Einige Probleme tauchen anscheinend immer wieder auf, die viele Leute zur Verzweiflung treiben. Nicht ganz verständlich, denn meist finde ich die Fehlermeldungen aussagekräftig und die fehlenden Angaben sind schnell identifiziert.
Außergewöhnliche Belastungen:"Für den Abzug der außergewöhnlichen Belastungen ist ein Aussage zu den Kapitalerträgen zu treffen."
Lösung: Im Hauptvordruck entweder Zeile 72 ankreuzen oder 73 ausfüllen.
Krankenversicherung:"Für die Ermittlung der Höhe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen der erklärten Versicherungsbeiträge ist eine Aussage zu den ggf. erhaltenen steuerfreien Zuschüsse zur Krankenversicherung erforderlich."
Lösung: Zeile 10 in der Anlage Vorsorgeaufwand ausfüllen. Bei normalen Arbeitnehmern ist das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Ja (wegen des Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung), dies betrifft auch eine Ehefrau, die kostenlos mitversichert ist. Es bringt nichts, hier Nein anzukreuzen, nur weil man die Frage nicht versteht. Das Finanzamt merkt es, und dann ist das Erstaunen groß, wenn man mehr Steuern zahlen muss als man dachte.
"Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung lt.Nr.24 der Lohnsteuerbescheinigung übersteigen den Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung lt. Nr. 25 der Lohnsteuerbescheinigung."
Lösung: Dieser Hinweis tritt bei freiwillig bzw. privat krankenversicherten Arbeitnehmern auf. Der Hinweis ist wenig aussagekräftig, dann bei dieser Personengruppe ist es völlig normal, dass der Wert in Zeile 24 den in Zeile 25 der LStB übersteigt. Wichtig ist, dass der Gesambeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Zeile 14 bzw. 15 der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen wurde. Dann klappt auch die Steuerberechnung, und der Hinweis kann getrost ignoriert werden.
Leider scheidern die Elsterprogrammierer jedes Jahr aufs Neue an dieser nicht sonderlich exotischen Konstellation, ein Ausdruck des von mir öfter als nicht wahrnehmbar kritisierten Qualitätsmanagements von Elsterformular.
Riesterbeiträge:"Es wurden beim Stpfl./Ehemann Angaben für die Geltendmachung eines zusätzlichen Sonderausgabenabzugs getätigt (Angaben zur unmittelbaren oder mittelbaren Begünstigung oder Angaben zur Bescheinigung nach § 10 a Abs. 5 EStG). Diese Angaben können nur berücksichtig werden, wenn die Aussage getroffen wird, dass für die geleisteten Altersversorgebeiträge ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug geltend gemacht wird."
Lösung: Es wurden Angaben zu einem Riestervertrag eingegeben, es fehlt aber für die entsprechende Person in Zeile 37 ein Kreuz bei Ja.
"Für den Sonderausgabenabzug des Stplf./Ehemann für geleistete Altersvorsorgebeiträge auf der Anlage VOR muss die Angabe "unmittelbar begünstigt" oder "mittelbar begünstigt" getroffen werden."
Lösung: In der Anlage Vorsorgeaufwand stehen Angaben des Steuerpflichtigen zu einem Riestervertrag, es fehlt aber entweder die Angabe, dass der Steuerpflichtige unmittelbar begünstigt (Zeile 41) oder mittelbar begünstigt (Zeile 51) ist. (Letzteres kann bei Einzelveranlagung nicht sein!). Ein Kreuz in Zeile 41 bedingt Angaben in mindestens einer der Zeilen 42 bis 50. Dies ist bei einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer im allgemeinen das Bruttogehalt im Sinne der Rentenversicherung 2008 (!). Wo sich diese Angabe findet, sagt der Hilfetext zu dieser Zeile.
Anlage Kind:"Überprüfen Sie bitte die Eintragungen auf der Anlage Kind, z. B. Zeiträume oder Höhe des erhaltenen Kindergeldes oder Angaben zum Kindschaftsverhältnis."
Lösung: Hier kann es mehrere Ursachen geben:
- Da ein Kind Vater und Mutter hat, muss das Verwandtschaftsverhältnis zu zwei Personen angegeben werden. Einfach ist die Zusammenveranlagung, wenn das Kind von beiden zusammen ist, dann wird in Zeile 9 beim Ehemann und bei der Ehefrau Mutter jeweils leibliches Kind angekreuzt. Wenn einer von beiden das Kind in die Ehe mitgebracht hat, wird nur bei demjenigen leibliches Kind angekreuzt, weiterhin die Angaben zum anderen Elternteil unter "Kindschaftsverhältnis zu weiteren Personen".
- Bei Alleinerziehenden müssen die Angaben zum anderen Elternteil ebenfalls unter "Kindschaftsverhältnis zu weiteren Personen" stehen.
- Im Fall der getrennten Veranlagung kennt die Steuererklärung keinen Ehepartner. Daher wird hier in Zeile 9 nur das Kindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen angekreuzt. Ist der Ehepartner leibliche(r) Vater/Mutter, so erscheint der Ehepartner hier ebenfalls unter "Kindschaftsverhältnis zu weiteren Personen"!
- Höhe des Kindergeldes: Berücksichtigen, dass es 2009 aus dem Konjunkturpaket einen Kinderbonus von 100 Euro gab, das erste Kind gab für das ganze Jahr also 12 mal 164 plus 100, also 2068 Euro.
- Sonderfall bei Alleinerziehenden/getrennt Veranlagenden: Das Kindergeld steht formal beiden zur Hälfte zu, egal an wen es gezahlt wurde, für das ganze Jahr erscheinen hier statt den 2068 also 1034 Euro.