Dienstag, 2. August 2011

Kopfpauschale in Anlage Vorsorgeaufwand auf 999 Euro gedeckelt

Seit dem letzten Update kommt es bei einigen zu der Fehlermeldung
Das Feld '$2001305/1.1$' darf maximal 3 Zeichen enthalten.

Diese Fehlermeldung ist leider nicht sehr aussagekräftig, insbesondere, da das betreffende Feld nicht rot markiert wird.

Ursache ist die so genannte Kopfpauschale der Krankenversicherung.

Bei einem gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer steht der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung in Zeile 25 der Lohnsteuerbescheinigung und wird automatisch in Zeile 12 der Anlage Vorsorgeaufwand.
Nun gibt es die Möglichkeit, dass die gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt (maximal 1% des krankenversicherungspflichtigen Einkommens, das sind durch die Beitragsbemessungsgrenze zur KV also maximal 37,50 im Monat), oder, dass die GKV einem Geld erstattet (wegen gesunden Verhaltens, z.B. Sport treiben, nicht rauchen, Teilnahme an besonderen Programmen o.ä.)

Die Kopfpauschale kommt (bei Pflichtversicherten!) in Zeile 13, die Erstattung in Zeile 16. Die Zeile 14 bzw. 17 bleibt leer!

Wichtig ist, dass sich die Kopfpauschale bzw. die Beitragserstattung auf die Basisabsicherung beziehen. Der Zusatzbeitrag kann dabei, da wie oben erwähnt maximal 37,50 im Monat, aufs Jahr gerechnet maximal dreistellig sein, und das wird nun auch geprüft, und das will die oben zitierte Fehlermeldung sagen!

Merke also: Der Zusatzbeitrag in Zeile 13 ist nur die von der GKV erhobene Kopfpauschale! Eine private Zusatzversicherung fällt nicht unter die Basisleistungen und kommt daher nicht in Zeile 13 (sondern in Zeile 30 bzw. 35, wobei es bei einem gesetzlich Versicherten bei Eintrag in Zeile 35 zu Abbruchhinweisen bei der Steuerberechnung kommen kann)!

Freitag, 8. Juli 2011

Wahrheiten und Unwahrheiten zum AG-Zuschuss bei einer privaten Krankenversicherung

Wie hier schon mehrfach beschrieben, hat ElsterFormular bei privat Krankenversicherten derzeit ein Problem, das dazu führt, dass viele Betroffene bei der Steuerberechnung den Abbruchhinweis erhalten, dass der AG-Zuschuss mehr als 50% der Basisbeiträge ausmache.
Wie wird nun in der Müllhalde der Finanzverwaltung (wo Anwender bei Fehlern über die Webseite und ElsterFormular hingeschickt werden, weil es Geld für Support spart, die Finanzverwaltung aber ansonsten nichts mit zu tun haben möchte), dem Elster-Forum, dargestellt?
Der Fehler wird von interessierten Kreisen abgestritten, es wird behauptet, diese Berechnungsart in ElsterFormular sei gesetzeskonform, kommerzielle Programme, die anders rechnen, seien in Wirklichkeit fehlerhaft.

Symptomatischer Beitrag im ElsterForum:
So, noch mal ein bisschen im Gesetz geblättert:

Nach § 3 Nr. 62 EStG sind Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung nur insoweit steuerfrei, als dass der Arbeitgeber zu diesen Zuschüssen verpflichtet ist. Dies sind die Beiträge, die der Grundabsicherung seines Arbeitnehmers dienen - also grds. die Beiträge zur gesetzlichen KV.

Bei privaten KV sieht das dann so aus, dass die *steuerfreien* Arbeitgeberzuschüsse nur in der Höhe gezahlt werden, in der die Beiträge zur privaten KV den Beiträgen zur gesetzlichen KV gleichgestellt sind - und das sind die Basisbeiträge.

