Donnerstag, 12. Januar 2012

Sozialversicherungsnummer oder Zulagennummer falsch

Es ist ja jedes Jahr spannend, an welcher Stelle, mit der niemand rechnet, da seit Jahren fehlerfrei funktionierend, die neue Jahresversion von ElsterFormular auf die Nase fällt.

Gewinner des Jahres 2012 ist die Prüfung der Sozialversicherungsnummer bzw. Zulagennummer in der Anlage AV auf Gültigkeit. Zur Verwunderung einiger, die sie einfach aus dem Vorjahr übernommen haben, ist diese nun auf einmal ungültig. Ähnliches tritt bei der Vertragsnummer für Vermögenswirksame Leistungen (VL) auf, insbesondere wohl, wenn diese Buchstaben enthält.

Ein Bug, der angeblich schnellstens in der nächsten Version behoben werden soll.

Gefahr: Beiträge zur Rentenversicherung fehlen

Achtung bei der Datenübernahme im neuen Elsterformular:

Es werden beim Übernehmen der Daten von 2010 zu Beginn diverse Werte abgefragt, ob sie übernommen werden sollen. Bei der Lohnsteuerbescheinigung sind dies der Bruttolohn, gezahlte Steuern und Soli, KV- und ALV-Beiträge, aber nicht die AG- und AN-Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dies führt leicht dazu, dass man erstmal die Werte übernimmt, die geänderten Daten für 2011 anpasst und am Ende mit einer LStB dasteht, in der man die Rentenversicherung vergessen hat.

Ganz logisch erscheint mir das nicht. Es wird gesagt, die Datenübernahme sei hier nicht sinnvoll, weil sich solche Daten gegenüber dem Vorjahr oft ändern. Aber gilt das für Bruttoentgelt, Lohnsteuer und Soli nicht genauso? Wenn es heißen würde, die Zahlen ändern sich, deswegen werden nur Lohnsteuerklasse und ETIN übernommen, und man muss die Zahlen komplett neu eintippen, wäre es eindeutig. Aber ein paar Beträge zum Übernehmen anbieten, ander überspringen ist wirklich sehr fehlerträchtig.

Kurzes Glück

13.0.0.8055 war gerade einen Tag raus, schon gibt es das erste Update.
Geht nur nicht, bin\installationsverwaltung wurde nicht gefunden, bzw. genauer gesagt angeblich eine Datei dieses Namens mit falschem Inhalt.

Deutsche Wertarbeit, made in Bavaria.

UPDATE: Das Interessante ist: Ich habe 13.0.0.8055 runtergeladen, installiert (natürlich als Administrator), es wurde gefragt, ob die alte Version deinstalliert werden soll, dies mit ja beantwortet (und dabei natürlich gesagt, dass er meine persönlichen Einstellungen und Dateien nicht mit entfernen soll). Hinterher war das neue ElsterFormular da, aber das installationsverwaltung.exe war noch das alte vom Dezember. Warum? Muss man wohl die Bayern fragen. Was letztendlich geholfen hat: 13.0.0.8055 deinstallieren (dabei hat das alte installationsverwaltung.exe komischerweise niemand gestört), Installation von 13.0.0.8055 neu durchführen (zum Glück hatte ich das Setup nicht weggeworfen), nun ging das Update. Sehr vertrauenserweckend.

Dienstag, 10. Januar 2012

Neues Jahr, neues Glück

Seit gestern steht die neue Version 13 von ElsterFormular zum Download zur Verfügung. Wie gewohnt in drei Versionen:
  • für Privatleute mit der Einkommensteuererklärung, inklusive Einkommensteuererklärung 2012,
  • für Unternehmer mit Umsatzsteuererklärung, -anmeldung, Lohnsteueranmeldung usw. (EÜR 2011 ist anscheinend noch nicht fertig), aber eben nicht die Einkommensteuererklärung,
  • Gesamtversion, die alles enthält.

Ein Update von der letzten 12er-Version wurde mir nicht angeboten, vielleicht kommt das aber noch.

Dienstag, 2. August 2011

Kopfpauschale in Anlage Vorsorgeaufwand auf 999 Euro gedeckelt

Seit dem letzten Update kommt es bei einigen zu der Fehlermeldung
Das Feld '$2001305/1.1$' darf maximal 3 Zeichen enthalten.

Diese Fehlermeldung ist leider nicht sehr aussagekräftig, insbesondere, da das betreffende Feld nicht rot markiert wird.

