Montag, 21. Februar 2011

Abbruchhinweis 07147 bei freiwillig gesetzlich Versicherten

Hier muss der arme Steuerzahler, wenn er denn als Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, eine ziemliche Stümperei ausbaden.

(Zur Vereinfachung ist im folgenden nur von der Krankenversicherung die Rede, die Pflegeversicherung möge man sich immer dazu denken)

Ein freiwillig Versicherter erhält steuerfrei die Hälfte des Krankenkassenbeitrags als Zuschuss. Dieser Zuschuss wird auch schon länger in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, in der Zeile 24, egal ob er freiwillig in der GKV oder in der privaten KV ist.
Bisher gab es in der LStB eine Zeile 25 die den AN-Beitrag zur Sozialversicherung enthielt, hierin kam bei freiwillig Versicherten die KV gar nicht vor, daher musste eine solche Person in der Anlage Vorsorgeaufwand den Gesamtbeitrag zur KV nachtragen, davon wurden dann automatisch die steuerfreien AG-Zuschüsse abgezogen. Eigentlich ganz logisch.

Seit 2010 gibt es aber eine neue Zeile 25, umschrieben mit "Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung". Für privat Versicherte ändert sich nichts, aber hier kommt nun auch ein Eintrag für freiwillig gesetzlich versichterte.

Schauen wir mal, was das BMF 2009 selber dazu schrieb, wie diese Zeile 2010 auszufüllen ist:
Der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nr. 25 einzutragen. (...)
Unter Nr. 25 sind auch Beiträge von Arbeitnehmern, die freiwillig
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zu bescheinigen. Die Beiträge sind stets in voller Höhe, d. h. gegebenenfalls mit Beitragsanteilen für Krankengeld zu bescheinigen.

Alles klar? Bei Pflichtversicherten kommt hier nur der AN-Beitrag rein. Den Rest kann man interpretieren, wie man will. Hier sind also auch die Beiträge von freiwillig in der GKV versicherten zur bescheinigen. Aber so wie bei den Pflichtversicherten nur der AN-Anteil, oder der gesamte Beitrag? Viele Hersteller von Lohnsoftware haben sich anscheinend für ersteres entschieden.
Nun gibt aber das BMF am 11.Februar 2011 (!) bekannt, wie diese Aussage nun zu verstehen sei:
  • Wenn die KV-Beiträge vom AG direkt an die GKV bezahlt werden (d.h. der AN-Anteil wird vom Lohn abgezogen), so wird hier der gesamte Beitrag bescheinigt.
  • Wenn der AG dem AN den AG-Anteil zur KV in der Lohnabrechnung draufschlägt und der alles selber an die GKV zahlt, darf da gar nichts drin stehen.
Wie ein normal denkender Mensch dies aus obiger Ausfüllanleitung entnehmen sollte, ist mir mehr als unklar.

Heißt für mich als Konsequenz:
  • Hat der AG direkt an die GKV abgeführt, so muss die Zahl in Zeile 25 etwa doppelt so hoch wie die in Zeile 24 sein (ansonsten AG nach Korrektur fragen),
  • zahlt der AN selber an die GKV, so sollte die KV in Zeile 25 komplett fehlen, also die Zeile leer sein. Dies bedeutet für mich, dass der Gesamtbeitrag zur KV wie bisher in der Anlage Vorsorgeaufwand manuell nachgetragen werden muss, was ich in Zeile 18 (denn die gesamte KV ist ja in Zeile 12, die automatisch aus Zeile 25 der LStB übernommen wird, nicht enthalten), sowie in Zeile 18 derselbe Wert, da sich aus dem freiwilligen GKV-Beitrag ein Anspruch aus Krankengeld ergibt.
Ich halte dieses ganze Chaos um Eintragen oder Nichteintragen für absolute Schlamperei, aber Schuld sind natürlich wieder die, die aus solchen mehr als schwammig formulierten Ausfüllanleitungen nicht schlau werden.

2 Kommentare:

Aneta hat gesagt…

Hatte das gleiche Problem. Laut Aussage meines FA ist der Fehler zu beheben, wenn man die in der LStB angegebenen Werte aus 24 und 25 addiert und die Summe in Zeile 25 einträgt.
Der in der Zeile 24 der LStB angegebene Wert wird in Zeile 24 von Elster einfach übernommen.

Viel Vergnügen
Gerd

Anonym hat gesagt…

Link zur Pressemitteilung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

http://finanzen.preissuchmaschine.de/redaktion/lohnsteuerbescheinigung-2010-kein-nachteil-fuer-freiwillig-gesetzlich-krankenversicherte/

Ich hoffe es gilt auch im Bayern :)