Wenn ein Arbeitgeber nun - wie in den Vorjahren - weiterhin die Hälfte der Versicherungsbeiträge aller Arbeitnehmer zahlt - unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind, kommt es zwangsläufig zu Problemen.

Während der Arbeitnehmer später bei seiner Einkommensteuererklärung nur noch die tatsächlichen Basisbeiträge ansetzen kann, hat der Arbeitgeber die Hälfte von dem erstattet, das er für Basisbeiträge gehalten hat - also zu viel.

Damit ist die volle Gegenrechnung der *als steuerfrei behandelten* Arbeitgeberzuschüsse gegen die Basisabsicherung zwar nicht schön - aber vom Gesetz her richtig. Denn alle Arbeitgeberzuschüsse, die steuerfrei sind, müssen nun mal für Basisabsicherung gezahlt worden sein - denn sonst wären sie ja nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig.

Klingt seltsam, ist es aber auch ...

Ausgangspunkt war eine Person, die sich fragte, ob es korrekt ist, dass das FA den vollen AG-Zuschuss auf die Basisabsicherung angerechnet hat, obwohl dieser über 50% lag.
Was ist nun davon zu halten?
  • Korrekt: "§ 3 Nr. 62 EStG sind Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung nur insoweit steuerfrei, als dass der Arbeitgeber zu diesen Zuschüssen verpflichtet ist."
  • Woraus ergibt sich aber die Verpflichtung des AG? Dies ist geregelt in SGB V, §257. Vereinfach gesagt: Ein Arbeitnehmer, der versicherungspflichtig wäre, wenn er nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten würde, und eine private Krankenvollversicherung hat (das ist mit dem Anspruch auf Vertragsleistungen, "die von der Art her den Leistungen dieses Buches entsprechen" gemeint), bekommt das, was ein freiwillig gesetzlich Versicherter als Zuschuss kriegen würde, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages, der an die Krankenversicherung zu zahlen ist.
  • Was ist hingegen die Basisabsicherung, die neuerdings für die Steuer relevant ist? Dies ist nach §3 EStG der Beitrag, der notwendig ist, um eine dem in SGB XII bestimmten sozialhilferechtlichen Niveau entsprechende Krankenabsicherung zu erhalten.
  • Festgelegt hingegen ist dort auch, dass der volle AG-Zuschuss auf die Basisabsicherung anzurechnen ist, der AN in seiner Steuererklärung diesen also nicht auf Basis- und Zusatzleistungen aufteilen darf (übrigens eine Regelung, die völlig sinnlos wäre, wenn der AG den Zuschuss nur auf die Basisleistung zahlen dürfte).
Bedeutet: Der AG ist verpflichtet, seinem privatversicherten AN die Hälfte zu seiner Krankenvollversicherung zu bezahlen, aus der Anspruch auf die Leistungen nach SGB V besteht (nach oben gedeckelt durch den maximalen AG-Beitrag bei der GKV). Diese Zuschüsse sind nach EStG also steuerfrei. Eine Beschränkung darauf, dass die AG-Zuschüsse nur zu dem SGB XII entsprechenden Beitragsanteil geleistet werden dürfen/müssen, entspringt der Fantasie.

Jeder AG möchte von seinem privatversicherten AN einmal jährlich eine Bescheinigung haben, diese enthält nun zwei Beträge: Den Gesamtbeitrag zur Erlangung des Zuschusses nach SGB V und den Beitragsanteil im Sinne von §10 (1) Nr. 3 EStG, das ist die Basisabsicherung. Ersteres ist relevant für den steuerfreien AG-Zuschuss, letzteres für die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen beim Lohnsteuerabzug.

Der AG weiß also, was der Basisanteil der PKV ist. Wer ist so naiv und weltfremd zu glauben, dass tausende von AG tausenden von AN völlig freiwillig mehr zu ihrer KV hinzugeben, als sie müssten, aus reiner Unkenntnis oder Menschenfreundlichkeit?