Ursache ist die so genannte Kopfpauschale der Krankenversicherung.

Bei einem gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer steht der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung in Zeile 25 der Lohnsteuerbescheinigung und wird automatisch in Zeile 12 der Anlage Vorsorgeaufwand.
Nun gibt es die Möglichkeit, dass die gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt (maximal 1% des krankenversicherungspflichtigen Einkommens, das sind durch die Beitragsbemessungsgrenze zur KV also maximal 37,50 im Monat), oder, dass die GKV einem Geld erstattet (wegen gesunden Verhaltens, z.B. Sport treiben, nicht rauchen, Teilnahme an besonderen Programmen o.ä.)

Die Kopfpauschale kommt (bei Pflichtversicherten!) in Zeile 13, die Erstattung in Zeile 16. Die Zeile 14 bzw. 17 bleibt leer!

Wichtig ist, dass sich die Kopfpauschale bzw. die Beitragserstattung auf die Basisabsicherung beziehen. Der Zusatzbeitrag kann dabei, da wie oben erwähnt maximal 37,50 im Monat, aufs Jahr gerechnet maximal dreistellig sein, und das wird nun auch geprüft, und das will die oben zitierte Fehlermeldung sagen!

Merke also: Der Zusatzbeitrag in Zeile 13 ist nur die von der GKV erhobene Kopfpauschale! Eine private Zusatzversicherung fällt nicht unter die Basisleistungen und kommt daher nicht in Zeile 13 (sondern in Zeile 30 bzw. 35, wobei es bei einem gesetzlich Versicherten bei Eintrag in Zeile 35 zu Abbruchhinweisen bei der Steuerberechnung kommen kann)!

Freitag, 8. Juli 2011

Wahrheiten und Unwahrheiten zum AG-Zuschuss bei einer privaten Krankenversicherung

Wie hier schon mehrfach beschrieben, hat ElsterFormular bei privat Krankenversicherten derzeit ein Problem, das dazu führt, dass viele Betroffene bei der Steuerberechnung den Abbruchhinweis erhalten, dass der AG-Zuschuss mehr als 50% der Basisbeiträge ausmache.
Wie wird nun in der Müllhalde der Finanzverwaltung (wo Anwender bei Fehlern über die Webseite und ElsterFormular hingeschickt werden, weil es Geld für Support spart, die Finanzverwaltung aber ansonsten nichts mit zu tun haben möchte), dem Elster-Forum, dargestellt?
Der Fehler wird von interessierten Kreisen abgestritten, es wird behauptet, diese Berechnungsart in ElsterFormular sei gesetzeskonform, kommerzielle Programme, die anders rechnen, seien in Wirklichkeit fehlerhaft.

Symptomatischer Beitrag im ElsterForum:
So, noch mal ein bisschen im Gesetz geblättert:

Nach § 3 Nr. 62 EStG sind Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung nur insoweit steuerfrei, als dass der Arbeitgeber zu diesen Zuschüssen verpflichtet ist. Dies sind die Beiträge, die der Grundabsicherung seines Arbeitnehmers dienen - also grds. die Beiträge zur gesetzlichen KV.

Bei privaten KV sieht das dann so aus, dass die *steuerfreien* Arbeitgeberzuschüsse nur in der Höhe gezahlt werden, in der die Beiträge zur privaten KV den Beiträgen zur gesetzlichen KV gleichgestellt sind - und das sind die Basisbeiträge.

Wenn ein Arbeitgeber nun - wie in den Vorjahren - weiterhin die Hälfte der Versicherungsbeiträge aller Arbeitnehmer zahlt - unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind, kommt es zwangsläufig zu Problemen.

Während der Arbeitnehmer später bei seiner Einkommensteuererklärung nur noch die tatsächlichen Basisbeiträge ansetzen kann, hat der Arbeitgeber die Hälfte von dem erstattet, das er für Basisbeiträge gehalten hat - also zu viel.

Damit ist die volle Gegenrechnung der *als steuerfrei behandelten* Arbeitgeberzuschüsse gegen die Basisabsicherung zwar nicht schön - aber vom Gesetz her richtig. Denn alle Arbeitgeberzuschüsse, die steuerfrei sind, müssen nun mal für Basisabsicherung gezahlt worden sein - denn sonst wären sie ja nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig.

