Da es immer wieder gefragt wird:
Die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen unterscheidet die gesetzliche Rentenversicherung (und die so genannte Rürup-Rente), die Basisabsicherung gegen Krankheit, sonstige Vorsorgeaufwendungen und die geförderten Altersvorsorgeverträge in Form von Riester.
Gesetzliche Rente und Rürup
Steuerlich berücksichtigt werden 70% der Summe aus dem Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (also AN- und AG-Anteil zusammen) und evtl. Zahlungen in einen Rürup-Vertrag. Davon wird dann der Arbeitgeber-Anteil zur Rentenversicherung abgezogen.
Basiskrankenversicherung
Durch das "Bürgerentlastungsgesetz" ist die Basisabsicherung (entsprechend dem Äquivalent zur gesetzlichen Versicherung) von Kranken- und Pflegeversicherung nun unbegrenzt absetzbar.
Bei gesetzlich Pflichtversicherten werden die AN-Anteile zu gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung automatisch aus der Lohnsteuerbescheinigung übernommen. Da die GKV bei Arbeitnehmern aber auch das Krankengeld abdeckt, werden hiervon 4% abgezogen. Das Feld mit den steuerfreien AG-Zuschüssen in der LStB muss leer sein (falls der AG hier eine Null eingetragen hat, diese nicht übernehmen).
Bei freiwillig in der GKV versichtern Arbeitnehmern steht der AG-Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung unter den steuerfreien AG-Zuschüssen. Wenn der AG die KV-/PV-Beiträge direkt an die Versicherung zahlt, muss in den mit "AN-Anteil" bezeichneten Zeilen der LStB der Gesamtbeitrag (also AN+AG) zur KV bzw. PV stehen (wundern Sie sich nun noch, warum bei solch klaren Feldbezeichnungen dieses Jahr so viele LStB falsch waren?). Bei Selbstzahlern sind die Zeilen leer (also wieder keine Nullen übernehmen), hier müssen der Gesamtbeitrag zur KV in den Zeilen 18 und 20 und der Gesamtbeitrag zur PV in Zeile 21 der Anlage Vorsorgeaufwand.
Bei Privatversicherten ist es noch komplizierter (das Bürgerentlastungsgesetz entlastet ja nicht vor der Bürokratie, sonst würden ja diejenigen, die die Gesetze in den Ministerien entwerfen, ihren eigenen Berufsstand angreifen). Hier wartet man auf die Bescheinigung des Versicherers mit den Angaben zu: Beitragsanteil für Basisabsicherung, Zusatzanteil, der darüber hinaus geht, Beitrag für Pflegeversicherung und evtl. Beitragserstattungen. Die kommen dann auf Seite 2 der Anlage Vorsorgeaufwand.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Es gibt in Zeile 11 der Anlage Vorsorgeaufwand ein wichtiges Kreuz, ob man Anspruch auf steuerfreie Beiträge bzw. Zuschüsse zur Krankenversicherung hat. Dies ist bei Arbeitnehmern der Fall (da der AG die halbe Krankenversicherung zahlt), im Falle der Familienversicherung dann auch für den Ehepartner. Also kommt hier meist ein Ja rein!
Ja bedeutet: Es gilt für die Vorsorgeaufwendungen eine Obergrenze von 1900 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 3800 Euro bei zusammen veranlagten Eheleuten.
Wie im vorigen Abschnitt dargestellt sind KV und PV nun unbegrenzt absetzbar. Liegt man hier schon über diesem Betrag, bedeutet dies: Alle anderen Versicherungen, wie Arbeitslosenversicherung, Haftpflicht, Berufsunfähigkeitsversicherung etc. fallen komplett raus.
In diesem Fall findet sich im Steuerbescheid ein Hinweis, dass KV/PV nach Bürgerentlastungsgesetz voll berücksichtigt wurden und dafür die anderen Vorsorgeaufwendungen sich nicht mehr auswirken. Das bedeutet also nicht, dass irgendwas nicht anerkannt wurde, es hat nur keinen Effekt auf die Steuer gehabt.
Es ist also durchaus angebracht, die Höhe der Vorsorgeaufwendungen zu überschlagen, es ist vergebene Liebesmüh, alle möglichen Versicherungsunterlagen rauszusuchen und die Beiträge einzutragen, wenn hinterher wegen dieser Höchstbeträge gar nichts bei rum kommt.
Riester
Für Riester gibt es nun wieder eine eigene Anlage, die Anlage AV.
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