Interessant ist, dass der, der da angeblich mal eben in seinem Gesetzbuch nachgeblättert hat, ein Insider ist. Anscheinend ist es bequem zu behaupten, dass die AG bei hunderttausenden von AN illegal eigentlich steuerpflichtige Beträge steuerfrei ausgezahlt kriegen.

Dienstag, 5. Juli 2011

Allgemeiner Druckerfehler nach Update

Wer nach dem 1.7. vertrauensvoll der Nachricht von ElsterFormular gefolgt ist, das Update auf die Version 12.3 (Revision 6727) durchzuführen, dürfte wegen eines Programmfehlers von einem "allgemeinen Druckerfehler" betroffen sein.
Mittlerweile wurde das Update anscheinend offiziell zurückgezogen. Wer noch kein Update gemacht hat, aber (wider Erwarten) ein Update auf o.a. Version angeboten wird, sollte dies auf keinen Fall tun.
Wer auf die Behauptung reingefallen ist, dass ElsterFormular vor jeder neuen Version auf Mängel getestet wird, und nun mit der kaputten Version dasteht: Leider gibt es wohl keine andere Möglichkeit, als die (alte) Version 12.2.2 (Revision 6665) von der Downloadseite komplett herunterzuladen und zu installieren (die neuere Version 6727 wird dabei vorher deinstalliert).

Qualität Made in Germany!

Montag, 30. Mai 2011

Die Krux mit Beitragserstattungen von der gesetzlichen Krankenkasse

Manchmal bezahlt die Krankenkasse einem ja was zurück, selbst wenn es die gesetzliche ist, wegen "gesundheitsbewussten Verhaltens". Dabei steht dann oft, das käme in der Anlage Vorsorgeaufwand in die Zeilen 22 und 23.
Manchmal kommt dann
Es wurden Beitragsrückerstattungen zur Basiskranken- bzw. Pflegeversicherung eingegeben, es fehlen aber entsprechende Beiträge zur Basiskranken- bzw. Pflegeversicherung. Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben.

Warum?
Leider ist die Anlage Vorsorgeaufwand etwas vertrackt. Kranken- und Pflegeversicherung kommt in drei unterschiedliche Bereiche:
  1. Gesetzlich Pflichtversicherte und freiwillig gesetzlich Versicherte, bei denen der AG die Krankenkassenbeiträge direkt an die Kasse bezahlt und den Arbeitnehmeranteil vom Lohn einbehält:
    Hier stehen der AN-Anteil (bzw. bei den freiwillig Versicherten der Gesamtbeitrag) in Z. 25 der Lohnsteuerbescheinigung (bei den freiwillig Versicherten im Gegenzug der AG-Zuschuss in Z. 24).
    Dieser Wert wird in Zeile 12 übernommen.
  2. Freiwillig in der GKV versicherte, die den Beitrag selbst an die Kasse bezahlen und vom AG dafür dessen Anteil zusätzlich zum Lohn draufbezahlt bekommen:
    Hier landet der Gesamtbeitrag in Zeile 18.
  3. Privatversicherte, für die sind die Zeilen ab 31 zuständig.
Die Logik der Anlage Vorsorgeaufwand ist nun (unabhängig von dem, was die GKV schreibt):
Bei denen, wo die KV-Beiträge in Zeile 12 steht, landet alles in den Zeile 12-17.
Bei den freiwillig GKV-Versicherten, die selber an die GKV zahlen ("Selbstzahler") und der KV-Beitrag in Z.18 steht, landet alles in Z. 18-29.

