, aber es ergibt sich implizit (Hervorhebungen von mit):
"Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV ist ebenfalls unschädlich. Sie liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 € im Monat nicht überschreitet (geringfügig entlohnte Beschäftigung). Sie ist nicht unschädlich, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt mehr als 400 € beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Eine geringfügige Beschäftigung liegt ebenfalls vor, wenn das Entgelt zwar 400 € im Monat übersteigt, die Beschäftigung aber innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Eine geringfügige Beschäftigung kann neben einer anderen Erwerbstätigkeit nur unschädlich ausgeübt werden, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird"

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