Freitag, 26. Juli 2013

Mittelbare Begünstigung bei Riester: Elster rechnet falsch

Ganz frisch rausgekommen ist das BMF-Schreiben IV C 3 - S 2015/11/10002, das das Vorgängerschreiben vom 31.3.2010 ersetzt und die Änderungen der Behandlung von Riesterverträgen darstellt, einerseits durch die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften zu Ehen, andererseits die Änderungen zum Mindesteigenbeitrag mittelbar begünstigter Riestersparer.

Leider bestätigt sich meine Auffassung, dass ElsterFormular (in der meines Wissens aktuellen Version 14.3 rev. 11574) im Falle mittelbarer Begünstigung falsch rechnet. Schon das Musterbeispiel zur Berechnung des Sonderausgabenabzugs bei Ehepaaren mit einer Person unmittelbar, der anderen mittelbar begünstigt aus dem BMF-Schreiben lässt sich mit ElsterFormular nicht rekonstruieren.

Musterbeispiel

A und B sind verheiratet, kinderlos, A ist unmittelbar begünstigt, zahlt 1700 Euro in Riester ein, B mittelbar begünstigt, zahlt 250 in einen eigenen Riestervertrag ein. Das zu versteuernde Einkommen 2012 beträgt 150.000 Euro, das rentenversicherungspflichtige Einkommen von A 2011 betrage 50.200 Euro (die Zahlen mögen einem etwas unrealistisch vorkommen, eigentlich denkt man beim mittelbar begünstigten Ehepartner meistens an eine(n) Hausmann/-frau, aber B kann ja auch selbstständig sein - und deswegen nicht selber unmittelbar begünstigt - und durchauch mehr verdienen als A).
Dies ist im Wesentlichen das im Schreiben in Randziffer 106 durchgerechnete Beispiel.

Mindesteigenbeitrag und Zulagenanspruch

Wie wird nun gerechnet. B steht nach §79 Satz 2 EStG die volle Zulage zu, da der Mindesteigenbeitrag von 60 Euro (ebenda, Nr. 4, das ist seit 2012 neu) geleistet wurde und alle weiteren genannten Voraussetzungen erfüllt seien.

Zwischenstand für B: Eigenbeitrag 250 Euro, Zulagenanspruch 154 Euro, in Summe 404 Euro.

Nun zu A:

Hier wird der Mindesteigenbeitrag korrekt so berechnet: 4% des rentenversicherungspflichtigen Einkommens 2011, abzüglich Zulage für A seber, abzüglich Zulage für mittelbar begünstigten B. Dies folgt aus § 86 (1) Satz 2 EStG und wird im BMF-Schreiben im Beispiel von Randziffer 82ff auch entsprechend dargelegt.
Im Beispiel also:

2008 (4% von 50200) abzüglich 2 mal 154 Euro macht einen Mindesteigenbeitrag von 1700 Euro. Diesen zahlt B auch ein, die Zulage wird also nicht gekürzt, also hat A Anspruch auf 154 Euro Zulage, so steht es dann auch im Beispiel des BMF-Schreiben Randziffer 106.

Wie rechnet nun ElsterFormular? Falsch, denn es kommt auf einen Zulagenanspruch von 142 Euro.

Dieser ergibt sich anscheinend aus der Annahme, dass der Mindesteigenbeitrag von A bei 2008 (4% von 50200) abzüglich 154 Euro läge, also bei 1854 Euro. Die Zulage von B wird nicht berücksichtigt!
Da A aber nur 1700 Euro selber einzahlt, das sind 91,69% des angeblichen Mindesteigenbeitrags, kürz ElFo den Zulagenanspruch entsprechend, erhält also als Zulagenanspruch 91,69% von 154 Euro, also 141,20 Euro.

Berechnung des Sonderausgabenabzugs

Wie wird nun der Sonderausgabenabzug berechnet? Nach §10a EStG liegt bei Ehepaaren, wo einer unmittelbar und der andere mittelbar begünstigt sind, der maximale Sonderausgabenabzug bei 2160 Euro (das ist neu seit 2012, im Zuge der Einführung des Mindesteigenbeitrags bei mittelbar Begünstigten wurden in diesem Fall die 60 Euro auf den max. Sonderausgabenabzug draufgeschlagen), wobei hiervon mindestens 60 Euro auf den mittelbar Begünstigten entfallen, also wie bisher maximal 2100 auf den unmittelbar Begünstigten).

Bei A werden berücksichtigt die 1700 Euro Eigenbeitrag, die 154 Euro eigener Zulagenanspruch, und die 154 Euro Zulagenanspruch des mittelbar begünstigten B, also 2008 Euro. Das sind weniger als die maximal 2100 Euro, die für A als Sonderausgaben angerechnet werden, es bleiben sogar noch 92 Euro übrig.

Für B werden somit nicht nur die mindestens 60 Euro angerechnet, denn wenn der Maximalbetrag durch A noch nicht ausgeschöpft wurde, und B mehr als die 60 Euro gezahlt hat, wird entsprechend aufgefüllt.
In diesem Fall werden insgesamt 152 Euro von dem von B geleisteten Eigenbeitrag von 250 Euro für die Sonderausgaben angerechnet, damit die vollen 2160 erreicht werden. (Insgesamt stellt man fest, dass 98 Euro Eigenbeitrag von B sich steuerlich nicht ausgewirkt haben)

Wie rechnet nun ElsterFomular? Wieder falsch, wie vorher, es unterschlägt den Zulagenanspruch von B, indem gerechnet wird:

1700 Euro Eigenbeteitrag von A, zzgl. (falsch berechneter) Zulagenanspruch 142 Euro, sind 1842 Euro, das wird aufgefüllt mit den 250 Euro Eigenbeitrag von B auf 2092 Euro. (Wer noch ein bisschen rumspielen möchte, kann hier mal 350 Euro für B annehmen und feststellen, dass ElsterFormular bei 2100 kappt, also die Erhöhung des maximalen Sonderausgabenabzugs um 60 Euro im Falle unmittelbare/mittelbare Begünstigung nicht mitbekommen hat).

Berechnung des Steuervorteils

Korrekt wird der Steuervorteil nun so berechnet:

Einem zu versteuernden Einkommen zusammen veranlagter Eheleute von 150.000 Euro entspricht eine Einkommensteuer von 46.656 Euro. Dem um den Sonderausgabenabzug von 2160 Euro gekürzten Einkommen entspricht eine Einkommensteuer von 45.748 Euro, also 908 Euro. Hierauf wird der Zulagenanspruch von 2 mal 154 Euro, also 308 Euro angerechnet, bleibt ein Steuervorteil von 600 Euro.

Nun zur falschen Rechnung von ElsterFormular: Nach dem Sonderausgabenabzug von (falsch) 2092 Euro ergibt sich eine Einkommensteuer von 45776, davon werden 141 Euro Zulage abgezogen, bleiben 739 Euro Steuervorteil.

Es ergibt sich also eine Differenz von über 100 Euro!

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