Also als Konsequenz:
Im ersten Fall (KV-Beiträge in Z.12) werden Erstattungen in Zeile 16 eingetragen, Zusatzbeiträge (so genannte Kopfpauschale) in Zeile 13. Achtung, die Logik in den Zeilen 12-17 ist so, dass für Erstattungen/Zusatzbeiträge in Z.17 bzw. Z14 die Anteile eingetragen werden, aus denen sich kein Krankengeldanspruch ergibt. Dies trifft normalerweise nicht zu, daher bleiben die Zeilen i.A. leer.
Im zweiten Fall (selbstzahlender freiwillig GKV-Versicherter), wo der KV-Beitrag in Zeile 18 steht, kommt die Erstattung tatsächlich in Zeile 22 und 23 (weil hier die Logik so ist, dass der Anteil eingetragen werden muss, aus dem sich ein Krankengeldanspruch ergibt, was bei Arbeitnehmern i.A. der Fall ist), Zusatzbeiträge (nicht im Sinne von Zusatzversicherung für Wahlleistungen) kommen in Zeile 19 und 20.

Mittwoch, 25. Mai 2011

Kapitalerträge, Zinsen und Co: Ausfüllen der Anlage KAP

Dieser Post dient nur dazu, auf einen älteren Artikel hinzuweisen, der aber immer noch aktuell ist, und davon handelt, wie man Kapitalerträge in die Anlage KAP einträgt.

Insbesondere scheint aktuell im Elster-Forum folgender Fall als Variation aus Fall 3 des oben erwähnten Posts interessant zu sein:

Ich habe Zinsen bei zwei Banken bekommen, Bank A und Bank B:

Bei Bank A 200 Euro, bei Bank B 300 Euro. Macht insgesamt 500, weit unter dem Sparerfreibetrag, also eigentlich komplett steuerfrei.

Variante 1:
Nun habe ich aber blöderweise bei Bank A nur 100 Euro Freistellungsauftrag gehabt, die restlichen 701 Euro bei Bank B. Was hat Bank A also gemacht: 200 Euro Zinsen, davon 100 freigestellt, bleiben 100 Euro übrig, davon wurden 25% Steuern einbehalten, also 25 Euro, plus Solidaritätszuschlag (der Einfachheit halber gehe ich mal davon aus, dass ich nicht in der Kirche bin und Kirchensteuer daher vernachlässigen kann).
Variante 2:
Ich haben den Freistellungsauftrag bei Bank A komplett vergessen oder er wurde dort verschlampt, also wurden die 200 Euro komplett versteuert, macht 50 Euro plus Soli. Bei Bank B hatte ich einen Freistellungsauftrag über meinen kompletten Freibetrag, also 801 Euro.

Wie kriege ich die 25 bzw. 50 Euro wieder?

Hierzu wird die Anlage KAP ausgefüllt, zwingend brauch ich die Steuerbescheinigung von Bank A, die ich dann auch im Original (!) der Steuererklärung hinzufügen muss (Original heißt übrigens auf Papier, wenn per Zertifikat rein elektronisch übermittle, muss ich sie also per Post hinterherschicken).

Gewünscht ist eine "Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge", mache also ein Kreuz in Zeile 5 (das Kreuz hier bedeutet also nicht zwangsweise, dass man meint, die Bank hätte was falsch gemacht).

Nun gehe ich am Einfachsten so vor: Ich erkläre die Kapitalerträge und Steuern bei Bank A, die bei Bank B hingegen nicht, da hat mein Freistellungsauftrag ja ausgreicht, die haben keine Steuern für mich abgeführt, also nichts, was ich zurückkriegen kann.

Einträge sind nun also:

Zeile 7: 200 Euro (aus der Steuerbescheinigung von Bank A übernommen).
Zeile 14: 100 Euro (Variante 1) bzw. 0 Euro (Variante 2), also das, was ich bei Bank A freigestellt hatte, wieder entnommen aus der Steuerbescheinigung von Bank A.