Klingt seltsam, ist es aber auch ...

Ausgangspunkt war eine Person, die sich fragte, ob es korrekt ist, dass das FA den vollen AG-Zuschuss auf die Basisabsicherung angerechnet hat, obwohl dieser über 50% lag.
Was ist nun davon zu halten?
  • Korrekt: "§ 3 Nr. 62 EStG sind Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung nur insoweit steuerfrei, als dass der Arbeitgeber zu diesen Zuschüssen verpflichtet ist."
  • Woraus ergibt sich aber die Verpflichtung des AG? Dies ist geregelt in SGB V, §257. Vereinfach gesagt: Ein Arbeitnehmer, der versicherungspflichtig wäre, wenn er nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten würde, und eine private Krankenvollversicherung hat (das ist mit dem Anspruch auf Vertragsleistungen, "die von der Art her den Leistungen dieses Buches entsprechen" gemeint), bekommt das, was ein freiwillig gesetzlich Versicherter als Zuschuss kriegen würde, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages, der an die Krankenversicherung zu zahlen ist.
  • Was ist hingegen die Basisabsicherung, die neuerdings für die Steuer relevant ist? Dies ist nach §3 EStG der Beitrag, der notwendig ist, um eine dem in SGB XII bestimmten sozialhilferechtlichen Niveau entsprechende Krankenabsicherung zu erhalten.
  • Festgelegt hingegen ist dort auch, dass der volle AG-Zuschuss auf die Basisabsicherung anzurechnen ist, der AN in seiner Steuererklärung diesen also nicht auf Basis- und Zusatzleistungen aufteilen darf (übrigens eine Regelung, die völlig sinnlos wäre, wenn der AG den Zuschuss nur auf die Basisleistung zahlen dürfte).
Bedeutet: Der AG ist verpflichtet, seinem privatversicherten AN die Hälfte zu seiner Krankenvollversicherung zu bezahlen, aus der Anspruch auf die Leistungen nach SGB V besteht (nach oben gedeckelt durch den maximalen AG-Beitrag bei der GKV). Diese Zuschüsse sind nach EStG also steuerfrei. Eine Beschränkung darauf, dass die AG-Zuschüsse nur zu dem SGB XII entsprechenden Beitragsanteil geleistet werden dürfen/müssen, entspringt der Fantasie.

Jeder AG möchte von seinem privatversicherten AN einmal jährlich eine Bescheinigung haben, diese enthält nun zwei Beträge: Den Gesamtbeitrag zur Erlangung des Zuschusses nach SGB V und den Beitragsanteil im Sinne von §10 (1) Nr. 3 EStG, das ist die Basisabsicherung. Ersteres ist relevant für den steuerfreien AG-Zuschuss, letzteres für die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen beim Lohnsteuerabzug.

Der AG weiß also, was der Basisanteil der PKV ist. Wer ist so naiv und weltfremd zu glauben, dass tausende von AG tausenden von AN völlig freiwillig mehr zu ihrer KV hinzugeben, als sie müssten, aus reiner Unkenntnis oder Menschenfreundlichkeit?

Interessant ist, dass der, der da angeblich mal eben in seinem Gesetzbuch nachgeblättert hat, ein Insider ist. Anscheinend ist es bequem zu behaupten, dass die AG bei hunderttausenden von AN illegal eigentlich steuerpflichtige Beträge steuerfrei ausgezahlt kriegen.

Dienstag, 5. Juli 2011

Allgemeiner Druckerfehler nach Update

Wer nach dem 1.7. vertrauensvoll der Nachricht von ElsterFormular gefolgt ist, das Update auf die Version 12.3 (Revision 6727) durchzuführen, dürfte wegen eines Programmfehlers von einem "allgemeinen Druckerfehler" betroffen sein.
Mittlerweile wurde das Update anscheinend offiziell zurückgezogen. Wer noch kein Update gemacht hat, aber (wider Erwarten) ein Update auf o.a. Version angeboten wird, sollte dies auf keinen Fall tun.
Wer auf die Behauptung reingefallen ist, dass ElsterFormular vor jeder neuen Version auf Mängel getestet wird, und nun mit der kaputten Version dasteht: Leider gibt es wohl keine andere Möglichkeit, als die (alte) Version 12.2.2 (Revision 6665) von der Downloadseite komplett herunterzuladen und zu installieren (die neuere Version 6727 wird dabei vorher deinstalliert).

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