Der Knackpunkt ist nun
Zeile 14a: hier das, was von den nicht (!) erklärten Zinsen freigestellt war. Da ich die Erträge bei Bank B nicht in Zeile 7 eingetragen haben, kommen hier 300 Euro rein.
Warum 300 Euro? Ich hatte bei Bank B zwar 701 (Variante 1) bzw. 801 Euro (Variante B) freigestellt. Da ich bei denen aber nur 300 Euro Zinsen insgesamt hatte, wurden von dem Freistellungsbeitrag aber entsprechend nur 300 Euro in Anspruch genommen.

Nun entnehme ich der Steuerbescheinigung von Bank A die von denen einbehaltene Kapitalertragssteuer (Zeile 49), Soli (Zeile 50), wäre ich in der Kirche noch die Kirchensteuer (Zeile 51), so ich denn die Bank beauftragt hatte, die Kirchensteuer direkt einzubehalten.

Montag, 2. Mai 2011

Erinnerung: ElsterFormular existiert nun in drei Versionen

Weil es immer wieder nachgefragt wird: Seit diesem Jahr wird ElsterFormular in drei Versionen zum Download angeboten:
  • Version für Privatanwender
  • Version für Unternehmer/Arbeitgeber
  • Gesamtversion
Zweitere sollte besser Version für Unternehmen heißen, denn es fehlt alles, was einen Unternehmer als Privatperson ausmacht.

Dies bedeutet:
  • Die Version für Privatanwender enthält die Einkommensteuererklärung, aber weder EÜR, Umsatzsteuer-Erklärung oder -Voranmeldung, Übermittlung einer Lohnsteuerbescheinigung,
  • die Version für Unternehmer/Arbeitgeber enthält das, was in der Privatversion fehlt, aber dafür keine Einkommensteuererklärung,
  • erst in der Gesamtversion ist alles drin.
Ein Einzelunternehmer, der die ganzen Unternehmensdinge braucht, aber wahrscheinlich auch seine Einkommensteuererklärung machen will, braucht also die Gesamtversion (es sei denn, er trennt Unternehmen und Privat auf verschiedenen PCs), eine parallele Installtion von Privat- und Unternehmerversion auf einem Rechner ist nicht möglich.

(Für den Privatanwender bringt diese Neuerung neben etwas geringerem Download-Volumen auch den Vorteil, dass derjenige, der bei der Einkommensteuererklärung immer noch an Lohnstuerjahresausgleich denkt, bei, naja, etwas ungenauem Lesen davor gefeit ist, eine LStB als AG ausfüllen zu wollen).

Donnerstag, 14. April 2011

Vorsorgeaufwendungen leicht gemacht

Da es immer wieder gefragt wird:

Die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen unterscheidet die gesetzliche Rentenversicherung (und die so genannte Rürup-Rente), die Basisabsicherung gegen Krankheit, sonstige Vorsorgeaufwendungen und die geförderten Altersvorsorgeverträge in Form von Riester.

Gesetzliche Rente und Rürup

Steuerlich berücksichtigt werden 70% der Summe aus dem Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (also AN- und AG-Anteil zusammen) und evtl. Zahlungen in einen Rürup-Vertrag. Davon wird dann der Arbeitgeber-Anteil zur Rentenversicherung abgezogen.

Basiskrankenversicherung

Durch das "Bürgerentlastungsgesetz" ist die Basisabsicherung (entsprechend dem Äquivalent zur gesetzlichen Versicherung) von Kranken- und Pflegeversicherung nun unbegrenzt absetzbar.

Bei gesetzlich Pflichtversicherten werden die AN-Anteile zu gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung automatisch aus der Lohnsteuerbescheinigung übernommen. Da die GKV bei Arbeitnehmern aber auch das Krankengeld abdeckt, werden hiervon 4% abgezogen. Das Feld mit den steuerfreien AG-Zuschüssen in der LStB muss leer sein (falls der AG hier eine Null eingetragen hat, diese nicht übernehmen).

Bei freiwillig in der GKV versichtern Arbeitnehmern steht der AG-Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung unter den steuerfreien AG-Zuschüssen. Wenn der AG die KV-/PV-Beiträge direkt an die Versicherung zahlt, muss in den mit "AN-Anteil" bezeichneten Zeilen der LStB der Gesamtbeitrag (also AN+AG) zur KV bzw. PV stehen (wundern Sie sich nun noch, warum bei solch klaren Feldbezeichnungen dieses Jahr so viele LStB falsch waren?). Bei Selbstzahlern sind die Zeilen leer (also wieder keine Nullen übernehmen), hier müssen der Gesamtbeitrag zur KV in den Zeilen 18 und 20 und der Gesamtbeitrag zur PV in Zeile 21 der Anlage Vorsorgeaufwand.

Bei Privatversicherten ist es noch komplizierter (das Bürgerentlastungsgesetz entlastet ja nicht vor der Bürokratie, sonst würden ja diejenigen, die die Gesetze in den Ministerien entwerfen, ihren eigenen Berufsstand angreifen). Hier wartet man auf die Bescheinigung des Versicherers mit den Angaben zu: Beitragsanteil für Basisabsicherung, Zusatzanteil, der darüber hinaus geht, Beitrag für Pflegeversicherung und evtl. Beitragserstattungen. Die kommen dann auf Seite 2 der Anlage Vorsorgeaufwand.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Es gibt in Zeile 11 der Anlage Vorsorgeaufwand ein wichtiges Kreuz, ob man Anspruch auf steuerfreie Beiträge bzw. Zuschüsse zur Krankenversicherung hat. Dies ist bei Arbeitnehmern der Fall (da der AG die halbe Krankenversicherung zahlt), im Falle der Familienversicherung dann auch für den Ehepartner. Also kommt hier meist ein Ja rein!

Ja bedeutet: Es gilt für die Vorsorgeaufwendungen eine Obergrenze von 1900 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 3800 Euro bei zusammen veranlagten Eheleuten.

Wie im vorigen Abschnitt dargestellt sind KV und PV nun unbegrenzt absetzbar. Liegt man hier schon über diesem Betrag, bedeutet dies: Alle anderen Versicherungen, wie Arbeitslosenversicherung, Haftpflicht, Berufsunfähigkeitsversicherung etc. fallen komplett raus.
In diesem Fall findet sich im Steuerbescheid ein Hinweis, dass KV/PV nach Bürgerentlastungsgesetz voll berücksichtigt wurden und dafür die anderen Vorsorgeaufwendungen sich nicht mehr auswirken. Das bedeutet also nicht, dass irgendwas nicht anerkannt wurde, es hat nur keinen Effekt auf die Steuer gehabt.

Es ist also durchaus angebracht, die Höhe der Vorsorgeaufwendungen zu überschlagen, es ist vergebene Liebesmüh, alle möglichen Versicherungsunterlagen rauszusuchen und die Beiträge einzutragen, wenn hinterher wegen dieser Höchstbeträge gar nichts bei rum kommt.

Riester

Für Riester gibt es nun wieder eine eigene Anlage, die Anlage AV.

Dienstag, 1. März 2011

Version 12.1.1 rechnet immer noch nicht, nun aber mit Text

So wie im Titel dieses Beitrags kann man das Mini-Update von ElsterFormular (das weniger als 1MB hat) zusammen fassen.
Bei wem ElsterFormular schon gerechnet hat, rechnet es (hoffentlich!) immer noch, bei wem es nicht rechnet, rechnet es anscheinend immer noch nicht, nur haben die Abbruchhinweis nun einen Erklärungstext bekommen.

Dienstag, 22. Februar 2011

Abbruchinweise in ElsterFormular 12.1.0

Nachdem die Elster-Programmierer selber bei ihrem Elaborat nicht mehr durchblickten und ein paar ganz unbedeutende Texte zu den Abbruchhinweisen vergessen haben, sind nun ein paar Texte durchgesickert (alle Zeilennummern beziehen sich auf die Anlage Vorsorgeaufwand):
  • Abbruch-Hinweis 07145:
    "Neben den Eingaben zur Basiskrankenversicherung liegen keine Eintragungen zur sozialen Pflegeversicherung/Pflegepflichtversicherung vor bzw. umgekehrt. Die Eingaben sind zu prüfen."
  • Abbruch-Hinweis 07147:
    "Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse übersteigen 50% der Summe der Beiträge zu Basiskrankenversicherungen und sozialen Pflegeversicherungen / Pflegepflichtversicherungen."
  • Abbruch-Hinweis 07156:
    Der Hinweis wird angezeigt, wenn in den "Ergänzenden Angaben zu Vorsorgeaufwendungen" in der Zeile 51 erklärt wird, dass ein aktives Dienstverhältnis als Beamter vorliegt, jedoch in der Zeile 54 erklärt wird, dass keine Anwartschaft auf Altervorsorge besteht. Diese Angaben widersprechen sich, da aufgrund des Beamtenverhältnisses ein Pensionsanspruch besteht.
  • Abbruch-Hinweis 07194:
    Es wurden Beitragsrückerstattungen zur Basiskranken- bzw. Pflegeversicherung eingegeben, entsprechende Beiträge zur Basiskranken- bzw. Pflegeversicherung fehlen jedoch. Bitte prüfen. Ggf. ist der Wert "0" einzugeben.

Montag, 21. Februar 2011

Abbruchhinweis 07147 bei freiwillig gesetzlich Versicherten

Hier muss der arme Steuerzahler, wenn er denn als Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, eine ziemliche Stümperei ausbaden.

(Zur Vereinfachung ist im folgenden nur von der Krankenversicherung die Rede, die Pflegeversicherung möge man sich immer dazu denken)

Ein freiwillig Versicherter erhält steuerfrei die Hälfte des Krankenkassenbeitrags als Zuschuss. Dieser Zuschuss wird auch schon länger in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, in der Zeile 24, egal ob er freiwillig in der GKV oder in der privaten KV ist.
Bisher gab es in der LStB eine Zeile 25 die den AN-Beitrag zur Sozialversicherung enthielt, hierin kam bei freiwillig Versicherten die KV gar nicht vor, daher musste eine solche Person in der Anlage Vorsorgeaufwand den Gesamtbeitrag zur KV nachtragen, davon wurden dann automatisch die steuerfreien AG-Zuschüsse abgezogen. Eigentlich ganz logisch.

Seit 2010 gibt es aber eine neue Zeile 25, umschrieben mit "Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung". Für privat Versicherte ändert sich nichts, aber hier kommt nun auch ein Eintrag für freiwillig gesetzlich versichterte.

Schauen wir mal, was das BMF 2009 selber dazu schrieb, wie diese Zeile 2010 auszufüllen ist:
Der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nr. 25 einzutragen. (...)
Unter Nr. 25 sind auch Beiträge von Arbeitnehmern, die freiwillig
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zu bescheinigen. Die Beiträge sind stets in voller Höhe, d. h. gegebenenfalls mit Beitragsanteilen für Krankengeld zu bescheinigen.

Alles klar? Bei Pflichtversicherten kommt hier nur der AN-Beitrag rein. Den Rest kann man interpretieren, wie man will. Hier sind also auch die Beiträge von freiwillig in der GKV versicherten zur bescheinigen. Aber so wie bei den Pflichtversicherten nur der AN-Anteil, oder der gesamte Beitrag? Viele Hersteller von Lohnsoftware haben sich anscheinend für ersteres entschieden.
Nun gibt aber das BMF am 11.Februar 2011 (!) bekannt, wie diese Aussage nun zu verstehen sei:
  • Wenn die KV-Beiträge vom AG direkt an die GKV bezahlt werden (d.h. der AN-Anteil wird vom Lohn abgezogen), so wird hier der gesamte Beitrag bescheinigt.
  • Wenn der AG dem AN den AG-Anteil zur KV in der Lohnabrechnung draufschlägt und der alles selber an die GKV zahlt, darf da gar nichts drin stehen.
Wie ein normal denkender Mensch dies aus obiger Ausfüllanleitung entnehmen sollte, ist mir mehr als unklar.

Heißt für mich als Konsequenz:
  • Hat der AG direkt an die GKV abgeführt, so muss die Zahl in Zeile 25 etwa doppelt so hoch wie die in Zeile 24 sein (ansonsten AG nach Korrektur fragen),
  • zahlt der AN selber an die GKV, so sollte die KV in Zeile 25 komplett fehlen, also die Zeile leer sein. Dies bedeutet für mich, dass der Gesamtbeitrag zur KV wie bisher in der Anlage Vorsorgeaufwand manuell nachgetragen werden muss, was ich in Zeile 18 (denn die gesamte KV ist ja in Zeile 12, die automatisch aus Zeile 25 der LStB übernommen wird, nicht enthalten), sowie in Zeile 18 derselbe Wert, da sich aus dem freiwilligen GKV-Beitrag ein Anspruch aus Krankengeld ergibt.
Ich halte dieses ganze Chaos um Eintragen oder Nichteintragen für absolute Schlamperei, aber Schuld sind natürlich wieder die, die aus solchen mehr als schwammig formulierten Ausfüllanleitungen nicht schlau werden.

Samstag, 19. Februar 2011

ElsterProgrammierer nicht privat versichert (Abbruchhinweis 07147)

So kann nur die Quintessenz der Steuerberechnung im neuen ElsterFormular lauten. Falls doch, können sie ihre eigene Steuer nicht berechnen.

Beispiel:

Ein alleinstehener AN ist privat versichert, er bezahlt im Jahr 4500 Euro für die private Krankenversicherung (davon entfallsen 4000 Euro auf die Basisleistungen, 500 Euro auf Zusatzleistungen), sowie 500 Euro für die private Pflegeversicherung. Gesamtsumme: 5000.

Vom AG erhält 50% steuerfreien Zuschuss, also 2500 (und ja, liebe Elsterprogrammierer, die 50% kriegt der AN nicht nur auf die Basisleistungen), und so steht es auch in seiner LStB.

Nun trägt der AN in seine Anlage Vorsorgeaufwand ein:

Zeile 31 (Gesamtbeitrag Basisleistungen): 4000 Euro
Zeile 32 (Gesamtbeitrag Pflegeversicherung): 500 Euro
Zeile 35 (Zusatzbeitrag, der Steuerfreie Zuschuss ist ja in der LStB enthalten): 500 Euro (EDIT: hier stand vorher versehentlich Zeile 36, danke für die Korrektur)
Zeile 37 (Steuerfreier Zuschuss des AG): 2500 Euro (aus LStB Zeile 24 übernommen)

Führt zu Abbruch 07147 (Fehlertexte waren dieses Jahr leider nicht im Angebot).

Ursache: Elsterformular mag nicht, wenn der Zuschuss des AG mehr als 50% von Basisbeitrag und Pflegeversicherung liegt. Lösung: Derzeit keine.

Hinweis: Dieser Fehler hängt nicht mit dem derzeit in der Presse berichteten Fehler in vielen LStB zusammen, der freiwillig gesetzlich Versicherte betrifft.

EDIT: Mittlerweile ist die Bedeutung des Abbruchhinweises 07147 durchgesickert (man darf leider nicht erwarten, dass solche Hinweise auf der Elsterhomepage bekannt gegeben werden):
Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse übersteigen 50 % der Summe der Beiträge zu Basiskrankenversicherungen und sozialen Pflegeversicherungen/Pflegepflichtversicherungen

Dies bedeutet, dass es folgende wesentliche Ursachen für Abbruchhinweis 07147 geben kann: